Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen  der  Verwaltung.

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e )  Zu  Titel  VI.  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Pensions-Vergütung
  dienen  die  bei  Titel  I  ersichtlich  zu  machenden  Beträge  des
pensivnsfähigen  Diensteinkommens  der  sämmtlichen  Beamtender
Grenzzollverwaltung.  Kürzungen  dieser  Beträge  wegen  zeitweiliger
Nichtverwaltnng  einzelner  Stellen  finden  nicht  statt.
Alle  im  Etat  nicht  vorgesehenen,  im  Interesse  der  Zollgemeinschaft ­
  geleisteten  Ausgaben  sind  unter  Titel  VII  bis  XI  mit
den  wirklich  gezahlten  Beträgen,  bezw.  mit  den  vom  Bnndesrath  bewilligten
Aversivnalsnmmen  zu  liquidiren.  In  Ansatz  kommen:
k)  unter  Titel  \II  die  Kosten  der  Legitimationsschein-Ausfertigung, ­
  soweit  sie  durch  die  unter  Titel  I  bis  VI  liquidirten
Vergütungen  nicht  bereits  erstattet  werden;
g)  unter  Titel  VIII  die  Kosten  der  Waarenbegleitung,  und
zwar:
a)  für  Begleitung  der  Schiffe  ans  den  konventionellen  Strömen  (dem
Rhein  und  dessen  Nebenflüssen),  sowie  von  den  Zollkrenzern  und
den  als  Ansageposten  fungirenden  Amtsstellen  bis  zum  Grenzzollamt, ­
  einschließlich  der  Schiffsbewachungsgebühren  bei  den  Amtsstetten ­
  im  Grenzbezirk;')
b)  für  Begleitung  der  Eisenbahnzüge  von  der  Grenze  bis  zum  ersten
Abfertigungsamt  und  umgekehrt.')
«Wegen  der  Vereinnahmnng  der  von  den  Schiffsführern  rc.  zu
zahlenden  Gebühren  siehe  oben  Ziffer  5);
h)  unter  Titel  IX  die  Kosten  der  Bewaffnung  des  Grenzschu
  tzpersonals;
i)  unter  Titel  X  die  Kosten  der  Anschaffung  und  baulichen
Unterhaltung  der  Zollkrenzer,  Zollwachtschiffe  und
Zollbvote,  einschließlich  des  zur  Ausrüstung  derselben  erforderlichen
Inventars?)
Als  Zollbvote  werden  diejenigen  Boote  angesehen,  welche  die
Bestimmung  der  Zollkrenzer  haben;')
k)  unter  Titel  XI  die  sonstigen  anrechnungsfähigen  Kosten
der  Grenzzollverwaltnng,  als?)
Kosten  der  Vertretung  von  Stellen,  deren  Inhaber
erkrankt  oder  verstorben  sind.

')  Hiezu  sind  noch  in  Geltung  die  Bestimmungen  im  besonderen  Protokoll  d.  d.  München ­
  den  8.  September  1836  Ziffer  V,  dann  im  besonderen  Protokoll  d.  d.  Berlin  den
8.  Mai  1841  Ziffer  25,  5  (Bd.  111  S.  117).  Die  Bemerkungen  des  Zentralbureaus  der
Zollverwaltung  vom  27.  Februar  >846  zur  definitiven  Zollabrechnung  sür  1842  und  ebenso
vom  18.  November  1839  zur  definitiven  Zollabrechnung  sür  1838  Abschnitt  II,  14,  im
Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonferenz  §  19  S.  51.  Beschlus;  des  Bundesrathes  vom
21.  Februar  1874  §  114.  Drucks,  des  Bundcsrathes  Nr.  167  für  1874  S.  30.  Drucks,
des  Bnndesrathes  Nr.  3  für  1877  S.  69  u.  75.
*)  Hanptprvtvkoll  der  9.  Generalkvnferenz  §  52  S.  173.  §  159  des  Prot.  d.  Bundesrathcs
  sür  1869.  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  50  für  1878  §3  und  Bundesrathsbeschluü
v.  3.  April  1878  §  224.
•)  Hannover'sches  Bollzugsprot.  v.  3.  Mürz  1855  §  22  (Bd.  IV  S.  126).  Drucks,  d.
Bundesrathes  v.  1868  Nr.  88  S.  14.  §  179  des  Prot.  Drucks,  des  Bnndesrathes  Nr.  3
v.  1877.  §  139  des  Prot.
4 )  Drucks,  des  Bundesrathes  v.  1868  Nr.  88  S.  16  §  179  des  Prot.
5 )  Hauptprotokoll  der  9.  Generalkonfercnz  §  50  @.  171.  S.  a.  die  Bestimmungen  des
Bundesrathsbeschl.  vom  15.  Sept.  1885  (§  452  des  Prot.)  in  Drucks.  Nr.  117  S.  47—49.
            
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