Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergrnppen.

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nungen  zwischen  der  Reichshanptkasse  nnd  den  Landeskassen,  sowie  wegen
der  einzusendenden  Kassenübersichten  das  Neichskanzleraint  im  Einverständniß
mit  dem  Ausschüsse  des  Bundesraths  am  13.  Januar  1872  nähere  Bestimmungen ­
  erlassen  hat,  welche  mit  1.  Januar  1872  zur  Geltung  kamen.')
v.  Mit  den  angeschlossenen  Gebietstheilen  fremder  Staaten  wird  besonders
abgerechnet  und  zwar  wegen  der  Uebergangsabgaben  mit  Luxemburg  am
Schlüsse  des  vierten  Quartals,  wegen  der  Zölle  und  Verbranchsstenern  am
Ende  jedes  Quartales.

X.  Avfchrrttl.
Uebergangsabgaben  und  Verbrauchsfteuergruppen.
Einer  der  schwierigsten  Punkte  bei  der  Errichtung  und  weiteren  Ausbildung ­
  des  Zollvereins  lag  in  der  verschiedenen  Besteuerung  des  Weines,
Tabacks,  des  Bieres  und  Branntweins  in  den  einzelnen  Ländern.  Da  es
nämlich  ans  finanziellen  und  wirthschastlichen  Gründen  nicht  möglich  war,  die
ans  die  Hervorbringung  und  den  Verbrauch  der  genannten  Gegenstände  gelegten ­
  Steuern  ans  eine  gleiche  Weise  zn  reguliren,  so  wurde  durch  die  Zollvereinigungsverträge
  vom  22.  März  1833,  vom  30.  März  1833,  vom
11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  1835  und  in  Art.  11  und  12  und  Art.  8
und  9  der  Verträge  vom  10.  Dezember  1835  und  vom  2.  Januar  1838
eine  übereinstimmende  Verabredung  zur  möglichen  Ausgleichung  getroffen.
Hienach  wurde  vor  Allem  als  wünschenswerth  anerkannt,  daß  bezüglich
der  Besteuerung  der  genannten  Artikel  eine  möglichste  Uebereinstimmung  der
Gesetzgebung  lind  der  Besteuernngssätze  in  den  vereinten  Staaten  hergestellt
werde'  und  die  Absicht  kund  gegeben,  diesem  Ziele  nachzustreben.  Bis  dahin
sollten  aber  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  dem  Produzenten  des  einen
Staates  im  Verhälnisse  zu  dem  des  anderen  Vereins-Staates  aus  der  ungleichen ­
  Besteuerung  erwachsen  würden,  sog.  Ergänzungs-  oder  A  us  gleichtut ­
  gsab  gab  eu  in  den  einzelnen  Staaten  von  den,  der  inneren  Besteuerung
unterliegenden,  Gegenständen  nach  bestimmten  Steuersätzen  erhoben  werden.
Es  galten  in  dieser  Beziehung  folgende  Grundsätze:
1.  Die  Ausgleichungsabgaben  sollten  nach  dem  Abstande  (der  Differenz ­
  zwischen)  der'gesetzlichen  Steuer  in  dem  Lande  der  Bestimmung  von  der
denselben  Gegenstand  treffenden  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen
und  daher  im  Verhältniß  gegen  denjenigen  Vereinsstaat  gänzlich  wegfallen,
wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  ans  dasselbe  Erzeugnis;  gelegt  war,
2.  Veränderungen  sollten  gegenseitig  mitgetheilt  werden,
3.  die  damals  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Steuern  für  Traubenmost,
Wein,  Taback  und  Branntwein,  sowie  die  in  Bayern  bestehende  Steuer  für
Malz  und  Bier  sollten  als  die  höchsten  Sätze  der  etwa  in  anderen  Vereins-Staaten
  einzuführenden  Steuern  dieser  Art  angesehen  werden,
i)  Dieselben  sind  abgedruckt  im  Zentralblatt  von  1872  S-  54  ff  und  in  Hirth's
„Annalen"  1872  S.  1489  ff.  S.  a.  Bundesrathsbeschlus;  vom  29.  Januar  1876  §  44  des
Prot,  wegen  Bereitstellung  der  Geldmittel  für  die  Reichsausgaben.
            
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