Geschichtliche Einleitung.
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Hinsichtlich der Salzsteuer trat eine Aenderung der Gesetzgebung nicht
ein, dagegen faßte der Bundesrath manche ans die Ausführung des Gesetzes
bezügliche Beschlüsse?) . . ^ u
Die Braust euer erlitt keine gesetzliche Aenderung, denn ein im Jahre
1881 wiederholt vorgelegter Gesetzentwurf fand beim Reichstage keme An
nahme?) . ,
Ebensowenig änderte sich etwas an der Branntweinbesteuernng;
doch regte sich unter den Interessenten das Bestreben, eine Herabsetzung rer
Steuer und eine Erhöhung der Ausfnhrvergütnng herbeizuführen, um nnt mehr
Vortheil der ausländischen Konkilrrenz begegnen zu können. Ter Bundesrath
gewährte einige Erleichterlingen für die Abfertigungen von Branntwein zu
gewerblichen Zwecken?) .
Auch bei der Wechsel- und Spielkartenstempelsteuer traten keme
gesetzlichen Aenderungen ein. Bezüglich der ersteren wurden jedoch durch Be
kanntmachungen vom 16. Juli 1881 und 1. Febr. 1882 Erleichterungen m
der Verwendung der Stempelmarken eingeführt und die Mittelwerthe für aus
ländische Münzen festgesetzt?) ,
Neue Reichsstempelabgaben für Werthpapiere, Schlußnoten Rech
nungen und Lotterieloose wurden durch das Gesetz vom 1. Juli 1881 einge
führt, nachdem bereits seit dem Jahre 1869 das Verlangen nach einer der
artigen Besteuerung aufgetreten war. Sehr bald nach Eintritt dieses Gesetzes
wurde jedoch von Seite der verbündeten Regierungen und von Seite des
Reichstages Versilche zur Einführling einer prozentualen Besteuerung (1882
lliid 1884) gemacht, jedoch vergeblich. Bis endlich auf Ģrund von zwei
Gesetzesvorschlägen des Abgeordneten v. W edell-Match ow und Genossen
und Dr. Arnsperger und Genossen das Gesetz vom 29. Mai bezw. 3. Juin
1885 zu Stande kam, welches die Börsengeschäfte einer prozentualen Be
steuerung unterwarf?)
Eine wichtige Aenderung wurde im Abrechnungswesen unter den
Bilndesstaaten durch einen Bundesrathsbeschluß v. 30. Juni 1882 insoferne
eingeführt, als mit 1. April 1882 die Pan sch summ e und die Zuschüsse
zu derselben abgeschafft und ein nach den wirklichen Alisgaben auf
gestellter Zollverwaltiingsetat eingeführt wurde?)
9 S. das Nähere im Abschnitt V Ziffer 4. . „ , r v „
*) S. Abschnitt V Ziffer 5. — Mit dem Gesetzentwürfe betr. d,c Erhebung der Brau-
st euer war zugleich ein Gesetzentwurf betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben und ein
Gesetzentwurf betr. die Besteuerung der zum Militärdienste nicht herbeigezogenen Wehrpflich
tigen dem Reichstage vorgelegt worden. In der dieser Vorlage beigegebenen Denkschrift
war ebenso wie in der dem Tabackmonopolentwurfe beigefügten Denkschrift hervorgehoben
worden, daß es, nachdem Deutschland in der Ausbildung der indirekten Besteuerung weit
hinter den übrigen Großstaaten zurückstehe, andererseits aber die direkte Besteuerung in
Deutschland nicht nur für Staats-, sondern auch für Stadt-, Provinzial-, Kreis«, Kirchcn-
und Schulzwecken in schwer belastender und erschöpfender Weise in Anspruch genommen wäre,
zweckmäßig erscheine, durch eine ausgiebigere indirekte Besteuerung im
Reiche den Einzelstaateu die Möglichkeit zu gewähren, die Gemeinden von
den eigentlich dem Staate zukommenden Ausgaben für Unterricht, Arnrenpflege, Polizei und
sonstige Zwecke zu entlasten. (Abgedr. in Hirth's Annalen v. 1881 S. 338 u. v. 1882
S. 177.)
-) S. Abschnitt V Ziffer 6.
«) S. Ab chnitt VI Ziffer 1 n. 2.
®) S. das Nähere in Abschnitt VI Ziffer 3.
•) Ş. das Nähere in Abschnitt IX.