Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebergangsabgaben  und  Verbrarichssteuergruppen.

231

Die  Ausfuhrvergütung  für  Branntwein  wird  nur  gewährt,  wenn  der
Branntwein  eine  Stärke  von  35%  und  darüber  hat  und  die  auf  einmal  ausgeführte ­
  Menge  mindestens  50  Liter  beträgt.
Bei  Liqueuren  muß  die  aus  einmal  ausgeführte  Menge  mindestens  auch
60  Liter  betragen.
Dieselben  Beträge  werden  auch  für  Branntwein  bei  der  nach  erfolgter
Denatnrirnng  erfolgten  Verwendung  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  Einschluß
der  Essigbereitnng  gewährt/)
Die  dritte  Gruppe  bildet  Württemberg,  welches  früher  für  1  Hektoliter ­
  braunes  Bier  18  Sgr.  10-?  Pf  oder  i  Gld.  6  Ķr.  und  für  1  Hektoliter ­
  weißes  Bier  12  Sgr.  6%  Pf.  oder  44  Kr.  Uebergangssteuer
erhob,  bei  der  Ausfuhr  aber  nichts  vergütete.  Außerdem  wurden  hier  für
1  Hektoliter  Branntwein  bei  50"so  Alkohol  nach  Tralles  bei  12,44"  R.
20  Sgr.  6%  Pf.  oder  1  Gld.  12  Kr.  Ueberg  angssteuer  ohne  Vergütung
bei  der  Ausfuhr  erhoben,  außerdem  aber  von  1  Ztr.  geschrotetem  Darrmalz
1  Thlr.  5  Sgr.  8 4 /t  Pf.  oder  2  Gld.  5  Kr.  und  von  1  Ztr.  gequeschtem
Grünmalz  20  Sgr.  oder  1  Gld.  10  Kr/)
Nunmehr  beträgt  in  Württemberg  die  Uebergangssteuer:
a)  für  braunes  Bier  3  Jk;  wird  jedoch  bei  jedem  Gebräu  nach  der
Menge  des  verbrauchten  Malzes  bemessen.
b)  für  weißes  Bier  1  Ji.  65  4  vom  Hektoliters)
c)  für  Branntwein  bei  50"  o  Alkohol  nach  Tralles  bei  12,44"  R.  13  Ji
10  4  vom  Hektoliter.  Vom  1.  Juli  1885  an.
Eine  Ausfnhrvergütung  wird  für  Bier  nicht  gewährt,  für  Branntwein ­
  beträgt  dieselbe  seit  1.  Juli  1885  8  Jl  für  1  Hektoliter  zu  50"/«  Alkohol
und  fiir  Liqueur  ohne  Rücksicht  auf  den  Stärkegrad  4  Jl.  80  4  Für  Brennereien
wird  dieselbe  nur  gewährt,  wenn  derselbe  mindestens  35"/ 0  Alkohol  enthält
und  die  auf  einmal  allsgeführte  Menge  mindestens  20  Liter  beträgt/)
Die  vierte  Gruppe  wird  von  Baden  gebildet,  welches  früher  für
15  Liter  Bier  3  Sgr.  1%  Pf.  oder  11  Kr.  Uebergangssteuer  erhob,
und  für  diese  Quantität  2  Sgr.  6"/?  Pf.  oder  9  Kr.  Steuer  bei  der  Ausfuhr ­
  vergütete/)  Für  1  Hektoliter  Branntwein  wurden  bis  20.  Dez.  1879
18  Sgr.'10%  Pf.  oder  1  Gld.  6  Kr.  Uebergangssteuer  erhoben  und
24  Kr.  oder  6  Sgr.  10  V?  Pf.  bei  der  Ausfuhr  vergütet.  Für  1  Hektoliter ­
  Weingeist  dagegen  wurden  1  Thlr.  4  Sgr.  3%  Pf.  oder  2  Gld.
Uebergangssteuer  erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  46  Kr.  oder  13  Sgr.
1%  Pf.  vergütet.
Nachdem  jedoch  seit  20.  Dezember  1879  die  Branntweinsteuer  verdoppelt
worden  ist,  sind  folgende  Aenderungen  eingetreten.
Die  Ueb  ergangsabgabe  beträgt:
a)  für  Branntwein  von  weniger  als  60"«  Alkohol  nach  Tralles  bei
12'/--"  R.  7  Jl  20  4,

')  Siehe  a.  die  Verordnung  vom  7.  Juni  1880.  Gesetz-  und  Verordnungsbl.  Nr.  40
von  1880.
*)  Anlage  zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Juli  1872  Ziff.  I  Nr  24
II  Nr.  25  und  111  Nr.  2.
*)  Rcichsgesetzbl.  1883  S.  341  und  1884  S.  6.
4 )  Württembergisches  Gesetz  vom  18  Mai  1885.
6 )  S.  Rcichsgesetzbl.  1877  S.  9.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.