Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Durch  eine  Aenderung  der  Bier-  und  Branntweinsteuer  in  Württemberg
und  Baden  ist  eine  anderweitige  Regelung  der  Uebergangssteuer  und
Vergütnngssätze  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  und  Branntwein  aus  diesen
Ländern  nothwendig  geworden?)
Sehr  reich  war  die  Periode  an  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträgen?) ­

Erneuert  oder  durch  Zusätze  erweitert  oder  verlängert  wurden
der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  China  durch
Zilsatz-Konventivn  vom  31.  März  1880  (pnblizirt  am'16.  Sept.  1881),  der
Handelsvertrag  mit  Belgien  durch  eine  Uebereinknnft  vom  30.  Mai  1881;
der  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien  am  4.  Mai  1883;
der  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  am  23.  Mai  1881;  der
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Spanien  am  12.  Juli  1883,  wozu
am  10.  Mai  1885  wegen  des  Roggenzolles  ein  Nachtragsvertrag  abgeschlossen
wurde;  ferner  der  Handels-  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz  am  23.  Mai
1881,  außerdem  der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Wim  so  mn  12.  3"%  1881.
Neu  abgeschl  offen  wurden  eine  Handels-Konvention  mit  Rumänien
am  14.  Nov.  1877,  welche  jedoch  erst  am  10.  Juli  1881  in  Kraft  trat,  ein
Frenndschaftsvertrag  mit  Samoa  am  24.  Januar  1879,  welcher  erst  am
26.  Februar  1881  pnblizirt  wurde  und  in  Kraft  trat,  ein  Handelsvertrag
mit  Serbien  am  6.  Januar  1883,  ein  Handels-,  Frenndschafts-  und  Schifffahrtsvertrag ­
  mit  Korea  am  2.  November  1883,  ein  Handels-  und  Schiffsahrtsvertrag
  mit  Griechenland  am  9.  Juli  1884,  und  eine  Konvention
mit  Madagaskar  am  15.  Mai  1883.
Blickt  man  auf  die  finanziellen  Ergebnisse  zurück,  so  ist  für  1883/84
gegen  1879/80  eine  Einnahmesteigernng  bei  den  Zollen  von  mehr  als  60  Mill.
Mark,  bei  der  Salzstener  von  mehr  als  1  Mill.  Mark,  bei  der  Branntweinsteuer ­
  von  fast  2  Mill.  Mark,  bei  der  Bierstener  von  2  Mill.  Mark,  bei  der
Tabackstener  von  7—8  Mill.  Mark  zu  konstatiren;  dagegen  hat  der  Ertrag
der  Rübenzuckerstener,  welcher  1879/80  noch  fast  53  Mill.  Mark  und  auf
den  Kopf  der  Bevölkerung  1,22  Mark  betrug,  wegen  der  bedeutenden  Ausfuhrvergütungen ­
  von  96  Mill.  Mark  im  Jahre  1883/84  so  abgenommen,  daß
er  in  dem  genannten  Jahre  nur  46  Mill.  Mark  und  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung ­
  1,05  Mark  ausmachte.
Hier  half  nun  allerdings  die  seit  1.  Oktober  1881  ins  Leben  getretene
Besteuerung  der  Werthpapiere,  Schlnßnoten,  Rechnungen  re.  und  Lotterieloose,
die  eine  jährliche  Einnahme  von  12—13  Mill.  Mark  lieferten.
Wenn  nun  auch  die  Einnahmen  durch  die  indirekten  Steuern  und  Zölle
einen  nicht  unerheblichen  Zuwachs  erhielten,  so  sind  aber  auch  andererseits  die
Bedürfnisse  des  Reichs  bedeutend  gestiegen  und  betrugen  die  fortdauernden  Reichsansgaben
  im  Jahre  1883/84  112  Mill.  Mark  und  für  1885/86  138  Mill.
Mark  mehr  als  1879/80.
Welche  Wirkung  der  Zolltarif  von  1885  unb  das  am  1.  Oktober  1885
ins  Leben  tretende  Börsensteuergesetz  auf  die  Einnahmen  des  Reiches  ausüben
werden,  ist  noch  nicht  zu  taxiren.  Sollte  jedoch  eine  entsprechende  Aenderung
der  Rübenzuckersteuer  und  sachgemäße  Regulirung  der  Ausfuhrvergüt-0

  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  X.
2 )  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  XII.
            
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