Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

174

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Üblichen  öffentlichen  Ansspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben ­
  werden.
2.  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete
Reichsstempelabgabe  sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren
Nummern  und  eventuell  auch  nach  ihrer  Serienbezeichnnng  anzugeben.
Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung
zu  ertheilen,  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  enventuell  die
Serienbezeichnnng  der  Spielansweise  ersichtlich  zilm  machen  sind.
Mit  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für
unausgeführt  gebliebene  Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielansweise ­
  zu  einer  anderen  Zeit,  bezw.  bei  einer  anderen  Gelegenheit  zur
Ausgabe  gelangen,  sofern  bei  der  Steuerbehörde  ein  hierauf  bezüglicher ­
  Antrag  unter  Vorlegung  der  Spielansweise  und  der  Quittung
über  die  für  dieselben  gezahlte  Abgabe,  bezw.  der  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der  neuen  Anmeldung
gemäß  der  Ansführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  gestellt  wird.
Ueber  die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.
§  28  enthält  eine  Übergangsbestimmung  für  das  Gesetz  von  188  l  und
§  29  schließt  eine  weitere  Besteuerung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  ans.
Im  Abschnitt  IV  des  Gesetzes  von  1885  sind  endlich  mehrere  Allgemeine ­
  Bestimmungen  enthalten,  welche  theils  neu,  theils  dem  Gesetze  von
1881  entnommen  sind.  Die  §§  30  und  31,  welche  wörtlich  aus  dem  Gesetze
von  1881  übernommen  sind,  enthalten  die  Bestimmung,  daß  der  Bundesrath
die  Vorschriften  über  die  Anfertigung  ititb  den  Vertrieb  und  die
Rückerstattung  unbrauchbar  gewordener  Stempelmarken  und
Formulare  erläßt,si  und  daß  nicht  vorschriftsmäßig  verwendete  Stempelmarken ­
  als  nicht  verwendet  anzusehen  seien.
Neu  ist  §  32,  welcher  den  Rechtsweg  ausdrücklich  in  Beziehung  ans
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgaben  für  zulässig  erklärt,
jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  die  Klage  bei  Verlust  des  Klagerechts
binnen  6  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  geleisteter
Zahlung  zu  erheben  ist.  Der  übrige  Theil  des  Paragraphen  handelt  über
die  Berechnung  der  Frist  und  die  zuständigen  Gerichte.
Neu  ist  auch  Absatz  2  des  §  33,  welcher  von  der  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  das  Gesetz,  und  die  Ansführungsbestimmnngen,  welche
mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,  mit  Ordnnngs  strafen  von  3  30
Mark  zu  ahnden  anordnet  und  in  dem  entgegen  einer  älteren  Bestimmung  diese
Ordnungsstrafe  statt  der  nach  den  #§  3,  18  und  25  zu  verhängenden  höheren
Strafen,  dann,  statt  dieser,  zugelassen  wird,  wenn  sich  aus  den  Umständen
ergibt,  daß  die  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  beabsichtigt ­
  war.
§  34  enthält  eine  neue,  eine  Lücke  des  Gesetzes  von  1881  ausfüllende
Bestimmung,  wonach  die  ans  Grund  des  Gesetzes  zu  verhängenden  Geldstrafen
nur  in  einmaligem  Betrage,  jedoch  unter  solidarischer  Haftung  zu  verhängen ­
  sind  bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder, ­
  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter, ­
  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die  Gesellschafter.  Ebenso  soll
in  anderen  Fällen  zu  verfahren  sein,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere

si  S.  Ausführungsbestimittttngcn  Nr.  27a.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.