Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

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eigene  Gesetzgebung  fyat 1 )  und  bei  dem  Uebergange  der  genannten  vereinsländischen ­
  Erzeugnisse  sog.  Uebergangssteuern'O  erhebt.
Die  erste  Gruppe  bilden  in  Bezug  auf  die  Biersteuer  22  Staaten  mit
34,761,000  Einwohnern,  nämlich:  Preußen  mit  Lauenburg,  Sachsen,  die  beiden
Mecklenburg,  das  Grvßherzogthum  Sachsen-Weimar  (ohne  das  Amt  Ostheim,
das  zur  Bayerischen  Gruppe  gehört,  jedoch  einschließlich  des  Ortes  Melpers),
Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Koburg-Gotha
  (ohne  das  Amt  Königsberg,  das  der  Bayer.  Gruppe  zugehört),  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershansen,  Waldeck,  die  beiden  Renß'schen
Fürstenthümer,  Schaumburg-Lippe  und  Lippe,  Lübeck,  Gebietstheile  von  Bremen
und  Hamburg  und  das  Großherzogthnm  Hessen,  Luxemburg.
Bezüglich  des  Branntweins  kam  seit  1874  Elsaß-Lothringen  hinzu,
so  daß  diese  Gruppe  jetzt  36,309,000  Einwohner  umfaßt.
In  diesen  Gruppen  werden  an  Uebergangsabgaben  erhoben:
1.  vom  Bier:  2  Jb  von  1  Hektoliter,
2.  vom  Branntwein  13  Jb  10  ^  für  1  Hektoliter  bei  50°/o  Alkohol
nach  Tralles?)
Bei  der  Ausfuhr  werden  vergütet:
1.  für  Bier  1  Jb  für  den  Hektoliter,  aber  nur  für  Bier,  zu  dessen  Bereitung ­
  mindestens  25  Kilogramm  Getreideschrot,  Reis  oder  grüne
Stärke  und  im  Falle  von  Mitverwendung  von  höher  als  mit  2  Já
für  den  Zentner  besteuerter  Malzsurrogate,  mindestens  eine,  dem
Steuerwerthe  von  1  Jb  entsprechende  Menge  von  Braustoffen  auf
jedes  Hektoliter  Bier  verwendet  worden  ist.  Das  Bier  muß  in  der
Regel  in  einer  Menge  von  mindestens  2  Hektoliter  ausgehen/)
2.  für  Branntwein  werden  (mit  Ausschluß  der  Hohenzoller'schen
Lande)  vergütet  8  A  85  für  1  Hektoliter  bei  50"/»  Alkohol  nach
Tralles;  aber  nur  für  Mengen  von  mindestens  68/  Liter  und  bei
einer  Stärke  von  mindestens  35°/o  Alkohol  nach  Tralles.
Im  Verkehr  mit  Luxemburg  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Ist  der  Branntwein  bei  der  Versendung  nach  Luxemburg  mit  einem
Uebergangsscheine  versehen,  so  wird  keine  Uebergangsabgabe  dort  erhoben,
außerdem  aber  16  Francs  37  */2  Cent,  vom  Hektoliter  zu  50"/0  Alkohol  nach
Tralles.-')
Besondere  Erwähnung  verdient  hier  eine  Verabredung  der  Bundesregierungen, ­
  wonach  vom  1.  Juni  1885  ab  die  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe ­
  für  Lacke,  Polituren,  Firnisse,  Glasuren  oder  ähnliche  Fabrikate
ans  Harzen  ititb  Spiritus,  sowohl  im  Bereiche  der  sogen.  Branntweinstener-')

  Die  Gesetzgebung  des  Reiches  in  Bezug  auf  Branntwein  und  Bier  ist  in  Abschn.  V
näher  erörtert.  Diejenige  der  übrigen  Länder,  welche  ihre  eigene  Gesetzgebung  nach  Art.  35
der  Reichsverfassung  haben,  zu  erörtern,  kann  nicht  als  Aufgabe  dieser  Äearbeitung  angesehen
werden.  Diese  Staaten  geben  dem  Reiche  nur  die  allensallsigen  Aenderungen  ihrer  Gesetzgebung
bekannt.  (Art.  5  §  8  beò  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.)
*)  Nach  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  März  1874  (§  191)  soll  vom  1.  Juli  1874
an  die  Ucberqangssteuer  nach  dem  Hohlmaße  erhoben  werden.  S.  preuß.  Zentralbl.  1874
S.  135.
3 )  Mit  Ausschluß  von  Hohenzvllern  bezüglich  des  Branntweines.
4 )  Für  je  37  Liter  sog.  Danziger  Jopenbier  können  2  Ji  vergütet  werden.  (S.  Prot,
v.  18.  Nov.  1872  8  464  des  Prot.)
°)  S.  Reichsgesetzbl.  1877  S.  10  ff.  ».  a.  1884  S.  4.
            
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