Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

12.  Für  die  Dienstestreue  der  bei  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung
angestellten  Beamten  und  Diener  und  für  die  Sicherheit  der  Kassenlokale ­
  und  Gel  dt  ran  sporte  haben  die  einzelnen  Staaten  zu  haften.')
13.  Innerhalb  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat  ans  eigene  Kosten
sog  innere  Steuerämter,  die  nicht  der  Gemeinschaft  zur  Bezahlung  zur
Last  fallen,  in  beliebiger  Anzahl  errichten?)
14  Sog.  Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  nicht  mehr  zulässig.
Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden
können,  als  in  den  Fällen,  in  denen  es  das  Zollgesetz  oder  das  treffende
Schisffahrtsreglement  vorschreibt?)
15.  Wasserzölle,  Chansseegelder,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,
Fahr-,  Kanal-,  Schleusen-,  Hafengelder,  Waage-  nnd  Niederlage-Gebühren
  oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt
werden  können,  sind,  soweit  Separatverträge  nicht  anders  bestimmen,  den
einzelnen  Staatsregiernngen  vorbehalten;  ebenso  die  Stenern
welche  im  Innern  eines  Staates  von  den  inländischen  Erzeugnissen  erhoben ­
  werden  und  die  Ueber  g  angsabg  abe  hiervon,  soweit  sie  nicht
Reichsstenern  sind?)
16.  Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtnng,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  begründet  sind,  fallet?  der
Staatskassa  derjenigeil  Regierung  zur  Last,  die  sie  bewilligt  hat?)
.  17 -  Zollbegünstigungen  für  Maschinen  undMaschinentheile
Dürfen  weder  auf  allgemeine  noch  auf  private  Rechnung  eines  Staates
gewährt  werden?)
18.  Auch  die  Gegenstände,  welche  für  die  Hofhaltungen  der  hohen
souveräne  und  ihrer  Häuser  oder  für  die  bei  ihnen  beglaubigten  Bvtsck)after,
  Gesandte  und  Geschäftsträger  pp.  eingehen,  unterliegen  der
Verzollung.  Zollrückvergütungen  können  nur  ans  private  Staatsrechnnnq,
nicht  auf  allgemeine  Reichs-  oder  Vereinsrechnung  erfolgen?)  Für  die  beim
Deutschen  Reiche  beglaubigten  Botschafter  und  Gesandten  wird  jedoch  der
Betrag  dei  Zölle  vom  1.  Januar  1872  an  auf  Rechnung  des  Reiches  vergütet. 8 )
19.  Das  Gleiche  gilt  für  Entschädigungen,  '  welche  in  einem  Staate
den  vormals  reichsunmittelbaren  Reichsständen,  Kommunen  oder  Privatberechtigten ­
  für  eingezogene  Zollrechte  oder  aufgehobene  Befreiungen  zil
entrichten  sind?)

')  Art.  IG  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  Es  dürfte  keinem  Zweifel  unter-Negen,
  und  wurde  auch  in  der  Praxis  stets  beobachtet,  das;  Nachlässigkeiten  und  Uebcrsehen
der  pandesbeainten  bei  Verzollungen,  Versteuerungen,  Ereditertheilungen  ohne  genügende
Sicherheitsbe,tellung  dem  Reiche  gegenüber  von  den  Bundesstaaten  vertreten  werden,  da  '  and)
bte  Beamten  den  Sandkasten  gegenüber  dafür  haften  müssen.  Es  ivurde  dieser  Grundsatz ­
  nicht  besonders  ausgesprochen,  weil  er  selbstverständlich  aus  der  Stellung  der  Beamten
zil  ich  er  Regierung  hervorgeht.  Dr.  Delbrück  scheint  deßhalb  in  seinem  Buche  über  Art  40
A»  lucit  ,iu  ge#,  luem,  er  @.  78  bcMct,  bas;  bic  B»,ib#aaten
Rachlapig  eit  "nd  Vergehe»  ihrer  Beamten  gegenüber  dem  Reiche  nicht  zu  vertreten  haben.
')  Art.  16  Abi.  3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
3 )  Art.  24  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
4 )  Art.  5  und  10  Ziffer  1—3  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  §  8  des  Bercinszollgescpes
  von  1869.
b)  Art.  13  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
b )  Art.  13  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
)  Art.  15  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  •»
5  Bundesrathsbcschlus;  vom  29  April  1872,  §  199  der  Prot.  Jahrbücher  1872  0.  155.
9 )  Art.  15  Abt.  %  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
            
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