Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseşi:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Í)  Er  kann  die  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Abgaben  prüfen
und  dagegen  Erinnerungen  machen,  ohne  jedoch  die  Führung  und  Abnahme ­
  derselben,  ingleichen  die  Entscheidung  der  Erinnerungen  durch  die
km  Rechnungsführer  Vorgesetzte  Dienstbehörde  aufzuhalten.  Findet  er
die  Entscheidung  dem  Vereinsinteresse  nicht  entsprechend,  so  hat  er  den
betreffenden  Gegenstand  bei  dem  Bnndesrathe  zu:  Anzeige  zu  bringen.
II.  Gilt  noch  die  Verabredung  der  III  Generalzollkonferenz,  welche  in
§  9  des  Hauptprotokolls  vom  16.  September  1839  unter  Ziffer  1  näher  feststimmt
  ist:
1.  Die  Thätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  umfaßt  alle  Gegenstände
der  gemeinschaftlichen  Zvllverwaltnng.
Unter  dieser  ist  jedoch  nicht  blos  die  Zollverwaltniig  im  engeren  Sinne,
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zu  deren  Ausbildung  weiter  getroffenen  Vereinbarungen  bezieht,  insoweit  hierbe:
ein  Interesse  des  Gesammtvereins  oder  anderer  Vereinsstaaten  in  Frage  kommt.
Dahin  gehören  namentlich:  c .  ,,  ,  0  ,  .
a)  die  Änsführllngen  der  Vereinbarungen  über  die  Uebergangsabgaben,
b)  die  Zollbegünstignngen  auf  Vereins-  und  private  Rechnung,
c  bie  WmikunÄen  bet  3kík^^tbc  übet  ge^ctbíi^^e  wib  %erfc^rakt,
hältnisse,  bei  welchen  das  Interesse  anderer  Vereinsstaaten  berührt  wird,
d)  das  Personal  der  Zollverwaltungs-  und  Anfsichtsbeamten,  sofern  es
sich  um  dessen  Vermehrung,  um  dessen  Vertretilng  in  Urlaubs-  und
Krankheitsfällen,  um  Abhilfe  wahrgenommener  Mängel,  um  Bestrafililg
  vorgekomniener  Dieiistnachlässigkeiten,  Unordnungen  und  Pflichtwidrigkeiten,
  um  Versetzung  oder  Entfernung  einzelner  Beamten  vom
Amte'  aus  dienstlichen  Rücksichten  haiidelt.  ,  .  ,  _
2.  Damit  der  Bevollmächtigte  seiner  Aufgabe  genügen  könne,  hat  derselbe
die  Befugniß  und  Verpflichtung:  .  .  ^
a)  den  Sitzungen  der  Zolldirektionen,  m  welchen  über  diese  Gegenstände
verhandelt  wird,  beizuwohnen;
b)  den  hierauf  bezüglichen  Verfügungen  derselben  an  die  ihr  imtergeordneten
  Behörden,  mit  Ausnahme  der  im  Satze  3  bezeichneten  Falle,
sein  Visa  im  Konzepte  beizusetzen;
0)  Li  bim  iikigen,  1111(1)  1,  bie  %i)ôtņi(e:ten  W  ^BeuoIí^m#^ten
berührenden  Schlußfassungen  der  Zolldirektion,  ausgenommen  die  un
Satze  4  erwähnten,  Kenntniß  zii  nehmen.
3  Verfügungen  der  Zolldirektion  an  die  ihr  untergeordneten  Behörden
andere  persönliche  Verhältnisse  der  Beamten  betreffen,
b)  wenn  sie  Straferkenntnisse  sind,  welche  die  Zolldirektion  (nach  der
Verfassung  einzelner  Vereinsstaaten)  in  administrativ-richterlicher  Eigen-Bei
  ^brevi  *  manu  ^abgehenden  Dekreten,  soweit  sie  bloße  Rückfragen  ent-^aíten
  übet  i1^^^)tlnotütifcí)et  %ntnf  ^
Geschäftsganges  erfordert,  von  Einholung  des  Visas  gleichfalls  Umgang
genommen  ^we^den-tnişinahme  bcê  Bevollmächtigten  können  außer  allen  privativen ­
  Angelegenheiten  des  betheiligteu  Staates,  wie  sich  nach  S^atz  1  von  selbst
versteht,  entzogen  werden:
            
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