Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  43
selbe  nach  der  Bevölkerungszahl  dieser  Staaten  auf  die  Reichsausgaben  anrechnet. ­
  *)
5.  Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  des  Reichs
liegenden  Gebietstheile  der  Bundesstaaten  tragen  zu  den  Ausgaben  des
Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums^)  bei.  An  diesen  Aversen,  soweit  es
der  Branntwein-  und  Biersteuer  entspricht,  haben  Bayern,  Württemberg  und
Baden,  bezüglich  der  Bierstener  Elsaß-Lothringen  keinen  Antheil.»)
6.  Die'  Kosten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  hat  jeder
Staat  selbst  zu  tragen.  Ausgenommen  ist  derjenige  Theil  des  Bedarfs, ­
  welcher  zur  Aufstellung  des  zur  Deckung  der  Grenze  gegen  das  Ausland ­
  nöthigen  Personals  an  Zollschutz-,  Abfertigungs-  und  Erhebungsbeamten
nothwendig  ist  und  wofür  jedem  Staate  die  durch  den  Zollverwaltungs-Etat  festgesetzten ­
  Beträge  aus  den  gemeinschaftlichen  Zolleinnahmen  überwiesen  werden/)
imd  derjenige  Theil  des  Bedarfs,  welcher  für  die  Kontrole  und  Erhebung  der
Salzsteuer,  Rübenzuckcrsteuer,  Taback-,  Bier-  und  Branntwein-,  Spielkarten-,
Wechselstempelstener  und  statistische  Gebühren  nothwendig  ist,  wofür  theils
die  baaren  Auslagen,  theils  Prozentsätze  vergütet  werden?)
7.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben
bleibt  jedem  Staate,  soweit  er  sie  bisher  geübt,  in  seinem  Gebiete  überlassen, ­
  ebenso  die  Anstellung  der  Beamten?)
8.  Die  Ueberwachung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  den  Zollund
  Steuerbehörden  (Reichskvntrole  für  Zölle  und  Stenern)  erfolgt  durch
Reichsbeamte,  welche  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für
Zoll-  und  Steuerwesen  vom  Kaiser  den  Direktivbehörden  (als  Reichsbevollmächtigte
  für  Zölle  lind  Steuern)  und  den  Zoll-  wib  Steuerämtern  als
Stationskontrvlenre  ans  Kosten  des  Reichs  beigeordnet  werden.')
9.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  Gebieten  des  Reichs^  und
den  mit  ihm  zollvereinten  Gebietstheilen  anderer  Staaten  wird  alle  3  Jahre
(feit  1871  alle  5  Jahre)  ermittelt  und  die  Nachweisung  hierüber  dem  Bundesrathe ­
  mitgetheilt?).
10.  Die  Beträge  an  Zoll-  und  Steuerstrafen  und  Konfiskate  verbleiben ­
  dein  einzelnen  Staate,  in  welchem  die  Uebertretungen  bestraft  wurden?)
11.  Ebenso  bleibt  das  Begnadigungs-  und  Strafverwaltungsrecht ­
  jedem  Staate  überlassen  Auf  Verlangen  werden  dem  Bnndesrathe
  periodische  Uebersichten  der  Straferlässe  mitgetheilt.")

i)  Wegen  der  Aversen  u.  Zuschläge  der  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  siehe  das
Nähere  im  Abschnitt  IX.  m
*)  Art.  35  Abs.  2  und  38  Abs.  1  der  Reichsverfassung,  Art.  11  Abs.  1  des  Vertrages
vom  8.  Juli  1867.  Abschnitt  IX.
»)  Art.  38  Abs.  3  und  4  der  Reichsverfassung.
*)  Art.  16  Ziffer  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Art.  38  Ziffer  3  lit.  a  der
Reichsverfaffung  und  Abschnitt  IX.  ^
»)  Art.  38  Ziffer  3  der  Reichsverfassung,  Art.  11  und  17  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867
und  Bundesrathsbeschlüsse  vom  2.  Juli  1869  (§  131  der  Protok..  17.  April  1871  §  140  der
Protok.),  und  Abschnitt  IX.
«)  Art.  19  bcģ  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Art.  36  Ab,.  1  der  Reichsverfaffung.
Die  Verhandlungen  über  eine  andere  Regelung  haben  zu  keinem  Resultate  geführt.  (§  268  der
Protok.  des  Bundesraths  vom  6.  Mai  1874.)
7 )  Art.  36  der  Reichsverfaffung  und  Abschnitt  XI.
')  Art.  11  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
9 )  Art.  10  Ziffer  4  deS  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
i°)  Art.  18  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.