Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 43
selbe nach der Bevölkerungszahl dieser Staaten auf die Reichsausgaben an
rechnet. *)
5. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze des Reichs
liegenden Gebietstheile der Bundesstaaten tragen zu den Ausgaben des
Reichs durch Zahlung eines Aversums^) bei. An diesen Aversen, soweit es
der Branntwein- und Biersteuer entspricht, haben Bayern, Württemberg und
Baden, bezüglich der Bierstener Elsaß-Lothringen keinen Antheil.»)
6. Die' Kosten der Zoll- und Steuerverwaltung hat jeder
Staat selbst zu tragen. Ausgenommen ist derjenige Theil des Be
darfs, welcher zur Aufstellung des zur Deckung der Grenze gegen das Aus
land nöthigen Personals an Zollschutz-, Abfertigungs- und Erhebungsbeamten
nothwendig ist und wofür jedem Staate die durch den Zollverwaltungs-Etat fest
gesetzten Beträge aus den gemeinschaftlichen Zolleinnahmen überwiesen werden/)
imd derjenige Theil des Bedarfs, welcher für die Kontrole und Erhebung der
Salzsteuer, Rübenzuckcrsteuer, Taback-, Bier- und Branntwein-, Spielkarten-,
Wechselstempelstener und statistische Gebühren nothwendig ist, wofür theils
die baaren Auslagen, theils Prozentsätze vergütet werden?)
7. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben
bleibt jedem Staate, soweit er sie bisher geübt, in seinem Gebiete über
lassen, ebenso die Anstellung der Beamten?)
8. Die Ueberwachung des gesetzlichen Verfahrens bei den Zoll-
und Steuerbehörden (Reichskvntrole für Zölle und Stenern) erfolgt durch
Reichsbeamte, welche nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für
Zoll- und Steuerwesen vom Kaiser den Direktivbehörden (als Reichsbevoll-
mächtigte für Zölle lind Steuern) und den Zoll- wib Steuerämtern als
Stationskontrvlenre ans Kosten des Reichs beigeordnet werden.')
9. Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten des Reichs^ und
den mit ihm zollvereinten Gebietstheilen anderer Staaten wird alle 3 Jahre
(feit 1871 alle 5 Jahre) ermittelt und die Nachweisung hierüber dem Bundes
rathe mitgetheilt?).
10. Die Beträge an Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate ver
bleiben dein einzelnen Staate, in welchem die Uebertretungen bestraft wurden?)
11. Ebenso bleibt das Begnadigungs- und Strafverwaltungs
recht jedem Staate überlassen Auf Verlangen werden dem Bnndes-
rathe periodische Uebersichten der Straferlässe mitgetheilt.")
i) Wegen der Aversen u. Zuschläge der Hansestädte Bremen und Hamburg siehe das
Nähere im Abschnitt IX. m
*) Art. 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 der Reichsverfassung, Art. 11 Abs. 1 des Vertrages
vom 8. Juli 1867. Abschnitt IX.
») Art. 38 Abs. 3 und 4 der Reichsverfassung.
*) Art. 16 Ziffer 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 38 Ziffer 3 lit. a der
Reichsverfaffung und Abschnitt IX. ^
») Art. 38 Ziffer 3 der Reichsverfassung, Art. 11 und 17 des Vertrages vom 8. Juli 1867
und Bundesrathsbeschlüsse vom 2. Juli 1869 (§ 131 der Protok.. 17. April 1871 § 140 der
Protok.), und Abschnitt IX.
«) Art. 19 bcģ Vertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 36 Ab,. 1 der Reichsverfaffung.
Die Verhandlungen über eine andere Regelung haben zu keinem Resultate geführt. (§ 268 der
Protok. des Bundesraths vom 6. Mai 1874.)
7 ) Art. 36 der Reichsverfaffung und Abschnitt XI.
') Art. 11 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
9 ) Art. 10 Ziffer 4 deS Vertrages vom 8. Juli 1867.
i°) Art. 18 des Vertrages vom 8. Juli 1867.