Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A ufs e s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai 1882') wurden besondere Vor 
schriften in Betreff der Berechnung der statistischen Gebühr für Massen 
güter bei Versendungen mit den Eisenbahnen gegeben, wonach unter 
bestimmten Bedingungen die nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes vom '20. Mai 
1879 erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Brnchtheile 
der Mengeneinheiten auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden Brnch 
theile beschränkt werden kann. Auch über die Anschreibung in den Verkehrs 
nachweisungen sind Vorschriften gegeben. 
Für die Entrichtung der Gebühr haftet der natürliche Besitzer der Waare 
zur Zeit der Anmeldepflichtigkeit (§ 13). Ans die Verjährung der statisti 
schen Gebühr findet § 15 des Zollgesetzes Anwendung. Die Ausführung und 
Kontrole der gesetzlichen Vorschriften liegt den Organen der Zollverwaltung 
ob (§ 15 und 16). Die Bestrafung von Uebertretnngen der Vorschriften 
erfolgt mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 .// unbeschadet der in 8 275 
und 276 des Reichsstrafgesetzes angedrohten Strafen. Das Strafverfahren 
richtet sich nach den für die Bestrafung der Zvllübertretungen gegebenen Vor 
schriften (§ 17). Ueber die Statistik des Warenverkehrs werden nunmehr 
unter Wegfall der früher aufgestellten Nachweisnngen seit 1. Januar 1880 
auf Grund dieses Gesetzes und der hiezil erlassenen Ausführnngsbestimmungen 
folgende statistische Uebersichten statt der bisherigen aufgestellt, und 
zwar: 
I. Bon den Zoll- und Stenerstellen nach vorgeschriebenen Mustern 
zweimal monatlich vom 1.—15. und 16. bis letzten des Monats durch 
tägliche Anschreibnngen (§ 11 und 17 der Dienstanweisungen) 
1. eine Nachweisung der Einstlhr in den freien Verkehr unmittelbar oder 
mit Begleitpapieren, 
2. eine Nachweisnng der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen 
und Konten (Meß- oder laufenden Konten), 
3. eine Nachweisung des Eingangs ans Niederlagen und Konten, 
4. eine Nachweisnng der Ausfuhr ans dem freien Verkehr, 
5. eine Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen und Konten, 
6. eine Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr?) 
Für jedes Kalenderjahr fertigen die Zoll- und Steuerämter 
1. eine Nachweisnng über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen 
oder zollfrei abgelassenen Waaren (8 20 der Dienstanweisung),') 
2. eine Nachweisnng über die Art und Zahl der am Schlüsse des Kalen 
derjahres vorhandenen Niederlagen (8 33 der Dienstanweisung, 
3. eine Nachweisnng über die auf die £8 115 und 116 des Vereins 
zollgesetzes in Bezug ans den Veredelnngsverkehr gewährten Erleich 
terungen (8 34 der Dienstanweisung)?) 
*) Zentralbl. des Reichs 1882 S. 244. 
2 ) Für die Anschreibung nach Grenzstrecken und Ländern, der Herkunft und Bestimm- 
ung sind 11 Grenzstrecken und 39 Länder in Anlage 8 ju den Dienstvorschriften angegeben. 
3 ) Siehe hierüber die Zirknlarverfügung des k. prenß. Finanzministers vom 13. März 
1882, abgedruckt im preus;. Zentralbl. 1882 S. 163. 
4 ) Sämmtliche Nachweisungen werden zu weiterer Bearbeitung von den Hauptämtern 
nach Abschluß sofort an das Statistische Amt eingesendet. Durch einen BundeSrathsbeschlnß 
vom 24. April 1883 wurden die Bestimmungen der §§ 34 — 38 der Dienstesvorschristcn 
vom 21. November 1879 wesentlich geändert. Siehe diese Aenderungen im Zentralbl. des 
Reichs 1883 S. 146 ff.
	        
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