Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Uebrigens  möchte  man  aber  zu  der  Annahme  berechtigt  sein,  daß  für
das  Bundespräsidium  (den  Kaiser)  bei  Eingehung  von  Handels-  und  Schifffahrtsvertragen ­
  in:  Allgemeinen  nvch  die  Abreden  der  Separat-Artikel  15
resp.  13  zu  den  Zollvereinigungsverträgen  maßgebend  sind,  wonach  vor  Eröffnung ­
  von  Verhandlungen  die  übrigen  Bundesmitglieder  zur  Mittheilung
der  erforderlichen  Notizen  über  ihre  besonderen  Interessen  einzuladen  sind.
Nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bnndesrathes,  die  sich  der  Kaiser  wohl
vor  dem  Abschlüsse  des  betreffenden  Vertrages  sichern  wird')  und  wobei  jeder
Bundesstaat  noch  seine  Interessen  besonders  hervorheben  kann,  und  nach  Genehmigung ­
  desselben  durch  den  Reichstag  werden  die  Ratifikations-Urkunden
ausgewechselt  und  der  Vertrag  einfach,  ohne  weiteren  Zusatz/)  im  Reichsgesetzblatt ­
  mit  dem  Bemerken  publizirt,  daß  die  Ratifikations-Urkunden  an
einem  gewissen  Tage  ausgewechselt  worden  feiert. i)  *  3 )  Hiedurch  nimmt  der  Vertrag ­
  den  Charakter  eines  Reichsgesetzes  an,  ans  dem  Rechte  und  Pflichten
für  die  Bundesregierungen  und  die  Reichsangehörigen  fließen.
Was  den  Zweck  der  Handelsverträge  betrifft,  so  ist  derselbe  offenbar ­
  kein  anderer,  als  für  den  gegenseitigen  Handel,  Verkehr,  Schifffahrts-  und
Gewerbebetrieb  der  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  bestimmte  Vorschriften
  zu  vereinbaren.
Durch  die  Handelsverträge  geben  die  Staaten  autonome  Rechte  auf
und  übernehmen  Verpflichtungen,  welche  durch  die  selbständige  Gesetzgebung
nicht  bedingt  sind.  Einzelne  in  solchen  Verträgen  ständig  vorkommende  Verabredungen ­
  erhalten  die  Natur  internationaler  Regeln  Die  Handels-  und
Zollverträge  bekommen  jedoch  durch  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  gewisser
Zölle  keineswegs  die  Natur  von  finanziellen  Verträgen.
Die  Bestimmungen  der  einzelnen  Handelsverträge  sind  je  nach  den  speziellen
Beziehllngen  und  Verhältnissen  der  vertragschließenden  Staaten  verschiedenartig;
doch  sind  nachstehende  Verabredungen  fast  gleichmäßig  in  allen  enthalten,
und  zwar:
Ueber  die  Befugnisse  der  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
Theile  in  dem  Gebiete  der  anderen  in  Bezug  alls  vvriibergehendeu  Aufenthalt,
dauernde  Niederlassung,  Erwerb  und  Besitz  von  beweglichem  und  unbeweglichem
Eigenthum,  Betrieb  von  Handel  uitb  Gewerben,  Abgabenbelastung,  Verfolgung
und  Vertheidigung  der  Rechte  und  Interessen  vor  Behörden  «und  Gerichten.
Ferner  über  die  Voraussetzungen  für  den  Erlaß  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  und  die  Erhebung  von  Aus-  und  Durchfuhrzöllen.
Sodann  über  die  Beschränkung  des  bei  der  Ausfuhr  g  ew  iss  er  Erzeugnisse
stattfindenden  Ausfuhrvergütungen,  auf  den  Ersatz  von  Zöllen  und  inneren
Steuern,  welche  von  diesen  Erzeugnissen  oder  deren  Rohstoffe  erhoben  werden.
Ueber  die  Beschränkung  der  inneren  Abgaben  für  die  Erzeugnisse  des
Vertragsstaates  auf  den  Betrag,  welche  dieselben  Erzeugnisse  des  eigenen
Landes  gii  entrichten  haben.

i)  In  der  Regel  wird  dem  Bundesrathe  vor  Beginn  der  Vertragsverhandlungen  eine
Vorlage  gemacht,  um  seine  Ansichten  kennen  zu  lernen.
*)  Rönne  a.  a.  O.  hält  es  für  einen  Mangel,  das;  der  Zustimmung  des  şindesraths
  und  Genehmigung  des  Reichstages  nicht  gedacht  wird-  Siehe  auch  L  aba  nd's  Staatsrecht ­
  des  Deutschen'Reiches  Bd.  2  S.  159.
®)  Siehe  u.  a.  den  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal
v.  2.  März  1872  (Reichsgesetzblatt  1872  S.  254  ff.).
            
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