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Die Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle z. B. geben lediglich
ein Bild davon, wie, der Staat den „Nutzungswert" benutzt.
Für die Zwecke der Besteuerung oder theoretisch statistische Zwecke
mögen sie vollkommen genügen, niemals aber, um den wert des
Linzelgrundstücks daran zu messen. Das geht schon aus den Aussührungsvorschristen
für die Gebäpdesteuer-Nevision hervor. Ls heißt
darüber in der dem Hause der Abgeordneten vorgelegten „Denkschrift
über die gemäß § 20 des Gebäudesteuergesetzes vom 21.
Mai 1861 ausgeführte dritte Nevision der Gebäudesteuerveranlagung"
(Drucksache No. 391 H. d. Abg. 21 Legislaturperiode
III. Zession 1910) folgendermaßen:
„Der Nutzungswert ist in den Städten, sowie in solchen
ländlichen Ortschaften, in denen eine überwiegende Anzahl von
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt wird, nach
dem mittleren jährlichen Mietwerte der Gebäude mit Einschluß
der dazu gehörigen Hosräume nebst Hausgärten (bis zur Größe
von 25 Ar 53 (Quadratmeter gleich einem preußischen Morgen)
festzustellen und dieser Mietwert ist nach den durchschnittlichen
Mietpreisen abzumessen, die innerhalb der dem Veranlagungsjahr
unmittelbar vorangegangenen zehn Iahre in der Ztadt oder
Ortschaft bedungen worden find. (§ 6 des Gebäudesteuergesetzes.)
Abzüge von den bedungenen Mietpreisen für allmähliche Abnutzung,
Unterhaltung, Verluste und dergl. m. sind behufs Feststellung
des steuerbaren Nutzungswertes nicht zulässig. Nur wenn
die Mietpreise nicht lediglich für die Ueberlassung der Mieträume
usw. bedungen sind, sondern auch die Vergütung für
andere hierüber hinausgehende Leistungen des Vermieters mitenthalten,
oder wenn die Mietpreise nach den Verhältnissen der
Mieter wegen regelmäßig wiederkehrender Mietaussälle, wegen
sicher zu erwartender ungewöhnlicher Schäden an den Nieträumen
höher als sonst bedungen worden sind, kann hierauf bei
Ermittlung des Nutzungswerts Nücksicht genommen werden."
Diese Grundsätze der Ausführungsvorschriften lassen keinen Zweifel
darüber, daß die Nutzungswerte der Gebäudesteuer
nur Mittelwerte darstellen und höchst selten die Mittelwerte
der Gegenwart sind, weil sie auf zehn verflossene
Iahre zurückgreifen. Weiter kommt in Betracht, daß sie nur alle 15
Sahre ermittelt werden. Sn einem so langen Zeitraum können sich die
Verhältnisse mehrere Male von Grund aus ändern — besonders in
unseren schnellebigen Städten. Se älter darum die Veranlagung ist, um
so weniger Wert besitzt sie, wenn wir einmal von den übrigen Nriterien
absehen. Dies erweisen einige praktische Ziffern, d. s. Zt. ohne eine bestimmte
besondere Wahl zu treffen, der „Deutsche Gekonomist" gab.
Danach betrug der Gebäudesteuernutzungswert:
bei einem bestimm len nach der veran- nach der veran-Berliner
Hause in der lagnng 1865 lagung 1880
Beuthstr.
Friedenstr.
Mk.
21 600
10 800
Mk.
15 600
9 450