Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deritscheu Reiches. 
5. Hierauf folgte der am 2. September 1861 mit China abgeschlossene 
Frenndschasts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag. l ) Es ist dies der umfang 
reichste, eigenthümlichste und ausführlichste Vertrag, der überhaupt abgeschlossen 
worden ist. Er enthält vor Allem in 5 Artikeln gellaue Bestimmungen über 
die Aufstellung und Rechte der diplomatischen Vertreter und Konsuln.-) Ferner 
sind 15 Städte und Häfen China's bezeichnet, in denen sich Deutsche nieder 
lassen, frei bewegen und Handel und Industrie ». A. treiben dürfen (Art. 6). 
In Art. 7 sind die Bestimmungen enthalten, welche Anwendung finden sollen, 
wenn deutsche Handelsschiffe andere Orte und Häfen als die bezeichneten 
besuchen. Art. 8 beschränkt den Verkehr der Deutschen beim Besuche des Innern 
China's alls gewisse Entfernungen lind unterwirft sie bestimmten Kontrolen, 
während in Art. 9 die persönlichen Verhältnisse der Chinesen zu den Deutschen 
in China in Bezug auf persönliche Dienstleistungen geregelt sind. In Art. 10 
ist den Lehrern und Bekenner» der christlichen Religion volle Sicherheit für 
ihre Person, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche 
besonders garantirt. In den Artikeln 11 bis 29 sind die besonderen Bestimm 
ungen über den Schiffs- und Waarenverkehr, über die hiesür zu zahlenden 
Abgaben und Zölle und über die Zollabfertigung und den Tarif enthalten. 
Art. 30 enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der deutschen 
Kriegsschiffe und Art. 31 über diejenigen der Kauffahrteischiffe. In den Ar 
tikeln 32 und 33 ist von der gegenseitigen Hilfeleistung bei Verfolgung und 
Ergreifung von Deserteuren und Seeräubern die Rede. Die Art. 33 bis 39 
enthalten nähere Bestimmungen über die Jurisdiktion und Rechte und Ver 
pflichtungen der Konsuln und chinesischeil Behörden. Art. 40 bestimmt die 
gegenseitige Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen nach dem Rechte 
der meistbegünstigten Nation. 
Die Dauer des Vertrages ist ans 10 Jahre vom Tage der Ratifikation, 
also bis 14. Januar 1873, bestimmt. Allenfalls gewünschte Aenderungen 
müssen 6 Monate vorher der chinesischen Regierung angezeigt werden, sonst 
bleibt der Vertrag weitere 10 Jahre in Kraft. 
Am 31. März 1880 wurde zu diesem Vertrage eine Zusatz-Kon 
vention abgeschlossen, welchem Spezialbestimmnngell zur größeren Deutlichkeit 
und Vollständigkeit beigegeben sind.-'') Derselbe zersällt in 10 Artikel und 
bestätigt in Art. 9 alle Bestimmungen des Vertrages von: 2-September 1861, 
soweit in der Znsatzkonvention nicht Aenderungen enthalten sind. Die Rati 
fikations-Urkunde lourde am 16. September 1881 ausgetauscht und trat die 
Konvention nach Art. 10 an diesem Tage in Kraft. 
6. Als nächster Vertrag ist zu besprecheil der am 1. Februar 1862 
zwischen den Zollvereinsstaaten und Chili abgeschlossene Frenndschasts-, 
Handels- und Schifffahrts-Vertrag.Z 
9 Jahrb. 1863 S. 261; Preuß. Handclsarchiv 1863 Bd. I S. 528; Sammlung rc. 
S. 37 ss. Derselbe ist in chinesischer, deutscher und französischer Sprache abgefaßt und ent 
hält 42 Artikel, 2 Sep. - Art., 2 Tarife für die Eilt- und Ausfuhr China's. 10 Handels 
bestimmungen mit einer Zusatzbestimmung und einer Deklaration. Die Ratifikationsurkunde 
wurde erst am 14. Januar 1863 in Schanghai ausgetauscht. 
9 Diplomatische Vertreter kann für China nur der König von Preußen ernennen, 
Konsuln sämmtliche Fürsten und freie Städte Deutschlands. 
9 Siche Reichsgesetzbl. 1881 S. 261. 
4 ) Jahrb. 1864 S. 225 ; Preuß. Handelsarchiv 1863 Bd. 11 S. 505; Sammlung jc. 
Ş. 21 ff. Derselbe enthält 20 Artikel und eine Zusatz ' Verhandlung von 2 Artikeln vom
	        
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