Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgruudsätze.
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Für die Hofhaltung der Souveraine und ihrer Regentenhäuser oder für
die bei denselben beglaubigten Gesandtschaften rc. konilte ein Erlaß der Zoll
gefälle nur auf privative Rechnrlng des betreffenden Staates Platz greifen,
ebenso für Entschädigungen auf Zollrechte oder Befreiungen.')
Gleiche gegenseitige Begünstigung des Schifffahrtsbetriebs auf den Flüssen
der verschiedenen Staatsgebiete wurde als allgemeiner Grundsatz vereinbart.
Ebenso Gleichstellung sämmtlicher Staatsangehöriger der Vereinsstaaten in
Bezug ans die Abgaben in Preußischen Seehäfen.')
Als gemeinschaftliches Organ zum Zwecke gemeinsamer Berathungen
wurden jährliche Konferenzen von Bevollmächtigten (General-Zoll-Kon-
ferenzen) verabredet, welche jährlich in den ersten Tagen Juni und zwar das
erstemal in München zusammentreten sollten. Vor diese Konferenz sollte gehören:
a) Die Verhandlung über Beschwerden und Mängel, welche in Be
ziehung alls die Ausführnng der Grundverträge und der besonderen Ueberein-
künfte, des Zollgesetzes, der Zollordnnng und der Tarife wahrgenommen und
nicht bereits auf dem Korrespondenzwege zwischen den Ministerien erledigt
worden waren.
b) Die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die
gemeinschaftliche Einnahme auf Grund der von den obersten Zollbehörden
aufgestellten, durch das Zentralburean vorzulegenden Nachweisnngen.
o) Die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche zur
Verbesserung der Verwaltung gemacht werden.
ck) Die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, des Tarifs,
der Zollordnung itiib Verwaltungsorganisation, überhaupt über zweckmäßige
Entwicklung und Ausbildung des Zoll- und Handelssystems?)
Außerdem wurde ein Zentralburean für das Abrechnungswesen des
Vereins mit dem Sitze in Berlin errichtet, zu dem jeder Staat einen Beamten
abzusenden berechtigt sein solltet)
Ferner wurde verabredet, daß Zollbegünstigungen und Rabatt-
privilegien einzelner Meßplätze nicht erweitert, sondern thunlichst
beschränkt oder aufgehoben, neue aber nicht ertheilt werden sollten. 0 )
Als Hanptgrnndsatz wurde festgestellt, dast die Zollkredite der Ge
sammtheit gegenüber als Baarbestände zu behandeln seien und daß die
Bewilligung der Kredite jedem einzelnen Staate überlassen bleibe. G )
Durch den Vertrag vom 8. Mai 1841 über die Fortdauer des Zoll
vereins') wurde unter Aufrechthaltung der vorstehend erwähnten Verabredungen
die wichtige Aenderung getroffen, daß statt der sog. Ausgleichnngsabgaben,
Uebergangsabgaben von den einer inneren Besteuerung in den einzelnen Staaten
unterliegenden Gegenständen, wie Bier, Malzschrot, Wein, Branntwein, Taback,
Traubenmost zu erheben seien?) Sonst änderte dieser Vertrag keine der früheren
Bestimmungen.
‘) st. st. O. Art. 25.
*) a. a. O. Art. 19.
3 ) st. st. O. Art. 33 u. 34.
4 ) a. a. O. Art. 29 und Schlußprot. hiezu § 28.
5 ) Art. 24 a. a. O.
iQ a Q ) Prot. v. 29. Nov. 1833 zu Art. IO a des Vertrags von 1833 (Bd. I der Verträge
7 ) Bd. III der Verträge S. 1 fi.
8 ) Vertrag vom 8. Mai 1841, Art. 3 Nr. 4 und provisorische Uebereinkilnft hiezu vom
8. Msti 1841 Bd. Ill der Verträge S. 87.