Organisation ber Verwaltung.
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regierungen Vorbehalten. Die Aenderung ist auf geeignete Weise zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
10 Hinsichtlich der Veränderungen der Organisation ist die Voraussetzung
ausgesprochen worden, daß es jeder Regierung unbenommen sein
werde, solche Veränderungen, welche im Bedürfniß des Dienstes als nothwendig
und unanfschieblich sich herausstellen, unter den vertragsmäßigen Voraussetzilttgen
eintreten zu lassen?)
Allensallsige Veränderungen in der Zahl und Kompetenz der Zollstellen
theilen sich die Regierungen gegenseitig mit?)
IL Die Befugnisse der Zoll- und Steuerämter an der Grenze und
im Innern des Reichs in Bezug auf die Zollabfertigung sind durch die
Bestimmungen in § 128 und 131 des Vereinszollgesetzes und Abtheilung III
Nr. I V des Vereinszolltarifs im Allgemeinen geregelt. Hienach haben:
Ä. Die Grenzämter im Allgemeinen folgende Befugnisse:
a) Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichtnng und jede durch
das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Zollabfertigung ohne Einschränkung
sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr
b) Bei Nebenzollämtern I. Klasse können Gegenstände, von welchen
die Gefälle nicht über 60 Já für 100 Kg. betragen oder welche nach
der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen/)
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende
Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden,
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren
den Betrag von 300 Jl nicht übersteigen?)
Zur Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden Waaren
mit Ladnngsverzeichniß sind Nebenzollämter l. Klasse ohne Einschränkung
befugt?)
Ferner zur Abfertigung der mit der Po st eingehenden Waaren
ohne Beschränkung?)
Auch können Nebenzollämter I innerhalb der vorstehend bezeichneten
Befugnisse Waaren, welche mit der Berührung des Auslandes
ans einem Theile des Vereinsgebietes in den
anderen versendet werden, bei dem Ans- und Eingänge abfertigen?)
c) Ueber Nebenämter II. Klaffe können Waaren, welche nicht höher
als mit 30 Jl. für 100 Kg. belegt sind, oder welche nach der Stückzahl
oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt
werden, von welchen die Gefälle für die ganze Ladung den Betrag
von 75 J(, nicht übersteigen.
') Hauptprot. ber 8. Gcu.-Zvllkouf. § 28 S. 69.
*) Hauptprot. der 2. Gen.-Zollkonf. § 19 S. 76. Desgl. ber 5. Gen.-Zollkons. § 9
S. 7. Diese Aenderungen werden im Zentralblatt des Deutschen Reiches, im preußischen
Zentralblatt und in den Amtsblättern ber einzelnen Staaten publizirt.
•) § 128 Abs. 2 des VZG.
4 ) 8 128 Abs. b des VZG.
Ä ) 8 128 Abs. 4 des VZG.
6 ) 8 63-69 u 128 Abs. 5 des VZG.
7 ) § 128 Abs. 8 des VZG.
«) 8 Hl u. 128 Abs. 9 des VZG.