Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  us  ses;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  Vertretung  erkrankter  Beamten  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
darf  im  Laufe  dès  Etatsjahres  einen  Zeitraum  von  drei  Monaten
itub  die  Vertretung  der  Stellen  verstorbener  Beamten  den  Sterbemonat
  und  die  darauf  folgenden  drei  Monate  nicht  überschreiten.  Kann
für  die  angegebene  Zeit  eine  mit  Kosten  verbundene  Stellvertretmtg
nicht  vermieden  werden,  so  trägt  die  Zollgemeinschaft  außer  der  Dnrchschnittsbesoldnng
  der  Stelle  (Titel  I)  auch  die  durch  die  Verwaltung
derselben  erwachsenden  besonderen  Kosten  (Tagegelder,  Remunerationen,
^"An^  Reisekosten  für  kommissarische  Beamte  ist  für  die  Rückkehr,
auch  wenn  die  Beamten  an  einen  entfernter  gelegenen  Ort  kommittirt
werden,  nicht  mehr  als  für  die  Hinreise  anrechnungsfähig.
Reisekostenentschädigungen  der  berittenen  und  Fuß-Grenzallfseher,
  soweit  sie  nach  den  am  1.  April  1882  giltigen
Bestimmungen  gezahlt  sind.')  „  .  ...  _
Pferdezuschußgelder  der  Beamten  mit  Dienstpserden  fur  kommissarische ­
  Dienstleistungen  außerhalb  ihres  Bezirks,  soweit  die  letzteren
ailsschließlich  oder  überwiegend  im  Interesse  der  Grenzzollverwaltung

gelegen  haben.
Ausgaben  für  außerordentlich  e  Verstärkung  des  Zollpersonals ­
  bei  den  Amtsstellen  und  des  Grenzschntzpersonals.')
Kosten  der  Has  en  ge  nd  armerie  in  Swinemünde.»)
Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Bureankosten  des  Kreuzzollinspektors,
  Amtsnnkosten  der  Zollkrenzer,  Zollbovte  und
Wachtschiffe.  .
Bureaukostenentschädigung  des  Grenzschutz  Personals.
Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Beamten  in  Strandungsangelegenheiten?)
  .  _  .  ,
Kosten  der  Ueberfahrt  von  Grenzbeamten  nach  Inseln
oder  Halbinseln,  sowie  über  Flüsse  und  sonstige  Gewässer  im
Grenzbezirk  (Reisekostenvergütung,  Fährgelder  re.-'')
Koston  des  Patrouillirens  ans  Gewässern  im  Grenzbezirk. ­

Die  Ausgaben  für  die  beiden  letztbezeichneten  Aufwendungen  sind
nur  anrechnungsfähig,  sofern  die  Beförderung  nicht  durch  eigene  Fahrzellge
  der  Zollverwaltung  bewirkt  werden  konnte  und  insoweit  die
Reisekosten  nicht  bereits  '  durch  die  unter  Titel  II  liquidirten  Vergütungen ­
  gedeckt  sind.

i)  Nach  Bilndesrathsbcschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452,  Drucks.  Nr.  117  S.  49)  kann
einem  berittenen  Grenzanfseher.  der  durch  besonderes  Dekret  mit  der  Vertretung  eines  Olierkontrolenrs
  beauftragt  ist,  die  Reisekostenentschädigung  des  Oberkontrolenrs  angerechnet  werden.
*)  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  Bundesrathsdrucks.  Nr.  88  ö.  1868  ©.  9,
§  179  des  Prot.  u.  a.  a.  O.  S.  13.  Münchener  Vollzugsprotokoll  Beil.  XXX>  1  Art.  13
^  %  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  52  S,  174  Ziffer  2.  Drucks.  Nr.  88  des
Bnndesrathes  von  1868  S.  12.  §  179  des  Prot.  Beil.  VI  zur  definitiven  Zollabrechnung
für  1850  B  Tit.  VII  Prot.  6  S.  4.  Drucks,  des  Bnndesrathes  9ir.  22  v.  1882  S.  37,
4 )  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  50  S.  171.  Drucks,  des  Bnndesrathes
Nr.  88  v.  1868  S.  9.  m  A  g  na
6 )  Drucks.  Nr.  167  des  Bnndesrathes  v.  1874  S.  28,  §  91  des  Protokolls.
            
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