Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
3. Das Erntejahr in Ansehung der Ta back st en er in die Rechnungsperioden 
uom 1. 3»ii biß 31. mŗg mib 1. #ril big 30. 3n„i. 
4. bezüglich sämmtlicher Einnahmen an Fällen und Verbrauchssteuern bei 
den Untersteuer- re. Aemtern haben zu umfassen: 
а) der Rechnungsmonat April die Zeit vom 1. bis 26. April, 
б) die Monate Mai bis März, die Zeit vont 27. des vorhergegangenen 
dis zuni 26. des betreffenden Monats, 
c) bog 4. &iwrtaí beg bie ¿cit bom 27. %%%. big 31. mföq 
und außerdem die Beträge für den Monat März, welche im April 
noch vor dem Finalabschlusse in den Einnahmejonrnalen iHeberegistern) 
verrechnet werden. 
5. Zur Vermeidung von Verwechslungen der Quartale des Etatsjahres 
mit denen des Kalenderjahres sind die ersteren in allen Uebersichten 
Abschlüssen und sonstigen Schriftstücken stets als Quartale des Etat 
jahres zu bezeichn en. 
6. Die nach dem Bilndesrathsbeschlnsse vom 7. Dez. 1871 zum Zwecke 
der vorläufigen Einnahmefeststellnngen von den Direktivbehörden 
anzufertigenden vierteljährigen Einnah me übersich ten über den Er 
trag an Zollen und Verbrauchssteuern sind am 15. Juli, 15. Oktober, 
15. Zannar und 15. Mai, die definitiven Jahresübersichten 
und die dazu gehörigen Zo llverw a ltungs koste n-Li qui dation en 
aber am 1. November jeden Jahres an den Bnndesrathsausschuß für 
Rechnungswesen einzusenden. 
Durch Bllndesrathsbeschlttß vom 24. Februar 1877') wurde vom 1. April 
1877 an ein neues Formular für die Einnahmeübersichten für Salzstener 
eingeführt. 
Diese Formularien der Einnahmeübersichten für Zölle, Taback 
steuer, Rübenznckerstener, Salz, Branntweinsteuer und Spielkartenstempel tvnrden 
durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1882 (§ 07 des Prot.) 
Ņpşil 1^82 deßhalb wiederholt geändert, tveil wegen der Aenderung 
der Kreditfrist für die Rübenzuckerstener durch Bnndesrathsbeschlnß vom 2. Juli 
1881 (§ 422 des Prot.) und wegen des Hinzntritts der Reichsstempelabgabe 
durch das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881 die vorgeschriebenen Fvrmnlarien 
entsprechende Spalteneinrichtnngen erhalten mußten. * 
Bezüglich der Einnahmeübersichten über die Reichs stempel- 
abgaben und der Abrechnung über dieselben von Seite der Landeskassen mit 
der Reichskasse sind in den Bestimmungen ß.| zur Ausführung des Gesetzes 
von 1885, betr. die Erhebung der Reichsstempelabgaben unter Ziffer 11—14 
nähere Vorschriften gegeben?) 
1. Da nach den vorstehenden Erörterungen die Kreditirnng der 
Zölle und Verbrauchssteuern von wesentlichem Einflüsse auf die Reichs- 
emnahmen erscheint, so möchte es am Platze sein, hier über die Bestimm-' 
ungen, welche bei der K redi tert hei lung in Anwendung zu kommen 
haben, Einiges zu bemerken. 
Durch das Protokoll <1. ck. Berlin den 29. November 1833 zum Zvll- 
vereimgungsvertrage vom 27. März 1833 tvar zu Art. 10a dieses Vertrages 
anerkannt worden, daß die Frage, ob und in welchem Maße den Waaren- 
0 §88 des Prot. s. a. Zentralbl. des Reiches 1877 S. 176. 
; Siehe Zentrcilbl. des Reichs 1885 S. 442.
	        
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