Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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llebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen. 
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von Preußen und Braunschweig am 28. Juni 1864*) eine weitere Verlänger 
ung dieser Verträge bis Ende 1877 vereinbart. 
Unterdessen waren dem Preußischen Steuersysteme und somit der 
bezeichneten Steuergrnppe noch beigetreten das Fürstenthum Lippe durch 
Vertrag vom 18. Oktober 1841*) (verlängert durch Vertrag vom 31. Dez. 
1852), 3 ) das Fürstenthum Waldeck und Pyrmont durch Verträge vom 
31. April 1831, 22. März 1833, 9. Januar und 11. Dezember 1841 4 ) 
(verlängert durch Verträge vom 3. September 1853^) und Ministerial-Erklär- 
ung vom 24. November 1865). 6 ) 
Ferner das Fürstenthum Anhalt und zwar Köthen und Dessau durch 
Verträge vom 17. Juli 1828, Bernburg durch Vertrag vom 17. Mai 1831?) 
Mit dem ehemaligen Königreich Hannover hatte Schanmburg-Lippe durch 
Vertrag vom 25. Sept. 1851*) und Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 
1852 eine Verbindung wegen der inneren Besteuerung des Bieres und Brannt 
weins eingegangen, welcher sich durch Uebereinkunft vom 26. Januar 1856") 
auch Bremen bezüglich einiger Gebietstheile angeschlossen hatte. 
Dieser Art waren die Verbindungen in Norddeutschland bezüglich der 
Verbrauchssteuern, als die Ereignisse der Jahre 1866 und 1867 eintraten. 
Durch die von Preußen vollzogenen Annexionen Hannovers, Schleswig- 
Holsteins, Nassaus, Kurhessens und Frankfurts a. M. und einiger Bayerischer 
Gebietstheile und durch die Bildung des Norddeutschen Bundes entstand die 
große, vom Main bis zur Nord- und Ostsee sich erstreckende Verbrauchssteuer 
gruppe, welche den vier, nicht zum Bunde gehörigen, Süddeutschen Staaten, 
die bezüglich der Bier- und Branntweinbesteuerung in keiner Verbindung mit 
einander waren, gegenüberstand. Diese große Gruppe enthielt zwar bei Er 
neuerung des Zollvereins im Jahre 1867 noch einige Lücken, dieselben wur 
den aber bezüglich der Provinz Schleswig-Hollstein mit 1. Jan. 1868,'") 
bezüglich der Grvßherzogthümcr Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, hinsichtlich 
des Herzogthums Lauenburg und der dem' Zollverein angeschlossenen Gebiets 
theile der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg mit 11. Aug. 1868") 
und hinsichtlich des Großherzogthums Hessen südlich des Mains, durch Ver 
trag vom 9. April 1868 12 ) durch Herstellung eines völlig freien Verkehrs aus 
gefüllt. 
Die Ereignisse der Jahre 1870/71 führten zur Bildung des Deutschen 
Reiches und nlachten den Zollverein mit seinen Einrichtungen zu einem wich- 
') Bd. V a. a. O. S. 247 ff. 
*; Bd. III der Vertrüge S. 199. 
') Bd. Ill a. u. O. S. 212. 
4 ) Bd. I a. a. O. S. 14 u. Ill S. 317. 
6 ) Bd. Ill a. a. O. S. 353. 
«) Bd. V a. a. O. S. 431. 
7 ) Bd. I st. st. O. S. 14 u. 15. 
») Bd. Ill st. st. O. S. 424. 
«) Bd. IV st. st. O. S. 363. 
10 ) S. Bekanntiilstchung des Preuß. Finanz-Minist, v. 4. Nov. 1867 (Bd. V der Ver 
trüge S. 458). 
' ") Bd. V st. st. 0. S. 461 u. 521; Jahrb. 1868 S. 539 ff. 
*•) Bezüglich des Branntweins vom 1. Juli 1868 an, bezüglich des Bieres nach 
dem Zustandekommen einer gemeinsamen Gesetzgebung hierüber, also vom 1. Jan. 1873 an, 
an welchem Tage das Reichsgesetz v. 31. Mai 1872 wegen Erhebung der Brausteuer in's 
Leben tritt. (Äd. V a. a. O. S. 462 und Reichsgesetzbl. 1872 S. 153.)
	        
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