Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

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Zins-  und  Di  videndenconpons  bleiben  bei  der  Berechnung  außer
Ansatz.  Ausländische  Werthe  sollen  nach  den  Bestimmungen  über  die
Wechselstempelsteuer  berechnet  werden.  (S.  diese.)
.  Nach  §  7  sollen  bedingte  Geschäfte  als  unbedingte  gelten  und  wird
bei  Wahlrecht  oder  Befugnis;  eines  Kontrahenten,  den  Umfang  der  Lieferung
innerhalb  bestimmter  Grenzen  zu  bestimmen,  der  höchst  möglichste  Werth  des
Gegenstandes  zu  Grunde  gelegt.
Ferner  ist  bestimmt,  daß  jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung
eines  Geschäftes  unter  veränderten  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt
verschoben  wird,  als  neues,  steuerpflichtiges  Geschäft  gilt.
Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  abgeschlossen,  so  ist  die
Steuer  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  Diesem  und  dem  Dritten,  als  auch
das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Auftraggeber
zu  entrichten.  Geschäfte  „an  Aufgabe"  bezw.  vorbehaltlich  der
Aufgabe  abgeschlossen  sind  steuerpflichtig,  die  Bezeichnung  des  Gegenkontrahenten ­
  (die  Aufgabe)  ist  nur  frei,  wenn  sie  am  folgenden  Werktage  erfolgt,
sonst  gilt  sie  als  neues,  steuerpflichtiges  Geschäft.')
Wichtig  ist  die  Begünstigung  in  §  8,  wonach  mehrere  Geschäfte,
welche  zwischen  denselben  Kontrahenten  an  einem  Tage  zu  gleichen  Vertragsbestimmungen, ­
  über  Gegenstände  derselben  Art  ohne  oder  durch  denselben  Vermittler ­
  abgeschlossen  werden,  in  Bezug  auf  die  Besteuerung  als  ein  Geschäft
gelten,  also  nur  einmal  besteuert  werden.-)
Während  das  abgeschlossene  Geschäft  als  solches  steuerpflichtig  erscheint,
ruht  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  ans  verschiedenen
Personen  nach  §  9  des  Gesetzes  und  zwar  ist  vor  Allem  hiezu  verpflichtet,  der
im  Jnlande  wohnende  Vermittler,  welcher  das  Geschäft  abschloß,  außerdem ­
  der  im  Jnlande  wohnende  Kontrahent,  wenn  der  andere  Ausländer ­
  ist.  Ist  nur  der  im  Jnlande  wohnende  Kontrahent  zur  Führung
kaufmännischer  Bücher  berechtigt,  so  hat  letzterer  die  Stenerpflicht.  Bei
Abwicklnngsgeschäften  zwischen  Kommissionär  und  Kommittent  ist  ersterer  der
Pflichtige,  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.
Im  Falle  von  einem  Geschäfte,  bei  dem  der  eine  Kontrahent  im  Auslande
wohnt,  die  halbe  Abgabe  zu  entrichten  ist,  haften  die  im  Jnlande
wohnenden  Vermittler  und  Kontrahenten  als  Gesammtschnldner  für
die  Abgabe.
Noch  ist  bestimmt,  daß  der  Vermittler  den  Ersatz  der  entrichteten
Abgabe  von  jedem  pflichtigen  Kontrahenten  fordern  kann.
Die  wichtigste  Abweichung  von  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  von
1881,  nach  welchem  außer  Schlnßnvten  und  Schlnßzettel  aller  Art,  sowie
Rechnungen,  Briefe  re.  über  das  Börsengeschäft  mit  einem  Fixstempel  von
1  Mark  bezw.  20  Pfg.  belegt  waren,  ist  die  Bestimmung  in  §  10  des  Gesetzes
von  1885,  wvna  ch  bei  Vermeidung  einer  durch  §  18  festgesetzten  Geldstrafe  über
jedes  der  bezeichneten  Geschäfte  eine  Schlußnvte  und  zwar  doppelt ­
  auszustellen  ist,  entweder  auf  gestempeltem,  oder  ans  einem  mit
Stempelmarken  zu  versehenden  Formulare  (Schlußnvtenzwang.)  Die  Schlnß-')

  Siehe  Nr.  10  der  Ausführnugsbestimmungen  und  Nr.  10  und  11  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  25.  September  1885.
Siche  Nr.  11  der  Ansführungsbestimmungen  uud  Nr.  12  des  Bnndesrathsbeschlusses
vom  25.  September  1885.
            
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