Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergrnppen.
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nungen zwischen der Reichshanptkasse nnd den Landeskassen, sowie wegen
der einzusendenden Kassenübersichten das Neichskanzleraint im Einverständniß
mit dem Ausschüsse des Bundesraths am 13. Januar 1872 nähere Bestimm
ungen erlassen hat, welche mit 1. Januar 1872 zur Geltung kamen.')
v. Mit den angeschlossenen Gebietstheilen fremder Staaten wird besonders
abgerechnet und zwar wegen der Uebergangsabgaben mit Luxemburg am
Schlüsse des vierten Quartals, wegen der Zölle und Verbranchsstenern am
Ende jedes Quartales.
X. Avfchrrttl.
Uebergangsabgaben und Verbrauchsfteuergruppen.
Einer der schwierigsten Punkte bei der Errichtung und weiteren Aus
bildung des Zollvereins lag in der verschiedenen Besteuerung des Weines,
Tabacks, des Bieres und Branntweins in den einzelnen Ländern. Da es
nämlich ans finanziellen und wirthschastlichen Gründen nicht möglich war, die
ans die Hervorbringung und den Verbrauch der genannten Gegenstände ge
legten Steuern ans eine gleiche Weise zn reguliren, so wurde durch die Zoll-
vereinigungsverträge vom 22. März 1833, vom 30. März 1833, vom
11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835 und in Art. 11 und 12 und Art. 8
und 9 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und vom 2. Januar 1838
eine übereinstimmende Verabredung zur möglichen Ausgleichung getroffen.
Hienach wurde vor Allem als wünschenswerth anerkannt, daß bezüglich
der Besteuerung der genannten Artikel eine möglichste Uebereinstimmung der
Gesetzgebung lind der Besteuernngssätze in den vereinten Staaten hergestellt
werde' und die Absicht kund gegeben, diesem Ziele nachzustreben. Bis dahin
sollten aber zur Vermeidung der Nachtheile, welche dem Produzenten des einen
Staates im Verhälnisse zu dem des anderen Vereins-Staates aus der un
gleichen Besteuerung erwachsen würden, sog. Ergänzungs- oder A us gleich
tut gsab gab eu in den einzelnen Staaten von den, der inneren Besteuerung
unterliegenden, Gegenständen nach bestimmten Steuersätzen erhoben werden.
Es galten in dieser Beziehung folgende Grundsätze:
1. Die Ausgleichungsabgaben sollten nach dem Abstande (der Diffe
renz zwischen) der'gesetzlichen Steuer in dem Lande der Bestimmung von der
denselben Gegenstand treffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen
und daher im Verhältniß gegen denjenigen Vereinsstaat gänzlich wegfallen,
wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer ans dasselbe Erzeugnis; gelegt war,
2. Veränderungen sollten gegenseitig mitgetheilt werden,
3. die damals in Preußen gesetzlich bestehenden Steuern für Traubenmost,
Wein, Taback und Branntwein, sowie die in Bayern bestehende Steuer für
Malz und Bier sollten als die höchsten Sätze der etwa in anderen Vereins-
Staaten einzuführenden Steuern dieser Art angesehen werden,
i) Dieselben sind abgedruckt im Zentralblatt von 1872 S- 54 ff und in Hirth's
„Annalen" 1872 S. 1489 ff. S. a. Bundesrathsbeschlus; vom 29. Januar 1876 § 44 des
Prot, wegen Bereitstellung der Geldmittel für die Reichsausgaben.