Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ilfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

sammenstellung  der  für  die  Zollabfertigung,  Zollerhebung  und  Kontrole,  sowie
für  das  Strafwesen  giltigen  Bestimmungen  geboten  wird.
Abgesehen  hiervon  gewährt  aber  auch  die  neue  Zollgesetzgebung  sehr
wesentliche  Erleichterungen  für  die  Verwaltung  und  das  Publikum,  von  denen
besonders  folgende  Erwähnung  verdienen:
1.  Die  Beschränkung  beziehungsweise  Aufhebung  der  Kontrolirung  des
Waarentransports,  sowie  des  Handels-  und  des  Gewerbebetriebes  im  Grenzbezirke ­
  und  Binnenlande?)
2.  Beschränkung  der  Legitimationsscheinpflicht?)
3.  Die  Aufhebung  der  Bestimmungen,  wonach  beim  Eingänge  auch  zollfreie, ­
  llnverpackte  Waaren  und  beim  Ausgange  auch  andere  als  ausgangszollpflichtige ­
  an  die  Einhaltung  bestimmter  Stllnden  und  Straßen  gebunden  sind?)
4.  Die  Erleichterlmg  in  der  Begleitscheinabfertigung,  namentlich  Zulassung
derselben  auf  Grund  unvollständiger,  nicht  tarifmäßiger  Deklarationen  und
Zulassung  zollfreier  Waaren  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  I?)
5.  Die  Ausdehnung  der  Befngniß  zur  Berichtigung  der  Deklaration  auf
die  Waarenführer  und  Waarenempfänger?)
6.  Die  Anerkennung  des  Grundsatzes,  daß  die  beim  Eisenbahnverkehre
zur  Anwendung  kommenden  Ladungsverzeichnisse  hiitsichtlich  der  Gattung  und
des  Gewichts  der  Waaren  am  Bestimmungsorte  berichtigt  werden  können?)
7.  Die  Gestattung  der  Abfertigung  zollfreier  Gegenstände  auf  Grund  der
Ladungsverzeichnisse  ohne  spezielle  Deklaration?)
8.  Die  Zulassung  probeweiser  Revisionen  der  Abgabe  tarifmäßiger  Deklarationen?) ­

9.  Die  unbeschränkte  Zulassung  der  Theilung  unb  Umpackung  der  mit
Begleitschein  l  abgefertigten  Waaren  auf  dem  Transporte?)
10.  Die  Annahme  des  Grundsatzes,  daß  die  Zvllfreiheit  bei  dem  Einund ­
  Ausgange  von  Waaren  die  Regel,  die  durch  den  Zolltarif  bezeichnete
Zollpflichtigkeit  die  Ausnahme  sei?")
11.  Die  Aufstellung  des  Grundsatzes,  daß  bei  den  unter  Verschluß  oder
amtlicher  Begleitung  abgefertigten  Waaren  in  der  Regel  das  am  Bestimmungsorte ­
  ermittelte  Gewicht,  sofern  dasselbe  geringer  ist,  als  das  beim  Eingänge
festgestellte  beziehungsweise  deklarirte,  der  Verzollung  oder  weiteren  Abfertigung
zu  Grunde  gelegt  werden  könne?')  ,
12.  Außerdem,  daß  gewisse  Differenzen  zwischen  dem  deklarirten  und
amtlich  ermittelten  Gewichte  unbeanstandet  bleiben  dürfen.")
13.  Die  Gewährung  eines  gesetzlichen  Anspruches  auf  Zollerlaß  in  Fällen,
für  welche  bisher  solche  Ansprüche  nicht  existirten.")

1)  BZG.  §§  119-125.
a )  BZG.  88  119-124.
§21.
9  83®.  §§  41  imb  42.
»)83®.  §46.
*)83®.  §68.
7)933®.  §66.
S)  933®.  §30.
")  933®.  §60.
")  83®.  §§  3-5.
")%3®.  §47.
")  83®.  §§  47  ».  81.
13 )  83®.  §§  48,  67,  82  ».  103.
            
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