Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ufs  e  s;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  8.  Mai  1882')  wurden  besondere  Vorschriften ­
  in  Betreff  der  Berechnung  der  statistischen  Gebühr  für  Massengüter ­
  bei  Versendungen  mit  den  Eisenbahnen  gegeben,  wonach  unter
bestimmten  Bedingungen  die  nach  §  11  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  '20.  Mai
1879  erforderliche  Anrechnung  der  vollen  statistischen  Gebühr  für  Brnchtheile
der  Mengeneinheiten  auf  die  bei  der  Gesammtmenge  sich  ergebenden  Brnchtheile ­
  beschränkt  werden  kann.  Auch  über  die  Anschreibung  in  den  Verkehrsnachweisungen ­
  sind  Vorschriften  gegeben.
Für  die  Entrichtung  der  Gebühr  haftet  der  natürliche  Besitzer  der  Waare
zur  Zeit  der  Anmeldepflichtigkeit  (§  13).  Ans  die  Verjährung  der  statistischen ­
  Gebühr  findet  §  15  des  Zollgesetzes  Anwendung.  Die  Ausführung  und
Kontrole  der  gesetzlichen  Vorschriften  liegt  den  Organen  der  Zollverwaltung
ob  (§  15  und  16).  Die  Bestrafung  von  Uebertretnngen  der  Vorschriften
erfolgt  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  .//  unbeschadet  der  in  8  275
und  276  des  Reichsstrafgesetzes  angedrohten  Strafen.  Das  Strafverfahren
richtet  sich  nach  den  für  die  Bestrafung  der  Zvllübertretungen  gegebenen  Vorschriften ­
  (§  17).  Ueber  die  Statistik  des  Warenverkehrs  werden  nunmehr
unter  Wegfall  der  früher  aufgestellten  Nachweisnngen  seit  1.  Januar  1880
auf  Grund  dieses  Gesetzes  und  der  hiezil  erlassenen  Ausführnngsbestimmungen
folgende  statistische  Uebersichten  statt  der  bisherigen  aufgestellt,  und
zwar:
I.  Bon  den  Zoll-  und  Stenerstellen  nach  vorgeschriebenen  Mustern
zweimal  monatlich  vom  1.—15.  und  16.  bis  letzten  des  Monats  durch
tägliche  Anschreibnngen  (§  11  und  17  der  Dienstanweisungen)
1.  eine  Nachweisung  der  Einstlhr  in  den  freien  Verkehr  unmittelbar  oder
mit  Begleitpapieren,
2.  eine  Nachweisnng  der  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr  von  Niederlagen
und  Konten  (Meß-  oder  laufenden  Konten),
3.  eine  Nachweisung  des  Eingangs  ans  Niederlagen  und  Konten,
4.  eine  Nachweisnng  der  Ausfuhr  ans  dem  freien  Verkehr,
5.  eine  Nachweisung  des  Ausgangs  von  Niederlagen  und  Konten,
6.  eine  Nachweisung  der  unmittelbaren  Durchfuhr?)
Für  jedes  Kalenderjahr  fertigen  die  Zoll-  und  Steuerämter
1.  eine  Nachweisnng  über  die  ausnahmsweise  zu  ermäßigten  Zollsätzen
oder  zollfrei  abgelassenen  Waaren  (8  20  der  Dienstanweisung),')
2.  eine  Nachweisnng  über  die  Art  und  Zahl  der  am  Schlüsse  des  Kalenderjahres ­
  vorhandenen  Niederlagen  (8  33  der  Dienstanweisung,
3.  eine  Nachweisnng  über  die  auf  die  £8  115  und  116  des  Vereinszollgesetzes ­
  in  Bezug  ans  den  Veredelnngsverkehr  gewährten  Erleichterungen ­
  (8  34  der  Dienstanweisung)?)

*)  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  244.
2 )  Für  die  Anschreibung  nach  Grenzstrecken  und  Ländern,  der  Herkunft  und  Bestimmung
  sind  11  Grenzstrecken  und  39  Länder  in  Anlage  8  ju  den  Dienstvorschriften  angegeben.
3 )  Siehe  hierüber  die  Zirknlarverfügung  des  k.  prenß.  Finanzministers  vom  13.  März
1882,  abgedruckt  im  preus;.  Zentralbl.  1882  S.  163.
4 )  Sämmtliche  Nachweisungen  werden  zu  weiterer  Bearbeitung  von  den  Hauptämtern
nach  Abschluß  sofort  an  das  Statistische  Amt  eingesendet.  Durch  einen  BundeSrathsbeschlnß
vom  24.  April  1883  wurden  die  Bestimmungen  der  §§  34  —  38  der  Dienstesvorschristcn
vom  21.  November  1879  wesentlich  geändert.  Siehe  diese  Aenderungen  im  Zentralbl.  des
Reichs  1883  S.  146  ff.
            
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