194
v. A ufs e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai 1882') wurden besondere Vor
schriften in Betreff der Berechnung der statistischen Gebühr für Massen
güter bei Versendungen mit den Eisenbahnen gegeben, wonach unter
bestimmten Bedingungen die nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes vom '20. Mai
1879 erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Brnchtheile
der Mengeneinheiten auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden Brnch
theile beschränkt werden kann. Auch über die Anschreibung in den Verkehrs
nachweisungen sind Vorschriften gegeben.
Für die Entrichtung der Gebühr haftet der natürliche Besitzer der Waare
zur Zeit der Anmeldepflichtigkeit (§ 13). Ans die Verjährung der statisti
schen Gebühr findet § 15 des Zollgesetzes Anwendung. Die Ausführung und
Kontrole der gesetzlichen Vorschriften liegt den Organen der Zollverwaltung
ob (§ 15 und 16). Die Bestrafung von Uebertretnngen der Vorschriften
erfolgt mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 .// unbeschadet der in 8 275
und 276 des Reichsstrafgesetzes angedrohten Strafen. Das Strafverfahren
richtet sich nach den für die Bestrafung der Zvllübertretungen gegebenen Vor
schriften (§ 17). Ueber die Statistik des Warenverkehrs werden nunmehr
unter Wegfall der früher aufgestellten Nachweisnngen seit 1. Januar 1880
auf Grund dieses Gesetzes und der hiezil erlassenen Ausführnngsbestimmungen
folgende statistische Uebersichten statt der bisherigen aufgestellt, und
zwar:
I. Bon den Zoll- und Stenerstellen nach vorgeschriebenen Mustern
zweimal monatlich vom 1.—15. und 16. bis letzten des Monats durch
tägliche Anschreibnngen (§ 11 und 17 der Dienstanweisungen)
1. eine Nachweisung der Einstlhr in den freien Verkehr unmittelbar oder
mit Begleitpapieren,
2. eine Nachweisnng der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen
und Konten (Meß- oder laufenden Konten),
3. eine Nachweisung des Eingangs ans Niederlagen und Konten,
4. eine Nachweisnng der Ausfuhr ans dem freien Verkehr,
5. eine Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen und Konten,
6. eine Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr?)
Für jedes Kalenderjahr fertigen die Zoll- und Steuerämter
1. eine Nachweisnng über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen
oder zollfrei abgelassenen Waaren (8 20 der Dienstanweisung),')
2. eine Nachweisnng über die Art und Zahl der am Schlüsse des Kalen
derjahres vorhandenen Niederlagen (8 33 der Dienstanweisung,
3. eine Nachweisnng über die auf die £8 115 und 116 des Vereins
zollgesetzes in Bezug ans den Veredelnngsverkehr gewährten Erleich
terungen (8 34 der Dienstanweisung)?)
*) Zentralbl. des Reichs 1882 S. 244.
2 ) Für die Anschreibung nach Grenzstrecken und Ländern, der Herkunft und Bestimm-
ung sind 11 Grenzstrecken und 39 Länder in Anlage 8 ju den Dienstvorschriften angegeben.
3 ) Siehe hierüber die Zirknlarverfügung des k. prenß. Finanzministers vom 13. März
1882, abgedruckt im preus;. Zentralbl. 1882 S. 163.
4 ) Sämmtliche Nachweisungen werden zu weiterer Bearbeitung von den Hauptämtern
nach Abschluß sofort an das Statistische Amt eingesendet. Durch einen BundeSrathsbeschlnß
vom 24. April 1883 wurden die Bestimmungen der §§ 34 — 38 der Dienstesvorschristcn
vom 21. November 1879 wesentlich geändert. Siehe diese Aenderungen im Zentralbl. des
Reichs 1883 S. 146 ff.