Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  45
20.  Dagegen  bleibt  es  jedem  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-.und  ausgehen  zu  lassen,  wobei
dergleichen  Gegenstände  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Freiregistern  notirt
werden  unter  Anrechnung  der  allenfalls  zil  erhebenden  Abgabe  auf  bte  Antheile ­
  des  betreffenden  Staates.')
21  Chansseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-  und  Fährgelder  oder  unter
welchem  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  dw
Erhebung  für  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich
einer  Kommune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten
  Landstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  aneinander
grenzenden  Bundesstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels-  und
Reiseverkehr  stattsindet,  nur  in  beni  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt
werden,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  angemessen ­
  sind.  ^  „
Das  im  Preußischen  Chausseegeldtarife  von  1828  bestimmte  Chausseegeld
soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  ferner  in  den  Gebieten  der  Bundesstaaten ­
  nicht  überschritteii  werden,  mit  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf
solchen  Chansseen,  die  von  Korporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien
angelegt  sind  oder  werden,  insofern  sie  nur  Nebenstraßen  sind,  oder  blos  lokale
Verbindungen  einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder
den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen  bezwecken?)
22.  Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflastergeldern
sollen  auf  chaussirten  Straßen,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsätze ­
  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt
eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chansseegelder  nach  dem  allgemeinen
Tarif  zur  Erhebung  kommen.
23.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,
Krähn  en-,  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung
wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben  werden  und  mit  Ausnahme ­
  der  Abgaben  für  die  Befahrung  der  nicht  im  Staatseigenthum  befindlichen ­
  künstlichen  Wasserstraßen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung ­
  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Alle  diese  Abgaben  sollen
von  den  Angehörigen  aller  Vereinsstaaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von
den  eigenen  Angehörigen,  ingleichen  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der
Waaren  erhoben  werden?)
24.  Die  Deutschen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Reichs-  und
Vereinsangehörigen  gegen  die  völlig  gleichen  Abgaben,  welche  die  einzelnen
Staatsangehörigen  zu  entrichten  haben,  offen  stehen?)
25.  In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebietes, ­
  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und  Bezirksi)
  Art.  15  Abs.  3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
*)  Für  Oldenburg  besteht  nur  die  Verpflichtung,  die  jetzigen  Chaussecgeldsätze  nicht  zu
erhöhen  (Art.  22  Abs.  1—3  des  Vertr.  v.  8.  Juli  1867).  Für  das  Königreich  Sachsen  und
diejenigen  Theile  des  Thüringischen  Vereins,  welche  gleiche  Meilenlänge  mit  Sachsen  haben,
gelten  nach  Ziffer  16  des  Schlußprotokolls  zum  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  die  Verabredungen ­
  im  Schlußprotokoll  v.  30.  März  1833  zu  Art.  13  des  offenen  Vertrages  v.  30.  März  1833
und  im  Schlußprotokoll  vom  11.  Mai  1833  zu  Art.  13  des  Vertrages  v.  11.  Mai  1833.
3 )  Art.  25  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
*)  Art.  28  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
            
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