Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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erlassenen Anweisung') im Zollverein ms Leben trat hatte d,,i Zoll
gesetzgebung ans der ersten Zeit des Zollvereins Geltung gehabt. Es bestand
dieselbe ans dem Zollgesetz lind der Zollordnung, welche durch em besonderes
Protokoll ,1(1. München den 22. August 1836 unter den Vereinsstaaten tn
der Absicht vereinbart worden waren, daß ersteres als Landcsgesetz pubnzirt
werden sollte, ivoqegen es dem Ermessen jeder Landes-Regierung überlasten
blieb in wie weit sie die Letztere als Gesetz behandeln wolle. Dennoch hielten
es alle Vereinsstaaten für zwcckinäßig, sowohl das Zollgesctz als auch die
Zollordnung als Landergesetze zu publiziren.-) InBezugaus die
stvllstrasqesetzgebung war es nicht gelungen, die gleillstormige Redaktion
eines Gesetzes für sämmtliche Vereinsstaaten zu stände zu bringen. Man
verständigte sich auf der 1. General-Zoll-Konferenz nur über gewisse leitende
Grundsätze, nach denen die Redaktion eines Gesetzes in jedem Staate erfolgen
sollte. Es bestanden daher im Zollvereine mehrere Zollstrafgesetze, die nicht
nur in Form und Anordnung, sondern auch in materieller Beziehung mannig
fach von einander abwichen. . .
Obgleich das Bedürfniß einer mehr einheitlichen, gleichförmigen und den
veränderten Handels- und Verkehrs-Verhältnissen mehr entsprechenden Zoll
gesetzgebung schon längere Zeit allerseits lebhaft empfunden worden war, so
war es doch erst dem Zollparlamente vorbehalten, sich für eine durchgreifende
Reform derselben öffentlich auszusprechen, nachdem vorher schon die Preußische
Regierung in der Denkschrift, mit welcher der Entwurf eines Gesetzes wegen
Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und Zollstrafgesetzgebung
dem Bundesrathe vorgelegt worden war, auf ein solches Bedürfnis; ansdriicklich
hingewiesen hatte. „ „ _ _ -, -,
Die Wünsche des Zollparlainents hatten sich aus folgende Punkte erstreckt :
1. Die möglichst? Erleichterung der Zollabfertigung in Bezug auf die
Zeit, zu welcher dieselbe stattfinden darf, sowie in Bezug auf Anzahl, Lage
und Kvnipetenz der Zoll-Stellen, eintreten zu lassen.
2. Möglichste Erweiterung des Ansageverfahrens und Niederlageverkehrs.
3. Die Zulassung jeder Veränderung (Umladung, Umpackung, Theilung)
der vom Auslande eingegangenen und noch nicht in den freien Verkehr ge
setzten Waaren ans dem ' Transporte, soweit solche unter amtlicher Aufsicht
geschieht.
4. Die möglichste Beschränkung der Kontrolen im Grenzbezirke und
Binnenlande. _ „ . . .
Die Wünsche des Handelsstandes fanden einen umfassenden Ausdruck m
einer im Jahre 1868 von der Kaufmannschaft zu Königsberg aus Veranlass
ung der Delegirten-Konferenz Norddeutscher Seehandelsplätze mit viel Sach
kenntnis; ausgearbeiteten Denkschrift „über die Reform des Zollverfahrens",
mit deren Inhalt sich der bleibende Ausschuß des Handelstages im Wesentlichen
einverstanden erklärte?)
Das neue Vereinszollgesetz vereinigte unter Ausdehnung seiner Bestimm
ungen auf den Eisenbahn- und Seeverkehr das frühere Zollgesetz, die Zoll
ordnung und das Zollstrafgesetz in ein Gesetz, wodurch nicht nur den Zollbehörden,
sondern auch den mit denselben verkehrenden Personen eine übersichtliche Zu-
i) Zentralblatt 1870 S. 8 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1869 S. 458 ff.: Hirth's An
nalen 1868 S. 999.
*) Hirth's Annalen 1868 S. 51. ff.
3 ) Siehe Näheres Hirth's Annalen 1868 S. 281, 1869 S. 562 ff.