Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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Sowohl zum Zolltarifgesetz von 1885 als auch zum Zolltarif waren 
mehrere A usfüh rungs be st immun gen nothwendig. Der Bundesrath be 
schloß deßhalb am 2. Juli 1885 ») die Landesfinanzbehörden zu ermächtigen: 
1. die nähern Anordnungen bezüglich der Gewährung der in § ' Ziff- 6a 
des Holltarifgesetzes zugestandenen Z oll er l eich lernn g bei der 
Ausfuhr von Oelsabritaten bis auf Weiteres soweit thunlich unter 
analoger Anwendung der Vorschriften des Regulativs betr. die Zoll 
erleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten selbständig zu 
2. in gleicher Weise diejenigen Kontrolmaßregeln festzustellen, unter 
welchen auf Grund der Anmerkung zu Nr. 39 e des Zolltarifs für 
Grenzbezirksbewohner Zugochsen von 2 l / 2 —5 Jahren zum Zollsätze 
von 20 M. für 1 Stück eingelassen werden dürfen, wenn sie nach 
weislich zum eigenen Wirthschaftsbetrieb nothwendig sind. 
2. Das nach § 12 des Vereinszollgesetzes zur richtigen Anwendung des 
Zolltarifs dienende' amtliche Waarenverzeichniß wurde noch m Laufe 
des Jahres 1879 von einer besonderen Kommission ausgearbeitet und vom 
Bundesrathe genehmigt?) Es unterschied sich deßhalb Vortheilhaft von dem 
früheren, weil bei jedem Artikel außer der Tarifnummer auch der Zollsatz 
bemerkt worden war. . , 
Die Abänderungen des Waarenverzerchnisses, welche wegen 
Tarifänderungen nothwendig geworden waren, wurden voin Bnndesrath in 
den Sitzungen vom 12. April 1881, 3 ) am 1. April 1882*), am 6. Dez. 
18837 und am 11. Juni 1885°) beschlossen und publizirt. 
3. Bezüglich der Zollabfertigung sind nachstehende Vorschriften be- 
merkenswerth: ' m , 
a) Für die sehr schwierige Zollabfertigung von Bau mW oll- und 
Leinen-Garnen erließ der Bnndesrath am 23. Dezember 1879 
eine besondere Anleitung') und setzte auf Grund der Bestimmung in 
§ 3 des Tarifgesetzes die Amisstellen fest, welche zur Zollabfertigung 
der Garne befugt sein sollen?) Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. Mai 
1882 wurde theilweise eine Aenderung dieser amtlichen Anleitung 
beschlossen^) und eingeführt. 
b) In derselben Sitzung vom 23. Dezember 1879 wurden vom Bundes 
rathe die für die Zollabfertigung der Mineralöle nothwen 
digen Beschlüsse gefaßt, welche vom 1. Januar 1880 an in Geltung 
kamen?".) 
c) Bezüglich der Zollabfertigung von Ban- und Nutzholz be 
schloß der Bnndesrath am 29. Januar 1880, daß dieses Holz in der 
Regel beim Eingänge in Flößen und Schiffen oder auf gewöhnlichen 
*) S. Näheres im Zentralbl. des Reichs 1885 S. 380. 
*) § 654 des Prot. Die amtliche Ausgabe ist im Buchhandel zu haben. 
3 ) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 139. 
4 ) a. o. O. 1882 S. 151. 
6 ) a. a. O. 1883 S. 351. 
«) a. a. O. 1885 S. 269. 
7 ) Zentralbl. des Reiches v. 1879 S. 842. 
7 Siehe Nachweisung aus S. 829 des Zentralblattes des Reiches 1879 (s. a. Ab 
schnitt VII.) 
») Abgedr. im Zentralbl. des Reiches von 1882 S. 268. 
>°) S. Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 32 (s. sl . Abschnitt VII).
	        
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