Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

258 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
einer besonderen Kontrole unterstellt. Die Dauer des Vertrages ist auf 28 
Jahre festgesetzt, am Ende des 14. und 21. Jahres können Aenderungen in 
Vorschlag gebracht werden. 
Der erwähnte Vertrag von 1761 enthält 8 Artikel, in welchen gegen 
seitige Handelsfreiheit, das Recht zur Bestellung von Gesandten und Konsuln, 
gleichmäßige Behandlung der Unterthanen der kontrahirenden Theile vor den 
beiderseitigen Zoll-, Verwaltnngs- und Justizbehörden, danil Freiheit von der 
Sklaverei für Deutsche in der Türkei, sowie die Herausgabe der Erbschaften 
von den in der Türkei verstorbenen Deutschen besonders stipnlirt erscheinen. 
9. Als nächster Vertrag ist der am 22. Mai 1865 zwischen dem Zoll 
vereine und Belgien abgeschlossene Handelsvertrag zu erwähnen,') nebst 
einer Uebereinkunft vom 2. Januar 1855 '-) über die gegenseitige Zulassung 
von Hand lungs re is enden, dann eine gleiche über die Behandlung der 
von denselben mitgeführten Muster vom 10. September 1868?) 
Zwischen dem Zollverein imi) Belgien hatte schon ein Handelsvertrag vom 
1. September 1844 bestanden, der aber mit Ende 1853, nach erfolgter Kün 
digung, außer Kraft getreten war, so daß seitdem keine Vertragsbeziehungen 
zwischen beiden Handelsgrnppen bestanden?) Der zur Zeit giltige Handels 
vertrag vom 22. Mai 1865 hat diesem Zustande ein Ende gemacht mid die 
Handelsbeziehungen neu belebt. Hienach sollen die beiderseitigen Staats 
angehörigen in Bezug ans den Handel gleich nnd ans dem Fuße der meistbe 
günstigten Nation behandelt werden. Die Erzeugnisse der Länder beider Kon 
trahenten sollen gleichmäßiger Behandlung in Bezug ans Zölle nnd Abgaben 
bei der Ein- und Ausfuhr unterliegen. Aus- und Einfuhrverbote sollen nicht 
gegen einen der Kontrahenten einseitig verfügt werden. Ferner trat Belgien 
der am 2. August 1862-') zwischen dem Zollverein nnd Frankreich abge 
schlossenen Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des internationalen Ver 
kehrs ans den Eisenbahnen bei. Außerdem wurden für mehrere Waarenartikel 
bei der Einfuhr ans Belgien nach dem Zollvereine nnd umgekehrt Maximal- 
Zollsätze festgesetzt. 
Die Dauer des Vertrages wurde bis 30. Juni 1875 stipnlirt und von 
da eine zwölfmonatliche Kündigungsfrist. 
Im Jahre 1878 wurde seitens des Reiches dieser Vertrag gekündigt 
und sollte am 1. Januar 1879 außer Wirkung treten. Du-jch eine zwischen 
der deutschen nnd belgischen Regierung getroffene Vereinbarung wurde aber 
der Vertrag bis zum 30 Juni 1880 mit der Maßgabe in Kraft belassen, 
daß die Artikel 7 nnd 8 des Vertrages von 1865, welche sich ans gewisse 
Zollsätze für die Waareneinfnhr ans Deutschland nach Belgien und ans Bel 
gien nach Deutschland beziehen, mit 1. Januar 1880, als dem Zeitpunkte der 
Giltigkeit des deutschen Zolltarifs vom 16. Juli 1879, außer Kraft gesetzt 
werden sollten?) 
') Jahrb. 1865 S. 601 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1865 Bd. II S. 26; Sammlung rc. 
S. 14 ff. Derselbe ist in deutscher und französischer Sprache abgefasst und enthält 9 Artikel. 
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Juni 1865 in Berlin ausgetauscht worden. 
Sammlung rc. S. 11 ff. 
3 ) Sammlung rc. S. 20 ff. -* 
4 ) S. a. Webe r a. a. O. S. 267 ff. 
*) Sammlung der Verträge S. 222 ff. 
9 Reichsgesehbl. 1880 ©! 20.
	        
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