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v. A us ses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Die Vertretung erkrankter Beamten auf gemeinschaftliche Rechnung
darf im Laufe dès Etatsjahres einen Zeitraum von drei Monaten
itub die Vertretung der Stellen verstorbener Beamten den Sterbemonat
und die darauf folgenden drei Monate nicht überschreiten. Kann
für die angegebene Zeit eine mit Kosten verbundene Stellvertretmtg
nicht vermieden werden, so trägt die Zollgemeinschaft außer der Dnrchschnittsbesoldnng
der Stelle (Titel I) auch die durch die Verwaltung
derselben erwachsenden besonderen Kosten (Tagegelder, Remunerationen,
^"An^ Reisekosten für kommissarische Beamte ist für die Rückkehr,
auch wenn die Beamten an einen entfernter gelegenen Ort kommittirt
werden, nicht mehr als für die Hinreise anrechnungsfähig.
Reisekostenentschädigungen der berittenen und Fuß-Grenzallfseher,
soweit sie nach den am 1. April 1882 giltigen
Bestimmungen gezahlt sind.') „ . ... _
Pferdezuschußgelder der Beamten mit Dienstpserden fur kommissarische
Dienstleistungen außerhalb ihres Bezirks, soweit die letzteren
ailsschließlich oder überwiegend im Interesse der Grenzzollverwaltung
gelegen haben.
Ausgaben für außerordentlich e Verstärkung des Zollpersonals
bei den Amtsstellen und des Grenzschntzpersonals.')
Kosten der Has en ge nd armerie in Swinemünde.»)
Tagegelder, Fuhrkosten und Bureankosten des Kreuzzollinspektors,
Amtsnnkosten der Zollkrenzer, Zollbovte und
Wachtschiffe. .
Bureaukostenentschädigung des Grenzschutz Personals.
Tagegelder und Fuhrkosten der Beamten in Strandungsangelegenheiten?)
. _ . ,
Kosten der Ueberfahrt von Grenzbeamten nach Inseln
oder Halbinseln, sowie über Flüsse und sonstige Gewässer im
Grenzbezirk (Reisekostenvergütung, Fährgelder re.-'')
Koston des Patrouillirens ans Gewässern im Grenzbezirk.
Die Ausgaben für die beiden letztbezeichneten Aufwendungen sind
nur anrechnungsfähig, sofern die Beförderung nicht durch eigene Fahrzellge
der Zollverwaltung bewirkt werden konnte und insoweit die
Reisekosten nicht bereits ' durch die unter Titel II liquidirten Vergütungen
gedeckt sind.
i) Nach Bilndesrathsbcschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452, Drucks. Nr. 117 S. 49) kann
einem berittenen Grenzanfseher. der durch besonderes Dekret mit der Vertretung eines Olierkontrolenrs
beauftragt ist, die Reisekostenentschädigung des Oberkontrolenrs angerechnet werden.
*) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 88 ö. 1868 ©. 9,
§ 179 des Prot. u. a. a. O. S. 13. Münchener Vollzugsprotokoll Beil. XXX> 1 Art. 13
^ % Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 52 S, 174 Ziffer 2. Drucks. Nr. 88 des
Bnndesrathes von 1868 S. 12. § 179 des Prot. Beil. VI zur definitiven Zollabrechnung
für 1850 B Tit. VII Prot. 6 S. 4. Drucks, des Bnndesrathes 9ir. 22 v. 1882 S. 37,
4 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 50 S. 171. Drucks, des Bnndesrathes
Nr. 88 v. 1868 S. 9. m A g na
6 ) Drucks. Nr. 167 des Bnndesrathes v. 1874 S. 28, § 91 des Protokolls.