Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

behörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
überhaupt  einer,  oder  wie  sich  das  Bedürfniß  hiezu  zeigt,  mehreren  Zolldirektionen
  übertragen,  welche  den  einschlägigen  Ministerien  untergeordnet
sind.  Die  Bildung  der  Zolldirektivnen  und  die  Einrichtung
ihres  Geschäftsganges  bleibt  den  einzelnen  Staatsregiernngen  überlassen.
Der  Wirkungskreis  derselben  kann,  insoweit  er  nicht  schon  durch  den  Vertrag ­
  vom  8.  Juli  1867  und  die  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  vom
Bundesrathe  festzustellende  Instruktion  bezeichnet  werden?)
26.  Der  gesammte  amtliche  Sch  riftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen ­
  Zoll-  und  Steuerangelegenheiten  zwischen  den  Beamten  und
Behörden  der  Vereinsstaaten  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereines  soll  auf
den  Brief-  und  Fahrposten  portofrei  befördert  werden  und  es  ist  zur  Begründung ­
  dieser  Pvrtofreiheit  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der
äußeren  Bezeichnung  „Zollvereinssache"  oder  „Reichsdienstsache"  zu  versehend) ­

27.  Zollbegünstigungen  einzelner  Meß  Plätze,  namentlich  Rabattprivilegien, ­
  sollen  da,  wo  sie  dermalen  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern
unter  Berücksichtigung  der  Naturverhältnisse  der  begünstigten  Meßplätze  und
der  bisherigen  Handelsbeziehungen  zum  Auslande  thunlichst  beschränkt  und
ihrer  baldigen  Aufhebung  entgegengeführt,  neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung
auf  keine  Fälle  ertheilt  werden?)
29.  Von  der  Ans-und  Durchfuhr  werden  keine  Abgaben  erhoben?)
30.  Bezüglich  der  Erhebung  von  inneren  Steuern  für  die  Hervorbringung, ­
  die  Zubereitung  oder  den  unmittelbaren  Verbrauch ­
  von  Gegenständen  mit  Ausnahme  des  Salzes,  Tabacks  und
Rübenzuckers  sind  bis  zur  Herstettllng  einer  gleichmäßigen,  aber  vertragsmäßig ­
  anzustrebenden  Gesetzgebung  folgende  Grundsätze  verabredet?)
a)  Von  allen  ausländischen  Erzeugnissen,  welche  bei  der  Einfuhr ­
  mit  mehr  als  1  Jl.  50  4  pr.  Ztr.  belegt  sind  und  von
welchen  auf  die  im  Zvllgesetz  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche ­
  Behandlung  bei  einer  Erhebnngsbehörde  des  Vereins  bereits
bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  darf  keine  Abgabe
irgend  welcher  Art,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  einer
Kommune  oder  Korporation  erhoben  werden,  jedoch'  mit  Ausnahme
von  Mehl  und  anderen  Mühlenfabrikaten,  desgleichen  von  Backwaaren, ­
  Fleisch,  Fleischwaaren,  Fett,  sowie  ferner  soweit  es
sich  um  die  Besteuerung  von  Kommunen  und  Korporationen  handelt
mit  Ausnahme  von  Bier  und  Branntwein?)  Vorbehaltlich  jedoch

h  Art.  19  des  Bertrames  v.  8.  Juli  1867  und  Abschnitt  VII.
*)  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  16  letzter  Absatz  und  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869
§  12  Bundesgesetzblatt  von  1869  S.  Hl  u.  Jahrb.  1872  S.  64  u.  1871  S.  640.  Als  nicht  "
gemeinschaftliche  Angelegenheiten  gelten  die  Uebergangsabgaben  für  Bier  und  Branntwem.
  Die  Korrespondenz  hierüber  unter  den  Vereinsstaaten  'ist  portopflichtig  (8  251  des
Protokolls  v.  1873).  Gesetz  v.  3.  Juli  1878.  -  Zentralblatt  v.  1870  S.  18.
•)  Art.  14  des  Vertrages  v.  8.  Juli  1867.
9  Vertrag  vom  8.  Juli  1867,  Art.  3  §  1  und  Zolltarife  vom  1.  Oktober  1873  und
15.  Juli  1879.  ,
Vertrag  vom  8.  Juli  1867  Art.  5.  Wegen  Elsaß-Lothringen  siehe  Gesetz  vom
25.  März  1873  §  5.
°)  Nach  Reichsgesetz  vom  27.  Mai  1885.  (Reichsgesctzbl.  1885  S.  109.)
            
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