Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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erlassenen Anweisung') im Zollverein ms Leben trat hatte d,,i Zoll 
gesetzgebung ans der ersten Zeit des Zollvereins Geltung gehabt. Es bestand 
dieselbe ans dem Zollgesetz lind der Zollordnung, welche durch em besonderes 
Protokoll ,1(1. München den 22. August 1836 unter den Vereinsstaaten tn 
der Absicht vereinbart worden waren, daß ersteres als Landcsgesetz pubnzirt 
werden sollte, ivoqegen es dem Ermessen jeder Landes-Regierung überlasten 
blieb in wie weit sie die Letztere als Gesetz behandeln wolle. Dennoch hielten 
es alle Vereinsstaaten für zwcckinäßig, sowohl das Zollgesctz als auch die 
Zollordnung als Landergesetze zu publiziren.-) InBezugaus die 
stvllstrasqesetzgebung war es nicht gelungen, die gleillstormige Redaktion 
eines Gesetzes für sämmtliche Vereinsstaaten zu stände zu bringen. Man 
verständigte sich auf der 1. General-Zoll-Konferenz nur über gewisse leitende 
Grundsätze, nach denen die Redaktion eines Gesetzes in jedem Staate erfolgen 
sollte. Es bestanden daher im Zollvereine mehrere Zollstrafgesetze, die nicht 
nur in Form und Anordnung, sondern auch in materieller Beziehung mannig 
fach von einander abwichen. . . 
Obgleich das Bedürfniß einer mehr einheitlichen, gleichförmigen und den 
veränderten Handels- und Verkehrs-Verhältnissen mehr entsprechenden Zoll 
gesetzgebung schon längere Zeit allerseits lebhaft empfunden worden war, so 
war es doch erst dem Zollparlamente vorbehalten, sich für eine durchgreifende 
Reform derselben öffentlich auszusprechen, nachdem vorher schon die Preußische 
Regierung in der Denkschrift, mit welcher der Entwurf eines Gesetzes wegen 
Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und Zollstrafgesetzgebung 
dem Bundesrathe vorgelegt worden war, auf ein solches Bedürfnis; ansdriicklich 
hingewiesen hatte. „ „ _ _ -, -, 
Die Wünsche des Zollparlainents hatten sich aus folgende Punkte erstreckt : 
1. Die möglichst? Erleichterung der Zollabfertigung in Bezug auf die 
Zeit, zu welcher dieselbe stattfinden darf, sowie in Bezug auf Anzahl, Lage 
und Kvnipetenz der Zoll-Stellen, eintreten zu lassen. 
2. Möglichste Erweiterung des Ansageverfahrens und Niederlageverkehrs. 
3. Die Zulassung jeder Veränderung (Umladung, Umpackung, Theilung) 
der vom Auslande eingegangenen und noch nicht in den freien Verkehr ge 
setzten Waaren ans dem ' Transporte, soweit solche unter amtlicher Aufsicht 
geschieht. 
4. Die möglichste Beschränkung der Kontrolen im Grenzbezirke und 
Binnenlande. _ „ . . . 
Die Wünsche des Handelsstandes fanden einen umfassenden Ausdruck m 
einer im Jahre 1868 von der Kaufmannschaft zu Königsberg aus Veranlass 
ung der Delegirten-Konferenz Norddeutscher Seehandelsplätze mit viel Sach 
kenntnis; ausgearbeiteten Denkschrift „über die Reform des Zollverfahrens", 
mit deren Inhalt sich der bleibende Ausschuß des Handelstages im Wesentlichen 
einverstanden erklärte?) 
Das neue Vereinszollgesetz vereinigte unter Ausdehnung seiner Bestimm 
ungen auf den Eisenbahn- und Seeverkehr das frühere Zollgesetz, die Zoll 
ordnung und das Zollstrafgesetz in ein Gesetz, wodurch nicht nur den Zollbehörden, 
sondern auch den mit denselben verkehrenden Personen eine übersichtliche Zu- 
i) Zentralblatt 1870 S. 8 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1869 S. 458 ff.: Hirth's An 
nalen 1868 S. 999. 
*) Hirth's Annalen 1868 S. 51. ff. 
3 ) Siehe Näheres Hirth's Annalen 1868 S. 281, 1869 S. 562 ff.
	        
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