Abrechnungswesen der Verwaltung.
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e ) Zu Titel VI. Als Grundlage für die Berechnung der Pensions-
Vergütung dienen die bei Titel I ersichtlich zu machenden Beträge des
pensivnsfähigen Diensteinkommens der sämmtlichen Beamtender
Grenzzollverwaltung. Kürzungen dieser Beträge wegen zeitweiliger
Nichtverwaltnng einzelner Stellen finden nicht statt.
Alle im Etat nicht vorgesehenen, im Interesse der Zoll
gemeinschaft geleisteten Ausgaben sind unter Titel VII bis XI mit
den wirklich gezahlten Beträgen, bezw. mit den vom Bnndesrath bewilligten
Aversivnalsnmmen zu liquidiren. In Ansatz kommen:
k) unter Titel \II die Kosten der Legitimationsschein-Aus
fertigung, soweit sie durch die unter Titel I bis VI liquidirten
Vergütungen nicht bereits erstattet werden;
g) unter Titel VIII die Kosten der Waarenbegleitung, und
zwar:
a) für Begleitung der Schiffe ans den konventionellen Strömen (dem
Rhein und dessen Nebenflüssen), sowie von den Zollkrenzern und
den als Ansageposten fungirenden Amtsstellen bis zum Grenzzoll
amt, einschließlich der Schiffsbewachungsgebühren bei den Amts
stetten im Grenzbezirk;')
b) für Begleitung der Eisenbahnzüge von der Grenze bis zum ersten
Abfertigungsamt und umgekehrt.')
«Wegen der Vereinnahmnng der von den Schiffsführern rc. zu
zahlenden Gebühren siehe oben Ziffer 5);
h) unter Titel IX die Kosten der Bewaffnung des Grenz-
schu tzpersonals;
i) unter Titel X die Kosten der Anschaffung und baulichen
Unterhaltung der Zollkrenzer, Zollwachtschiffe und
Zollbvote, einschließlich des zur Ausrüstung derselben erforderlichen
Inventars?)
Als Zollbvote werden diejenigen Boote angesehen, welche die
Bestimmung der Zollkrenzer haben;')
k) unter Titel XI die sonstigen anrechnungsfähigen Kosten
der Grenzzollverwaltnng, als?)
Kosten der Vertretung von Stellen, deren Inhaber
erkrankt oder verstorben sind.
') Hiezu sind noch in Geltung die Bestimmungen im besonderen Protokoll d. d. Mün
chen den 8. September 1836 Ziffer V, dann im besonderen Protokoll d. d. Berlin den
8. Mai 1841 Ziffer 25, 5 (Bd. 111 S. 117). Die Bemerkungen des Zentralbureaus der
Zollverwaltung vom 27. Februar >846 zur definitiven Zollabrechnung sür 1842 und ebenso
vom 18. November 1839 zur definitiven Zollabrechnung sür 1838 Abschnitt II, 14, im
Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 19 S. 51. Beschlus; des Bundesrathes vom
21. Februar 1874 § 114. Drucks, des Bundcsrathes Nr. 167 für 1874 S. 30. Drucks,
des Bnndesrathes Nr. 3 für 1877 S. 69 u. 75.
*) Hanptprvtvkoll der 9. Generalkvnferenz § 52 S. 173. § 159 des Prot. d. Bundes-
rathcs sür 1869. Drucks, des Bundesrathes Nr. 50 für 1878 §3 und Bundesrathsbeschluü
v. 3. April 1878 § 224.
•) Hannover'sches Bollzugsprot. v. 3. Mürz 1855 § 22 (Bd. IV S. 126). Drucks, d.
Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 14. § 179 des Prot. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 3
v. 1877. § 139 des Prot.
4 ) Drucks, des Bundesrathes v. 1868 Nr. 88 S. 16 § 179 des Prot.
5 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonfercnz § 50 @. 171. S. a. die Bestimmungen des
Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 47—49.