Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Organisation  der  Verwaltung.

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II.  Sonstige  Entscheidungen:
a)  wenn  Waaren,  deren  Ansgang  zu  erweisen  ist,  bei  dem  Ausgangsamte ­
  nicht  gestellt  oder  aber  der  Ansgang  von  der  Zollbehörde
des  Auslandes  oder  der  Postbehörde  amtlich  bescheinigt  wird  (§  56
des  VZG.  Nr.  4)  ;
b)  Abweichungen  von  Gewichtsangaben  bei  den  Seewärts
eingegangenen  Waaren,
1.  bei  einem  Eingangszoll  bis  Vj a  M.  bis  zu  15"/Z  8  R1 .
2.  bei  anderen  Waaren  bis  zu  10  "/<,  f  ®  *  9  ’
c)  bei  Verschluß  Verletzungen  von  Deklarationsscheingütern  (§  111
bcg  H.  8  bgg  Üieffr.  ü.  23.  ^e3.  1869)  ;  '
d)  bei  Gegenständen,  welche  zur  Vervollkommnung  und  Verarbeitung ­
  nach  ausgeschlossenen  Gebietstheilen  der  Vereinsstaaten
gehen  oder  nach  Verträgen  behandelt  werden  (VZG.  §  112—118);
e)  bei  Fristüberschreitung  e  n  im  Begleitscheinverkehr  (§  41  und  42
des  Begleitschein-Reg);
f)  bei  Vorfüh  rung  der  Waaren  und  Ablage  der  Begleitscheine  bei
dem  unrichtigen  Amte  (§  41  und  42  des  Begleitschein-Regul  )  ;
g)  bei  zufälligen  Verschlußverletzungen  (§41  und  42  des  Begleitschein-Reg.); ­

h)  nach  Beendigung  des  Strafverfahrens  die  Begleitscheine  zu  erledigen, ­
  wenn  bei  dem  Gefällepnnkt  kein  Zweifel  besteht  (Begleitschein-Reg.
  §  45);
i)  Festsetzung  von  Fristen  für  die  Abfertigung  von  Begleitscheingütern, ­
  Ansagegütern  im  Eisenbahnverkehr.  VZG.  §  27
(s.  Eisenbahn-Reg.  §  5  a.  E.)  u.  §  40,  30;
k)  wie  bei  e.  f.  g  im  Eisenbahnverkehr  bei  Begleitzetteln  (s.  §  34
des  Eisenbahn-Reg.)  ;
l)  Niederlegung  von  Waaren  im  Freien  (§  4  des  Niederlage-Regul.);

m)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  zur  Niederlage  (Niederlage-§
  16,  §  62,  ^0.  §  27)';
n)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  znm  Schiffsverkehr  (§  81
VZG.);
o)  Fristbestimmungen  für  Abfertigungen  zum  Begleitscheiuverkehr
(Begleitschein-Regnl.  §  47)?)
Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli
1879  hat  der  Bundesrath  bestimmte  Zoll-  und  Steuerstellen  zur  Zollabfertigung ­
  von  Baumwoll-  und  Leinengarnen  und  Leinenwaaren
ermächtigt,  worüber  im  Zentralblatt  von  1879  S.  382  ein  ausführliches
Verzeichnis;  aufgestellt  ist?)
Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Dez.  1879  schreibt  vor?)  daß  vom
1.  Januar  1880  ab  zur  zollamtlichen  Schlußabfertignng  von  Mineralölen, ­
  welche  nicht  mehr  als  700  oder  mehr  als  880,  oder  mehr  als  700
aber  weniger  als  790  oder  endlich  mehr  als  630  aber  höchstens  880  Dichtigkeitsgrade
  haben,  sobald  für  derartige  Oele  zollfreie  Ablassung  bezw.  unter

')  S.  a.  bayer.  Entschließung  v.  15.  Juli  1871  (Amtsbl.  1871  S.  155  ff.).
*)  S.  Nachträge  im  Zentralblatt  des  Reichs  1880  S.  725,  1881  S.  27,  133.
*)  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  32.
            
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