Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Organisation  ber  Verwaltung.

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regierungen  Vorbehalten.  Die  Aenderung  ist  auf  geeignete  Weise  zur  öffentlichen ­
  Kenntniß  zu  bringen.
10  Hinsichtlich  der  Veränderungen  der  Organisation  ist  die  Voraussetzung ­
  ausgesprochen  worden,  daß  es  jeder  Regierung  unbenommen  sein
werde,  solche  Veränderungen,  welche  im  Bedürfniß  des  Dienstes  als  nothwendig ­
  und  unanfschieblich  sich  herausstellen,  unter  den  vertragsmäßigen  Voraussetzilttgen
  eintreten  zu  lassen?)
Allensallsige  Veränderungen  in  der  Zahl  und  Kompetenz  der  Zollstellen
theilen  sich  die  Regierungen  gegenseitig  mit?)
IL  Die  Befugnisse  der  Zoll-  und  Steuerämter  an  der  Grenze  und
im  Innern  des  Reichs  in  Bezug  auf  die  Zollabfertigung  sind  durch  die
Bestimmungen  in  §  128  und  131  des  Vereinszollgesetzes  und  Abtheilung  III
Nr.  I  V  des  Vereinszolltarifs  im  Allgemeinen  geregelt.  Hienach  haben:
Ä.  Die  Grenzämter  im  Allgemeinen  folgende  Befugnisse:
a)  Bei  den  Hauptzollämtern  ist  jede  Zollentrichtnng  und  jede  durch
das  Vereinszollgesetz  vorgeschriebene  Zollabfertigung  ohne  Einschränkung ­
  sowohl  bei  der  Einfuhr,  als  bei  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr
b)  Bei  Nebenzollämtern  I.  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
die  Gefälle  nicht  über  60  Já  für  100  Kg.  betragen  oder  welche  nach
der  Stückzahl  zu  verzollen  sind,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen/)
Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende
Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren
den  Betrag  von  300  Jl  nicht  übersteigen?)
Zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  eingehenden  Waaren
mit  Ladnngsverzeichniß  sind  Nebenzollämter  l.  Klasse  ohne  Einschränkung ­
  befugt?)
Ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Po  st  eingehenden  Waaren
ohne  Beschränkung?)
Auch  können  Nebenzollämter  I  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten ­
  Befugnisse  Waaren,  welche  mit  der  Berührung  des  Auslandes ­
  ans  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den
anderen  versendet  werden,  bei  dem  Ans-  und  Eingänge  abfertigen?) ­

c)  Ueber  Nebenämter  II.  Klaffe  können  Waaren,  welche  nicht  höher
als  mit  30  Jl.  für  100  Kg.  belegt  sind,  oder  welche  nach  der  Stückzahl ­
  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  in  Mengen  eingeführt
werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Ladung  den  Betrag
von  75  J(,  nicht  übersteigen.

')  Hauptprot.  ber  8.  Gcu.-Zvllkouf.  §  28  S.  69.
*)  Hauptprot.  der  2.  Gen.-Zollkonf.  §  19  S.  76.  Desgl.  ber  5.  Gen.-Zollkons.  §  9
S.  7.  Diese  Aenderungen  werden  im  Zentralblatt  des  Deutschen  Reiches,  im  preußischen
Zentralblatt  und  in  den  Amtsblättern  ber  einzelnen  Staaten  publizirt.
•)  §  128  Abs.  2  des  VZG.
4 )  8  128  Abs.  b  des  VZG.
Ä )  8  128  Abs.  4  des  VZG.
6 )  8  63-69  u  128  Abs.  5  des  VZG.
7 )  §  128  Abs.  8  des  VZG.
«)  8  Hl  u.  128  Abs.  9  des  VZG.
            
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