Uebergangsabgaben und Verbrauchssteuergruppen.
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eigene Gesetzgebung fyat 1 ) und bei dem Uebergange der genannten vereins
ländischen Erzeugnisse sog. Uebergangssteuern'O erhebt.
Die erste Gruppe bilden in Bezug auf die Biersteuer 22 Staaten mit
34,761,000 Einwohnern, nämlich: Preußen mit Lauenburg, Sachsen, die beiden
Mecklenburg, das Grvßherzogthum Sachsen-Weimar (ohne das Amt Ostheim,
das zur Bayerischen Gruppe gehört, jedoch einschließlich des Ortes Melpers),
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Koburg-
Gotha (ohne das Amt Königsberg, das der Bayer. Gruppe zugehört), Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershansen, Waldeck, die beiden Renß'schen
Fürstenthümer, Schaumburg-Lippe und Lippe, Lübeck, Gebietstheile von Bremen
und Hamburg und das Großherzogthnm Hessen, Luxemburg.
Bezüglich des Branntweins kam seit 1874 Elsaß-Lothringen hinzu,
so daß diese Gruppe jetzt 36,309,000 Einwohner umfaßt.
In diesen Gruppen werden an Uebergangsabgaben erhoben:
1. vom Bier: 2 Jb von 1 Hektoliter,
2. vom Branntwein 13 Jb 10 ^ für 1 Hektoliter bei 50°/o Alkohol
nach Tralles?)
Bei der Ausfuhr werden vergütet:
1. für Bier 1 Jb für den Hektoliter, aber nur für Bier, zu dessen Be
reitung mindestens 25 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne
Stärke und im Falle von Mitverwendung von höher als mit 2 Já
für den Zentner besteuerter Malzsurrogate, mindestens eine, dem
Steuerwerthe von 1 Jb entsprechende Menge von Braustoffen auf
jedes Hektoliter Bier verwendet worden ist. Das Bier muß in der
Regel in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen/)
2. für Branntwein werden (mit Ausschluß der Hohenzoller'schen
Lande) vergütet 8 A 85 für 1 Hektoliter bei 50"/» Alkohol nach
Tralles; aber nur für Mengen von mindestens 68/ Liter und bei
einer Stärke von mindestens 35°/o Alkohol nach Tralles.
Im Verkehr mit Luxemburg wird eine Vergütung nicht gewährt.
Ist der Branntwein bei der Versendung nach Luxemburg mit einem
Uebergangsscheine versehen, so wird keine Uebergangsabgabe dort erhoben,
außerdem aber 16 Francs 37 */2 Cent, vom Hektoliter zu 50"/0 Alkohol nach
Tralles.-')
Besondere Erwähnung verdient hier eine Verabredung der Bundesregier
ungen, wonach vom 1. Juni 1885 ab die Erhebung einer Uebergangs
abgabe für Lacke, Polituren, Firnisse, Glasuren oder ähnliche Fabrikate
ans Harzen ititb Spiritus, sowohl im Bereiche der sogen. Branntweinstener-
') Die Gesetzgebung des Reiches in Bezug auf Branntwein und Bier ist in Abschn. V
näher erörtert. Diejenige der übrigen Länder, welche ihre eigene Gesetzgebung nach Art. 35
der Reichsverfassung haben, zu erörtern, kann nicht als Aufgabe dieser Äearbeitung angesehen
werden. Diese Staaten geben dem Reiche nur die allensallsigen Aenderungen ihrer Gesetzgebung
bekannt. (Art. 5 § 8 beò Vertrages vom 8. Juli 1867.)
*) Nach Bundesrathsbeschluß vom 25. März 1874 (§ 191) soll vom 1. Juli 1874
an die Ucberqangssteuer nach dem Hohlmaße erhoben werden. S. preuß. Zentralbl. 1874
S. 135.
3 ) Mit Ausschluß von Hohenzvllern bezüglich des Branntweines.
4 ) Für je 37 Liter sog. Danziger Jopenbier können 2 Ji vergütet werden. (S. Prot,
v. 18. Nov. 1872 8 464 des Prot.)
°) S. Reichsgesetzbl. 1877 S. 10 ff. ». a. 1884 S. 4.