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v. Ausseşi: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Í) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen
und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme
derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die
km Rechnungsführer Vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er
die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den
betreffenden Gegenstand bei dem Bnndesrathe zu: Anzeige zu bringen.
II. Gilt noch die Verabredung der III Generalzollkonferenz, welche in
§ 9 des Hauptprotokolls vom 16. September 1839 unter Ziffer 1 näher feststimmt
ist:
1. Die Thätigkeit der Reichsbevollmächtigten umfaßt alle Gegenstände
der gemeinschaftlichen Zvllverwaltnng.
Unter dieser ist jedoch nicht blos die Zollverwaltniig im engeren Sinne,
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zu deren Ausbildung weiter getroffenen Vereinbarungen bezieht, insoweit hierbe:
ein Interesse des Gesammtvereins oder anderer Vereinsstaaten in Frage kommt.
Dahin gehören namentlich: c . ,, , 0 , .
a) die Änsführllngen der Vereinbarungen über die Uebergangsabgaben,
b) die Zollbegünstignngen auf Vereins- und private Rechnung,
c bie WmikunÄen bet 3kík^^tbc übet ge^ctbíi^^e wib %erfc^rakt,
hältnisse, bei welchen das Interesse anderer Vereinsstaaten berührt wird,
d) das Personal der Zollverwaltungs- und Anfsichtsbeamten, sofern es
sich um dessen Vermehrung, um dessen Vertretilng in Urlaubs- und
Krankheitsfällen, um Abhilfe wahrgenommener Mängel, um Bestrafililg
vorgekomniener Dieiistnachlässigkeiten, Unordnungen und Pflichtwidrigkeiten,
um Versetzung oder Entfernung einzelner Beamten vom
Amte' aus dienstlichen Rücksichten haiidelt. , . , _
2. Damit der Bevollmächtigte seiner Aufgabe genügen könne, hat derselbe
die Befugniß und Verpflichtung: . . ^
a) den Sitzungen der Zolldirektionen, m welchen über diese Gegenstände
verhandelt wird, beizuwohnen;
b) den hierauf bezüglichen Verfügungen derselben an die ihr imtergeordneten
Behörden, mit Ausnahme der im Satze 3 bezeichneten Falle,
sein Visa im Konzepte beizusetzen;
0) Li bim iikigen, 1111(1) 1, bie %i)ôtņi(e:ten W ^BeuoIí^m#^ten
berührenden Schlußfassungen der Zolldirektion, ausgenommen die un
Satze 4 erwähnten, Kenntniß zii nehmen.
3 Verfügungen der Zolldirektion an die ihr untergeordneten Behörden
andere persönliche Verhältnisse der Beamten betreffen,
b) wenn sie Straferkenntnisse sind, welche die Zolldirektion (nach der
Verfassung einzelner Vereinsstaaten) in administrativ-richterlicher Eigen-Bei
^brevi * manu ^abgehenden Dekreten, soweit sie bloße Rückfragen ent-^aíten
übet i1^^^)tlnotütifcí)et %ntnf ^
Geschäftsganges erfordert, von Einholung des Visas gleichfalls Umgang
genommen ^we^den-tnişinahme bcê Bevollmächtigten können außer allen privativen
Angelegenheiten des betheiligteu Staates, wie sich nach S^atz 1 von selbst
versteht, entzogen werden: