Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Nach  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes  wurden  nun  der  Zoll-Tarif,
das  Waarenverzeichniß,  verschiedene  Regulative  und  Instruktionen
ausgearbeitet  und  nebst  sonstigen  Vorschriften  publizirt.  Hiervon  ist  besonders
Folgendes  hervorzilheben:
1.  Der  in  den  §§  3,  5  und  11  des  Vereinszollgesetzes  erwähnte  Zolltarif ­
  bildet  einen  sehr  wesentlichen  Bestandtheil  der  Zollgesetzgebung/da  in
ihm  die  Zollsätze  und  Grundsätze  für  die  Eingangsverzollungen  festgestellt  sind.
Der  Tarif  vom  17.  Mai  1870,  welcher  mit  1.  Oktober  1870  ins  Leben
trat,  war  der  erste,  der  vom  Bnndesrathe  und  dem  Zollparlameiite  berathen
und  in  Gesetzesrefvrnl  nach  dem  Vertrage  vom  8.  Juli  1867  und  den  Bestimmungen ­
  der  Norddeutschen  Verfassung  publizirt  worden  war.
,  Zweimal,  und  zwar  im  Jahre  1868  und  1869,  waren  die  Versuche  der
Vereinsregiernngen,  einen  Zolltarif  mit  dem  Zollparlamente  zu  vereinbaren,
hauptsächlich  daran  gescheitert,  daß  ein  Theil  der  Mehrheit  der  Abgeordneten
abgeneigt  war,  die  finanziellen  Erträgiiisse  des  Zolltarifs  überhaupt  zu  erhöhen,
während  andererseits  sehr  viele  sich  bei  ihrem  ablehnenden  Votum  von  dem
Bedenken  leiten  ließen,  daß  der  als  Deckungsniittel  vorgeschlagene  Eingangszoll
ans  Petroleum  ein  bisher  zollfreies  und  unentbehrlich  gewordenes  Belenchtunqsmittel
  treffeii  würde.
Das  Zustandekommen  des  Zolltarifs  voli  1870')  ivar  nur  einem  Kompromiß ­
  unter  den  verschiedenen  Parteien  des  Reichstages  zii  danken,  welches
in  einem  Amendement  des  Abgeordneten  von  Patow  seinen  Ausdruck  fand.
Da  nämlich  die  Mehrzahl  der  Abgeordneten  prinzipiell  gegen  die  vom  Bnndesrathe
  vorgeschlagene  Erhöhung  des  Zolles  auf  rohen  Kaffee  von  5  Thlr.  auf
5  Thlr.  25  Sgr.  war,  weil  eine  solche  nach  den  Motiven  des  Gesetzentwurfs
nur  dazu  dienen  sollte,  die  Ausfälle  für  die  vorgeschlagenen  Zollbefreiungen
"nd  Ermäßigungen  zu  decken,  so  wurde  der  Vorschlag  gemacht,  den  Eingangszoll ­
  auf  Reis  von  1  Thlr.  auf  '/ 2  Thlr.,  den  ans  Roheisen  von  6  Sgr.  auf
2'/z  Sgr.  per  Zentner  zu  ermäßigen,  auf  einer  weiteren  Herabsetzung  des  Eingangszolles ­
  auf  rohes,  ein-  und  zweidrähtiges  Baumwollgarn  '  als  2  Thlr.
per  Zentner  (nach  dem  Vorschlage  des  Bnndesrathes)  nicht  ferner  zu  bestehen,
dagegen  aber  den  Zoll  ans  rohen  Kaffee  von  5  Thlr.  ans  5  Thlr.  25  Sgr.
per  Zentner  nach  dem  Gesetzentwurf  des  Bnndesrathes  zu  erhöhen.
Durch  das  erwähnte  Gesetz  wurden  sehr  viele  Halb-  und  Ganzfabrikate,
Droguen  vom  Eingangszolle  gänzlich  befreit.  Für  eine  große  Anzahl  von
Fabrikaten  und  Kvlonialwaaren,  mit  Ausnahme  des  rohen  Kaffees,  wurde  der
Eingangszvll  ermäßigt.  Für  inehrere  Artikel  wurde  in  Folge  des  hcrvorgetretenen
  Bedürfnisses  die  Taravergütung  neu  festgesetzt.
Ferner  wurden  sowohl  die  Vorbemerkungen  des  Tarifs,  als  auch  die
allgemeinen  Bestiminnngen  desselben  in  einigen  wesentlichen  Punkten  ergänzt
und  den  zollgesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  berichtigt.  Besondere  Erwähn-  ,
ung  verdienen  hier  namentlich  die  Grundsätze  über  die  Ermittelung  des  Nettogewichtes, ­
  über  die  Befugnisse  der  Aemter  und  über  die  Zollfreiheit  von  ausländischen ­
  Poststücken  von  weniger  als  Psd.  und  sonstigen  Waaren  von
weniger  aia  V,  #.*)

')  Bundesgesetzbl.  v.  1870  S.  143;  Jahrbücher  für  Z.  u.  V.  1870  Beilaqe;  Hirth's
Annalen  1870  S.  325  u.  379.  ^  '
2 )  Siehe  Ziffer  IV  Nr.  1—6  des  Gesetzes  v.  17.  Mai  1870.
            
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