Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

210 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
für Altona, Wandsbeck, Bremerhafen, Geestemünde und Bracke aber mit 3 Ji 
àşA'Was nun die Feststellung der Erhebnngs- und Berwalt- 
tungskosten betrifft, welche nach Art. 38 Nr. 3 der Reichsverfassung von 
den Einnahmen an Zöllen imï) Verbrauchssteuern bei Ermittelung des zur 
Reichskasse fließenden Ertrages derselben in Abzug zu bringen sind, so gelten 
hierüber nach der Reichsverfassung, den betreffenden Gesetzen, nach Bnndes- 
rathsbeschlüssen und sonstigen Verabredungen im Allgemeinen folgende Be- 
stimmnngen: . _ 
I. Bei den Zöllen sind nach Art. 38 Nr. 2 lit. a der Reichsverfaßnng 
diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen für den Schutz und die Erhebung derselben erforderlich sind.') 
'Wie bereits in Abschnitt IV erörtert worden ist, wurden nach Art. 16 
Ziffer 2 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli,1867 für den Bedarf, 
welcher zur Änfstellnng und zum Unterhalt der Zollerhebnngs-, Anssichts- 
vder Kontrolbehörden im Grenzbezirke nöthig ist, jedem Grenzstaate des 
Reiches Pan sch su mm en gewährt.-) 
Hiebei galt der Grundsatz, daß bei Ausmittelnng dieses Bedarfes da, 
wo die P e r z e p t i o n p r i v a t i v e r A b g a b e it mit der Zollerhebung verbunden 
ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige 
Theil in Anrechnung gebracht werden darf, welcher dem Verhältnisse ihrer 
Geschäfte für den Zolldienst zu den übrigen Amtsgeschäften entspricht.^ 
Außerdem war es jedem Staate unbenommen, auch vor der Festsetzung 
neuer Panschsnmmen solche Veränderungen sofort unter den verabredeten 
Voraussetzungen eintreten zu lassen, welche im Interesse des Dienstes sich als 
nothwendig und unanfschieblich darstellen und die Berichtigung und Ergänzung 
der Pauschsnmme, vorbehaltlich der definitiven Festsetzung, von dem Zeitpunkte 
der Veränderung an in Ansatz zu bringend) 
Die Bestimmungen über die Normalsätze, nach welchen die Berechnung 
der Panschsnmmen stattzufinden hat, wurden selbstverständlich sogleich bei Kon- 
stitnirnng des Zollvereins festgesetzt. ^) Dieselben haben jedoch im Laufe der 
Zeit mannichfache Veränderungen erfahren, bis endlich auf einen durch die 
veränderten Besoldnngs- und Geldverhältnisse begründeten Antrag der prenß. 
Regierung der Bnndesrath am 28. Juni 1872 den Beschluß faßte, daß vom 
1. Januar 1872 '-) an für den größten Theil des Bedarfs neue und zwar 
meistens erhöhte Normalsätze zur Anwendung zu bringen seien. 
») Eine Ausnahme bildet nur noch das jetzt wieder seit l. April 1883 zum verems- 
ländischen Hauptzollamte umgewandelte Hauptzollamt Hamburg, dessen Personal und thell- 
weise Einrichtung aus der Rcichskasse bezahlt wird, da die früheren kaiserlichen Hauptzvll- 
ämter Lübeck und Bremen am genannten Tage in ein lübeckisches bezw. preußisches Haupt, 
zollamt umgewandelt worden sind. (S. Bundesrathsbeschluß Nom 25. November 1882 
#8 426 u. 427, Zentralbl. des Reichs v. 1883 S. 85.) 
») Bezüglich der Zuschüsse, welche an Oldenburg. Baden, Luxemburg und Elsas, Loth- 
ringen bezahlt werden, siehe Näheres in Abschnitt IV. , 
3 ) Art 38 Zjsf. 3 des Vertrages vom ». Juli 1867 und das Nähere nn besonderen 
ļļjrnldfoll d >!, lí ¡¡udirli ben 12, Şkpl. 1886 Mr 1, ï. («Inlaut zum Hmipipi alala» ter 
í lsleiiertil-Zvlllimfemiz.) « 
Hauptprot. der VIU. General-Zollkonferenz 8 28 S. 69. 
->) Siehe das Münchener und Karlsruher Vollzugsvrotokoll v. 1833 u. 1835 (Bandi 
der Verträge Ş. nun ss. und Baud U a. a O. Ş. >47 ss. >. 
") Buudesralhöprolokall u, 'JH, filiti 1H72 # 481, abgrdrurkl tin preusi. Zeutralbtall 
1872 S. 346 si.
	        
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