Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche Einleitung. 
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Hinsichtlich der Salzsteuer trat eine Aenderung der Gesetzgebung nicht 
ein, dagegen faßte der Bundesrath manche ans die Ausführung des Gesetzes 
bezügliche Beschlüsse?) . . ^ u 
Die Braust euer erlitt keine gesetzliche Aenderung, denn ein im Jahre 
1881 wiederholt vorgelegter Gesetzentwurf fand beim Reichstage keme An 
nahme?) . , 
Ebensowenig änderte sich etwas an der Branntweinbesteuernng; 
doch regte sich unter den Interessenten das Bestreben, eine Herabsetzung rer 
Steuer und eine Erhöhung der Ausfnhrvergütnng herbeizuführen, um nnt mehr 
Vortheil der ausländischen Konkilrrenz begegnen zu können. Ter Bundesrath 
gewährte einige Erleichterlingen für die Abfertigungen von Branntwein zu 
gewerblichen Zwecken?) . 
Auch bei der Wechsel- und Spielkartenstempelsteuer traten keme 
gesetzlichen Aenderungen ein. Bezüglich der ersteren wurden jedoch durch Be 
kanntmachungen vom 16. Juli 1881 und 1. Febr. 1882 Erleichterungen m 
der Verwendung der Stempelmarken eingeführt und die Mittelwerthe für aus 
ländische Münzen festgesetzt?) , 
Neue Reichsstempelabgaben für Werthpapiere, Schlußnoten Rech 
nungen und Lotterieloose wurden durch das Gesetz vom 1. Juli 1881 einge 
führt, nachdem bereits seit dem Jahre 1869 das Verlangen nach einer der 
artigen Besteuerung aufgetreten war. Sehr bald nach Eintritt dieses Gesetzes 
wurde jedoch von Seite der verbündeten Regierungen und von Seite des 
Reichstages Versilche zur Einführling einer prozentualen Besteuerung (1882 
lliid 1884) gemacht, jedoch vergeblich. Bis endlich auf Ģrund von zwei 
Gesetzesvorschlägen des Abgeordneten v. W edell-Match ow und Genossen 
und Dr. Arnsperger und Genossen das Gesetz vom 29. Mai bezw. 3. Juin 
1885 zu Stande kam, welches die Börsengeschäfte einer prozentualen Be 
steuerung unterwarf?) 
Eine wichtige Aenderung wurde im Abrechnungswesen unter den 
Bilndesstaaten durch einen Bundesrathsbeschluß v. 30. Juni 1882 insoferne 
eingeführt, als mit 1. April 1882 die Pan sch summ e und die Zuschüsse 
zu derselben abgeschafft und ein nach den wirklichen Alisgaben auf 
gestellter Zollverwaltiingsetat eingeführt wurde?) 
9 S. das Nähere im Abschnitt V Ziffer 4. . „ , r v „ 
*) S. Abschnitt V Ziffer 5. — Mit dem Gesetzentwürfe betr. d,c Erhebung der Brau- 
st euer war zugleich ein Gesetzentwurf betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben und ein 
Gesetzentwurf betr. die Besteuerung der zum Militärdienste nicht herbeigezogenen Wehrpflich 
tigen dem Reichstage vorgelegt worden. In der dieser Vorlage beigegebenen Denkschrift 
war ebenso wie in der dem Tabackmonopolentwurfe beigefügten Denkschrift hervorgehoben 
worden, daß es, nachdem Deutschland in der Ausbildung der indirekten Besteuerung weit 
hinter den übrigen Großstaaten zurückstehe, andererseits aber die direkte Besteuerung in 
Deutschland nicht nur für Staats-, sondern auch für Stadt-, Provinzial-, Kreis«, Kirchcn- 
und Schulzwecken in schwer belastender und erschöpfender Weise in Anspruch genommen wäre, 
zweckmäßig erscheine, durch eine ausgiebigere indirekte Besteuerung im 
Reiche den Einzelstaateu die Möglichkeit zu gewähren, die Gemeinden von 
den eigentlich dem Staate zukommenden Ausgaben für Unterricht, Arnrenpflege, Polizei und 
sonstige Zwecke zu entlasten. (Abgedr. in Hirth's Annalen v. 1881 S. 338 u. v. 1882 
S. 177.) 
-) S. Abschnitt V Ziffer 6. 
«) S. Ab chnitt VI Ziffer 1 n. 2. 
®) S. das Nähere in Abschnitt VI Ziffer 3. 
•) Ş. das Nähere in Abschnitt IX.
	        
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