Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D.  A  Ufs  e  s;  :  Die  Zölle  und  Stellern  des  Deutschen  Reiches.

(z.  B.  Rübenznckerstener,  bei  Aemtern  im  Innern,  bei  der  Direktivbehvrde
  rc.)  die  Stellen  derselben  im  Laufe  des  Etatsjahres  länger
als  2  Monate  unverwallei  (d.  h.  nicht  dnrch  besondere  Beamte
verwaltet)  geblieben  sind,  oder  wenn  erledigte  Stellen  länger  als
zwei  Monate  unbesetzt  oder  un  verwaltet  gelassen  worden  sind.')
In  solchen  Fällen  hat  die  Zollgemeinschaft  den  Dnrchschnittsgehalt
der  betreffenden  Stellen  nur  für  die  Zeit  der  Verwaltung  derselben ­
  zrl  tragen.  Dnrch  Todesfall  erledigte  Stellen  werden  während
der  Zeit,  für  welche  den  Hinterbliebenen  des  Verstorbenen  die  Gnadenkompetenz ­
  zusteht,  jedoch  höchstens  für  den  Sterbemonat  und  die
darauf  folgenden  drei  Monate,  den  besetzten  Stellen  gleich  geachtet.
Wvhnuugsgcldzu  schlisse  uiib  Ortszulagen,  desgleichen
Thenernngs-,  Fnnktions-,  Stellen-  und  Stationszulagen,  sowie  Bekleidnngsznschüsse
  re.  sind  mit  den  den  Inhabern  der  Stellen  wirklich ­
  gezahlten  Beträgen  summarisch  nach  Anleitung  des  Etats  anzusetzen. ­
  Die  Vergütungen  für  freie  Dienstwohnungen  werden
für  jede  der  treffenden  Beamtenkategorien  unter  Angabe  der  Zahl  der
in  Frage  kommenden  Beamten  summarisch  liqnidirt.  Für  die  Zeit,
während  welcher  der  Durchschnittsgehalt  der  Stellen  nicht  liqnidirt
werden  darf,  bleiben  auch  die  Wohnungsgeldzuschüsse  und  Ortszulagen ­
  re.,  sowie  die  Entschädigungen  für  freie  Dienstwohnungen  außer
Ansatz.')
b)  Zn  Titel  II.  Die  Pferdeunter  h  a  ltungsgelder  des  Grenzschntzpersvnals,
  sowie  die  Fuhr-  und  Reisekosten-Entschädig
  ungen  der  Ob  erbeamt  en  werden  nach  der  Zahl  der  Beamten ­
  mit  den  dilrch  den  Etat  festgestellten  Durchschnittsbeträgen
liqnidirt.
Sind  von  Beamten,  welche  Dienstpserde  zu  halten  haben,  solche
länger  als  6  Wochen  nicht  gehalten  worden,  so  ist  für  den  treffenden
Zeitraum  statt  des  durchschnittlichen  Pferdeunterhaltungsgeldes  nur
die  dllrchschnittliche  Vergütung  für  Fuhrkosten  anrechnungsfähig.  Für
die  Zeit,  in  welcher  das  Dnrchschnittsgehalt  der  Stellen  nicht  liqnidirt
werden  darf,  bleiben  auch  die  Pferdeunterhaltungsgelder,  Fuhrkosten
und  Reisekostentschädignngen  außer  Ansatz?)
c)  Zn  Ti  tel  III.  Als  Vergütung  für  Umzugsko  stell  und  Miethsentschädigungen
  bei  Versetzungen  ist  das  durch  den  Etat  festgestellte ­
  Fixum  zu  liqnidiren.  Sollte  die  wirkliche  Ausgabe  iit  einem
Etatsjahre  aus  besonderen,  eventuell  näher  anzugebenden  Gründen  das
Fixuin  um  mehr  als  20  Prozent  übersteigen,  so  kann  unter  Vorlegung ­
  eines  Verzeichnisses  der  geleisteten  Zahlungen  die  Vergütung  der
letzteren  beantragt  werden.
d)  Zu  Titel  IV  und  V.  Der  Berechnung  der  unter  diesen  Titeln
anzusetzenden  Vergütungen  werden  die  für  das  Personal  der  Hauptämter, ­
  Nebenzollämter  und  Ansageposten  unter  Titel  I  A  und  B
liquidità  Beträge  zu  Grunde  gelegt.

')  Noch  giltig  sind  die  Verabredungen  der  6.  Generalkonferenz,  §  57  des  Hauptprot.
S.  139  it.  140  und  das  Hauptprot.  d.  9.  Generalkonferenz  §  50  S.  170  III.
*)  S.  hiezu  auch  Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.)  in  Drucks.
Nr.  117  S.  46  u.  47.
            
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