Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A us ses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die Vertretung erkrankter Beamten auf gemeinschaftliche Rechnung 
darf im Laufe dès Etatsjahres einen Zeitraum von drei Monaten 
itub die Vertretung der Stellen verstorbener Beamten den Sterbe- 
monat und die darauf folgenden drei Monate nicht überschreiten. Kann 
für die angegebene Zeit eine mit Kosten verbundene Stellvertretmtg 
nicht vermieden werden, so trägt die Zollgemeinschaft außer der Dnrch- 
schnittsbesoldnng der Stelle (Titel I) auch die durch die Verwaltung 
derselben erwachsenden besonderen Kosten (Tagegelder, Remunerationen, 
^"An^ Reisekosten für kommissarische Beamte ist für die Rückkehr, 
auch wenn die Beamten an einen entfernter gelegenen Ort kommittirt 
werden, nicht mehr als für die Hinreise anrechnungsfähig. 
Reisekostenentschädigungen der berittenen und Fuß- 
Grenzallfseher, soweit sie nach den am 1. April 1882 giltigen 
Bestimmungen gezahlt sind.') „ . ... _ 
Pferdezuschußgelder der Beamten mit Dienstpserden fur kom 
missarische Dienstleistungen außerhalb ihres Bezirks, soweit die letzteren 
ailsschließlich oder überwiegend im Interesse der Grenzzollverwaltung 
gelegen haben. 
Ausgaben für außerordentlich e Verstärkung des Zoll 
personals bei den Amtsstellen und des Grenzschntzpersonals.') 
Kosten der Has en ge nd armerie in Swinemünde.») 
Tagegelder, Fuhrkosten und Bureankosten des Kreuz- 
zollinspektors, Amtsnnkosten der Zollkrenzer, Zollbovte und 
Wachtschiffe. . 
Bureaukostenentschädigung des Grenzschutz Personals. 
Tagegelder und Fuhrkosten der Beamten in Strandungs- 
angelegenheiten?) . _ . , 
Kosten der Ueberfahrt von Grenzbeamten nach Inseln 
oder Halbinseln, sowie über Flüsse und sonstige Gewässer im 
Grenzbezirk (Reisekostenvergütung, Fährgelder re.-'') 
Koston des Patrouillirens ans Gewässern im Grenz 
bezirk. 
Die Ausgaben für die beiden letztbezeichneten Aufwendungen sind 
nur anrechnungsfähig, sofern die Beförderung nicht durch eigene Fahr- 
zellge der Zollverwaltung bewirkt werden konnte und insoweit die 
Reisekosten nicht bereits ' durch die unter Titel II liquidirten Ver 
gütungen gedeckt sind. 
i) Nach Bilndesrathsbcschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452, Drucks. Nr. 117 S. 49) kann 
einem berittenen Grenzanfseher. der durch besonderes Dekret mit der Vertretung eines Olier- 
kontrolenrs beauftragt ist, die Reisekostenentschädigung des Oberkontrolenrs angerechnet werden. 
*) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 88 ö. 1868 ©. 9, 
§ 179 des Prot. u. a. a. O. S. 13. Münchener Vollzugsprotokoll Beil. XXX> 1 Art. 13 
^ % Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 52 S, 174 Ziffer 2. Drucks. Nr. 88 des 
Bnndesrathes von 1868 S. 12. § 179 des Prot. Beil. VI zur definitiven Zollabrechnung 
für 1850 B Tit. VII Prot. 6 S. 4. Drucks, des Bnndesrathes 9ir. 22 v. 1882 S. 37, 
4 ) Hauptprotokoll der 9. Generalkonferenz § 50 S. 171. Drucks, des Bnndesrathes 
Nr. 88 v. 1868 S. 9. m A g na 
6 ) Drucks. Nr. 167 des Bnndesrathes v. 1874 S. 28, § 91 des Protokolls.
	        
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