Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A u fseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren ersterer Art, a) im Gewichte von 
mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche wurden mit 135 M. für 
100 Kilogramm, b) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den 
Quadratmeter Gewebefläche mit 220 M. für 100 Kilogramm besteuert. 
Bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im 
Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche; 
ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren, Plüsche, Gespinnste in Verbind- 
und mit Metallfäden mit 150 M. für 100 Kilogramm, und 
dagegen bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Filßdecken gehören, im 
Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 
mit 220 M. für 100 Kilogramm Zoll belegt. 
Zugleich wurde in § 2 des Gesetzes die Bestimmung in § 3 des Zoll- 
tarifgesetzes vom 15. Mai 1879 auf die Zollabfertigung der Wollenwaaren 
für anwendbar erklärt, wonach der Bilndesrath ermächtigt ist, zu bestimmen, 
daß diese Waaren nur bei bestimmt bezeichneten Zoll st ell en abgefertigt 
werden dürfen?) Außerdem wurde vom Bundesrath auch noch eine aus 
führliche Instruktion erlassen für die zollamtliche Ermittlung des relativen 
Gewichtes der Wollenwaaren?) 
Ein weiteres Gesetz vom 21. Juni 1881=) erhöhte den Zoll für frische 
bisher zollfreie Weinbeeren auf 15 M. für 100 Kilogramm und den für 
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten und für gewöhnliches 
Backwerk von 2 M. auf 3 M. für 1OO Kilogramm vom 1. Juli 1881 an. 
Ferner wurde durch ein Gesetz vom 23. Juni 1882*) für die Kratzen- 
fabrikation Walzdraht unter der Kontrole der Verwendung mit einem 
Eingangszvll von nur 0,60 M. für 10O M. belegt und wurden Perl 
mutterstäbe, welche vorgearbeitet für Knrzwaareü (pro 20 b/1) eingehen, 
mit 30 M. für 100 Kilogramm belegt. 
Zufolge des Gesetzes betr. die Anfertigung itnb Verzollung von Z ü n d - 
hölzern vom 13. Mai 1884 wurde der Zoll für Zündhölzer und 
Zündkerzen von 3 M. auf 10 M. für 1OO Kilogramm vom 1. Juli 1884 
an erhöht?) 
Der Zolltarif vom 22. Mai 1885,°) der auf Grund einer Vor 
lage des Bundesrathes zu Stande kam, trägt mit Ausnahme der Zölle auf 
Kaviar und Kaviarsnrrogate, welche von 100 M. auf 160 M., von Austern, 
Hummern mld Schildkröten, welche von 24 M. auf 50 M.'erhöht wurden, 
einen schutzzöllnerischen Charakter zum Besten der Landwirthschaft und In 
dustrie. Zum Schutze der ersteren wurden die Zölle auf Getreide, Holz, Vieh, 
Branntwein, Fleisch, Honig, für todtes Geflügel, Wild aller Art wesentlich 
erhöht ; zum Schutze der letzteren diejenigen auf drei - und mehrdrähtiges 
Baumwollgarn, Baumwollzwirn und Spitzen, sowie Stickereien aus Baumwolle, 
auf rohe Gewebe für Schmirgeltnchfabriken, auf Ultramarin, Oelfirniß, 
Strontianpräparate, geschlemmte Kreide, zugerichtete Schmnckfedern, für seidene 
0 Diese Befugniß wurde durch Beschluss des Bundesraths v. 25. Juni 1881 (Zentral 
blatt des Reichs 1881 S. 247) der obersten Landesfiuanzbehörde übertragen. 
*) S. die Instruktion im Zentralblatt des Reichs 1881 S. 249. 
3 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 121. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1882 S. 59. i 
5 ) Reichsgesetzbl. 1884 S. 50. 
6 ) Gesetz v. 22. Mai 1885, Reichsgesetzbl. v. 1885 S. 93 ff. u. 111, wo der Zolltarif 
nebst Gesetz, mit den außerdem giltigen Bestimmungen zusammengestellt, abgedruckt ist.
	        
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