Organisation der Verwaltung.
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II. Sonstige Entscheidungen:
a) wenn Waaren, deren Ansgang zu erweisen ist, bei dem Ausgangs
amte nicht gestellt oder aber der Ansgang von der Zollbehörde
des Auslandes oder der Postbehörde amtlich bescheinigt wird (§ 56
des VZG. Nr. 4) ;
b) Abweichungen von Gewichtsangaben bei den Seewärts
eingegangenen Waaren,
1. bei einem Eingangszoll bis Vj a M. bis zu 15"/Z 8 R1 .
2. bei anderen Waaren bis zu 10 "/<, f ® * 9 ’
c) bei Verschluß Verletzungen von Deklarationsscheingütern (§ 111
bcg H. 8 bgg Üieffr. ü. 23. ^e3. 1869) ; '
d) bei Gegenständen, welche zur Vervollkommnung und Ver
arbeitung nach ausgeschlossenen Gebietstheilen der Vereinsstaaten
gehen oder nach Verträgen behandelt werden (VZG. § 112—118);
e) bei Fristüberschreitung e n im Begleitscheinverkehr (§ 41 und 42
des Begleitschein-Reg);
f) bei Vorfüh rung der Waaren und Ablage der Begleitscheine bei
dem unrichtigen Amte (§ 41 und 42 des Begleitschein-Regul ) ;
g) bei zufälligen Verschlußverletzungen (§41 und 42 des Begleit
schein-Reg.);
h) nach Beendigung des Strafverfahrens die Begleitscheine zu er
ledigen, wenn bei dem Gefällepnnkt kein Zweifel besteht (Begleit-
schein-Reg. § 45);
i) Festsetzung von Fristen für die Abfertigung von Begleit
scheingütern, Ansagegütern im Eisenbahnverkehr. VZG. § 27
(s. Eisenbahn-Reg. § 5 a. E.) u. § 40, 30;
k) wie bei e. f. g im Eisenbahnverkehr bei Begleitzetteln (s. § 34
des Eisenbahn-Reg.) ;
l) Niederlegung von Waaren im Freien (§ 4 des Niederlage-
Regul.);
m) Fristbestimmungen für Abfertigungen zur Niederlage (Niederlage-
§ 16, § 62, ^0. § 27)';
n) Fristbestimmungen für Abfertigungen znm Schiffsverkehr (§ 81
VZG.);
o) Fristbestimmungen für Abfertigungen zum Begleitscheiuverkehr
(Begleitschein-Regnl. § 47)?)
Auf Grund der Bestimmung in § 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli
1879 hat der Bundesrath bestimmte Zoll- und Steuerstellen zur Zollab
fertigung von Baumwoll- und Leinengarnen und Leinenwaaren
ermächtigt, worüber im Zentralblatt von 1879 S. 382 ein ausführliches
Verzeichnis; aufgestellt ist?)
Ein Bundesrathsbeschluß vom 23. Dez. 1879 schreibt vor?) daß vom
1. Januar 1880 ab zur zollamtlichen Schlußabfertignng von Mineral
ölen, welche nicht mehr als 700 oder mehr als 880, oder mehr als 700
aber weniger als 790 oder endlich mehr als 630 aber höchstens 880 Dichtig-
keitsgrade haben, sobald für derartige Oele zollfreie Ablassung bezw. unter
') S. a. bayer. Entschließung v. 15. Juli 1871 (Amtsbl. 1871 S. 155 ff.).
*) S. Nachträge im Zentralblatt des Reichs 1880 S. 725, 1881 S. 27, 133.
*) Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 32.