216
D. A Ufs e s; : Die Zölle und Stellern des Deutschen Reiches.
(z. B. Rübenznckerstener, bei Aemtern im Innern, bei der Direktivbehvrde
rc.) die Stellen derselben im Laufe des Etatsjahres länger
als 2 Monate unverwallei (d. h. nicht dnrch besondere Beamte
verwaltet) geblieben sind, oder wenn erledigte Stellen länger als
zwei Monate unbesetzt oder un verwaltet gelassen worden sind.')
In solchen Fällen hat die Zollgemeinschaft den Dnrchschnittsgehalt
der betreffenden Stellen nur für die Zeit der Verwaltung derselben
zrl tragen. Dnrch Todesfall erledigte Stellen werden während
der Zeit, für welche den Hinterbliebenen des Verstorbenen die Gnadenkompetenz
zusteht, jedoch höchstens für den Sterbemonat und die
darauf folgenden drei Monate, den besetzten Stellen gleich geachtet.
Wvhnuugsgcldzu schlisse uiib Ortszulagen, desgleichen
Thenernngs-, Fnnktions-, Stellen- und Stationszulagen, sowie Bekleidnngsznschüsse
re. sind mit den den Inhabern der Stellen wirklich
gezahlten Beträgen summarisch nach Anleitung des Etats anzusetzen.
Die Vergütungen für freie Dienstwohnungen werden
für jede der treffenden Beamtenkategorien unter Angabe der Zahl der
in Frage kommenden Beamten summarisch liqnidirt. Für die Zeit,
während welcher der Durchschnittsgehalt der Stellen nicht liqnidirt
werden darf, bleiben auch die Wohnungsgeldzuschüsse und Ortszulagen
re., sowie die Entschädigungen für freie Dienstwohnungen außer
Ansatz.')
b) Zn Titel II. Die Pferdeunter h a ltungsgelder des Grenzschntzpersvnals,
sowie die Fuhr- und Reisekosten-Entschädig
ungen der Ob erbeamt en werden nach der Zahl der Beamten
mit den dilrch den Etat festgestellten Durchschnittsbeträgen
liqnidirt.
Sind von Beamten, welche Dienstpserde zu halten haben, solche
länger als 6 Wochen nicht gehalten worden, so ist für den treffenden
Zeitraum statt des durchschnittlichen Pferdeunterhaltungsgeldes nur
die dllrchschnittliche Vergütung für Fuhrkosten anrechnungsfähig. Für
die Zeit, in welcher das Dnrchschnittsgehalt der Stellen nicht liqnidirt
werden darf, bleiben auch die Pferdeunterhaltungsgelder, Fuhrkosten
und Reisekostentschädignngen außer Ansatz?)
c) Zn Ti tel III. Als Vergütung für Umzugsko stell und Miethsentschädigungen
bei Versetzungen ist das durch den Etat festgestellte
Fixum zu liqnidiren. Sollte die wirkliche Ausgabe iit einem
Etatsjahre aus besonderen, eventuell näher anzugebenden Gründen das
Fixuin um mehr als 20 Prozent übersteigen, so kann unter Vorlegung
eines Verzeichnisses der geleisteten Zahlungen die Vergütung der
letzteren beantragt werden.
d) Zu Titel IV und V. Der Berechnung der unter diesen Titeln
anzusetzenden Vergütungen werden die für das Personal der Hauptämter,
Nebenzollämter und Ansageposten unter Titel I A und B
liquidità Beträge zu Grunde gelegt.
') Noch giltig sind die Verabredungen der 6. Generalkonferenz, § 57 des Hauptprot.
S. 139 it. 140 und das Hauptprot. d. 9. Generalkonferenz § 50 S. 170 III.
*) S. hiezu auch Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) in Drucks.
Nr. 117 S. 46 u. 47.