Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
3.  Das  Erntejahr  in  Ansehung  der  Ta  back  st  en  er  in  die  Rechnungsperioden
uom  1.  3»ii  biß  31.  mŗg  mib  1.  #ril  big  30.  3n„i.
4.  bezüglich  sämmtlicher  Einnahmen  an  Fällen  und  Verbrauchssteuern  bei
den  Untersteuer-  re.  Aemtern  haben  zu  umfassen:
а)  der  Rechnungsmonat  April  die  Zeit  vom  1.  bis  26.  April,
б)  die  Monate  Mai  bis  März,  die  Zeit  vont  27.  des  vorhergegangenen
dis  zuni  26.  des  betreffenden  Monats,
c)  bog  4.  &iwrtaí  beg  bie  ¿cit  bom  27.  %%%.  big  31.  mföq
und  außerdem  die  Beträge  für  den  Monat  März,  welche  im  April
noch  vor  dem  Finalabschlusse  in  den  Einnahmejonrnalen  iHeberegistern)
verrechnet  werden.
5.  Zur  Vermeidung  von  Verwechslungen  der  Quartale  des  Etatsjahres
mit  denen  des  Kalenderjahres  sind  die  ersteren  in  allen  Uebersichten
Abschlüssen  und  sonstigen  Schriftstücken  stets  als  Quartale  des  Etatjahres ­
  zu  bezeichn  en.
6.  Die  nach  dem  Bilndesrathsbeschlnsse  vom  7.  Dez.  1871  zum  Zwecke
der  vorläufigen  Einnahmefeststellnngen  von  den  Direktivbehörden
anzufertigenden  vierteljährigen  Einnah  me  übersich  ten  über  den  Ertrag ­
  an  Zollen  und  Verbrauchssteuern  sind  am  15.  Juli,  15.  Oktober,
15.  Zannar  und  15.  Mai,  die  definitiven  Jahresübersichten
und  die  dazu  gehörigen  Zo  llverw  a  ltungs  koste  n-Li  qui  dation  en
aber  am  1.  November  jeden  Jahres  an  den  Bnndesrathsausschuß  für
Rechnungswesen  einzusenden.
Durch  Bllndesrathsbeschlttß  vom  24.  Februar  1877')  wurde  vom  1.  April
1877  an  ein  neues  Formular  für  die  Einnahmeübersichten  für  Salzstener
eingeführt.
Diese  Formularien  der  Einnahmeübersichten  für  Zölle,  Tabacksteuer, ­
  Rübenznckerstener,  Salz,  Branntweinsteuer  und  Spielkartenstempel  tvnrden
durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1882  (§  07  des  Prot.)
Ņpşil  1^82  deßhalb  wiederholt  geändert,  tveil  wegen  der  Aenderung
der  Kreditfrist  für  die  Rübenzuckerstener  durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli
1881  (§  422  des  Prot.)  und  wegen  des  Hinzntritts  der  Reichsstempelabgabe
durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juli  1881  die  vorgeschriebenen  Fvrmnlarien
entsprechende  Spalteneinrichtnngen  erhalten  mußten.  *
Bezüglich  der  Einnahmeübersichten  über  die  Reichs  stempelabgaben
  und  der  Abrechnung  über  dieselben  von  Seite  der  Landeskassen  mit
der  Reichskasse  sind  in  den  Bestimmungen  ß.|  zur  Ausführung  des  Gesetzes
von  1885,  betr.  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  unter  Ziffer  11—14
nähere  Vorschriften  gegeben?)
1.  Da  nach  den  vorstehenden  Erörterungen  die  Kreditirnng  der
Zölle  und  Verbrauchssteuern  von  wesentlichem  Einflüsse  auf  die  Reichsemnahmen
  erscheint,  so  möchte  es  am  Platze  sein,  hier  über  die  Bestimm-'
ungen,  welche  bei  der  K  redi  tert  hei  lung  in  Anwendung  zu  kommen
haben,  Einiges  zu  bemerken.
Durch  das  Protokoll  <1.  ck.  Berlin  den  29.  November  1833  zum  Zvllvereimgungsvertrage
  vom  27.  März  1833  tvar  zu  Art.  10a  dieses  Vertrages
anerkannt  worden,  daß  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Maße  den  Waaren-0

  §88  des  Prot.  s.  a.  Zentralbl.  des  Reiches  1877  S.  176.
;  Siehe  Zentrcilbl.  des  Reichs  1885  S.  442.
            
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