Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen der Verwaltung. 
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e ) Zu Titel VI. Als Grundlage für die Berechnung der Pensions- 
Vergütung dienen die bei Titel I ersichtlich zu machenden Beträge des 
pensivnsfähigen Diensteinkommens der sämmtlichen Beamtender 
Grenzzollverwaltung. Kürzungen dieser Beträge wegen zeitweiliger 
Nichtverwaltnng einzelner Stellen finden nicht statt. 
Alle im Etat nicht vorgesehenen, im Interesse der Zoll 
gemeinschaft geleisteten Ausgaben sind unter Titel VII bis XI mit 
den wirklich gezahlten Beträgen, bezw. mit den vom Bnndesrath bewilligten 
Aversivnalsnmmen zu liquidiren. In Ansatz kommen: 
k) unter Titel \II die Kosten der Legitimationsschein-Aus 
fertigung, soweit sie durch die unter Titel I bis VI liquidirten 
Vergütungen nicht bereits erstattet werden; 
g) unter Titel VIII die Kosten der Waarenbegleitung, und 
zwar: 
a) für Begleitung der Schiffe ans den konventionellen Strömen (dem 
Rhein und dessen Nebenflüssen), sowie von den Zollkrenzern und 
den als Ansageposten fungirenden Amtsstellen bis zum Grenzzoll 
amt, einschließlich der Schiffsbewachungsgebühren bei den Amts 
stetten im Grenzbezirk;') 
b) für Begleitung der Eisenbahnzüge von der Grenze bis zum ersten 
Abfertigungsamt und umgekehrt.') 
«Wegen der Vereinnahmnng der von den Schiffsführern rc. zu 
zahlenden Gebühren siehe oben Ziffer 5); 
h) unter Titel IX die Kosten der Bewaffnung des Grenz- 
schu tzpersonals; 
i) unter Titel X die Kosten der Anschaffung und baulichen 
Unterhaltung der Zollkrenzer, Zollwachtschiffe und 
Zollbvote, einschließlich des zur Ausrüstung derselben erforderlichen 
Inventars?) 
Als Zollbvote werden diejenigen Boote angesehen, welche die 
Bestimmung der Zollkrenzer haben;') 
k) unter Titel XI die sonstigen anrechnungsfähigen Kosten 
der Grenzzollverwaltnng, als?) 
Kosten der Vertretung von Stellen, deren Inhaber 
erkrankt oder verstorben sind. 
') Hiezu sind noch in Geltung die Bestimmungen im besonderen Protokoll d. d. Mün 
chen den 8. September 1836 Ziffer V, dann im besonderen Protokoll d. d. Berlin den 
8. Mai 1841 Ziffer 25, 5 (Bd. 111 S. 117). Die Bemerkungen des Zentralbureaus der 
Zollverwaltung vom 27. Februar >846 zur definitiven Zollabrechnung sür 1842 und ebenso 
vom 18. November 1839 zur definitiven Zollabrechnung sür 1838 Abschnitt II, 14, im 
Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 19 S. 51. Beschlus; des Bundesrathes vom 
21. Februar 1874 § 114. Drucks, des Bundcsrathes Nr. 167 für 1874 S. 30. Drucks, 
des Bnndesrathes Nr. 3 für 1877 S. 69 u. 75. 
*) Hanptprvtvkoll der 9. Generalkvnferenz § 52 S. 173. § 159 des Prot. d. Bundes- 
rathcs sür 1869. Drucks, des Bundesrathes Nr. 50 für 1878 §3 und Bundesrathsbeschluü 
v. 3. April 1878 § 224. 
•) Hannover'sches Bollzugsprot. v. 3. Mürz 1855 § 22 (Bd. IV S. 126). Drucks, d. 
Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 14. § 179 des Prot. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 3 
v. 1877. § 139 des Prot. 
4 ) Drucks, des Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 16 § 179 des Prot. 
5 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonfercnz § 50 @. 171. S. a. die Bestimmungen des 
Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 47—49.
	        
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