Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze. 45
20. Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein-.und ausgehen zu lassen, wobei
dergleichen Gegenstände zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern notirt
werden unter Anrechnung der allenfalls zil erhebenden Abgabe auf bte Antheile
des betreffenden Staates.')
21 Chansseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben,
ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder oder unter
welchem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob dw
Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich
einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten
Landstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den aneinander
grenzenden Bundesstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und
Reiseverkehr stattsindet, nur in beni Betrage beibehalten oder neu eingeführt
werden, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen
sind. ^ „
Das im Preußischen Chausseegeldtarife von 1828 bestimmte Chausseegeld
soll als der höchste Satz angesehen und ferner in den Gebieten der Bundesstaaten
nicht überschritteii werden, mit Ausnahme des Chausseegeldes auf
solchen Chansseen, die von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien
angelegt sind oder werden, insofern sie nur Nebenstraßen sind, oder blos lokale
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken?)
22. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern
sollen auf chaussirten Straßen, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsätze
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt
eingerechnet werden, daß davon nur die Chansseegelder nach dem allgemeinen
Tarif zur Erhebung kommen.
23. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-,
Krähn en-, Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und mit Ausnahme
der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befindlichen
künstlichen Wasserstraßen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen
von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von
den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der
Waaren erhoben werden?)
24. Die Deutschen Seehäfen sollen dem Handel der Reichs- und
Vereinsangehörigen gegen die völlig gleichen Abgaben, welche die einzelnen
Staatsangehörigen zu entrichten haben, offen stehen?)
25. In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes,
wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksi)
Art. 15 Abs. 3 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
*) Für Oldenburg besteht nur die Verpflichtung, die jetzigen Chaussecgeldsätze nicht zu
erhöhen (Art. 22 Abs. 1—3 des Vertr. v. 8. Juli 1867). Für das Königreich Sachsen und
diejenigen Theile des Thüringischen Vereins, welche gleiche Meilenlänge mit Sachsen haben,
gelten nach Ziffer 16 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 8. Juli 1867 die Verabredungen
im Schlußprotokoll v. 30. März 1833 zu Art. 13 des offenen Vertrages v. 30. März 1833
und im Schlußprotokoll vom 11. Mai 1833 zu Art. 13 des Vertrages v. 11. Mai 1833.
3 ) Art. 25 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
*) Art. 28 des Vertrages vom 8. Juli 1867.