Contents: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

D. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
X* 
Nachträglich wurden durch Bnndesrathsbeschlüsse folgende Aenderungen 
und Ergänzungen zu diesem Regulative angeordnet: 
a) Am 14. Mai 1870 wurde zu erklären beschlossen, daß der § 72 des 
Vereinszollgesetzes, welcher bestimmte, daß die Abfertigung des Eisen 
bahnverkehrs nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen 
Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der 
unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den Eisen 
bahnverkehr in Anspruch genommen werde, nicht blos auf den Waaren- 
ansgang mittelst der Eisenbahnen, sondern überhaupt auf den ganzen 
von der Zollkvntrole betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn An 
wendung finden solle?) 
b ) m lir í Beschluß vom 12. November 1871 wurde bestimmt, daß die 
Verschmelzung des Begleitschein-Empfangsregisters (Formular E des 
Regulativs) mit deni Deklarativnsregister auf Grundlage eines neuen 
Formulars vorgeschrieben werden könne?) 
o) Am 8. November 1871 beschloß der Bnndesrath, daß die in § 28 
0egíeltļ^^einrcglIÍatina über Ne %eriängerung ber ZrmiaportMft 
üon Begleitscheingütern enthaltenen Bestimmungen auch ans die unter Be- 
ä ^kltelkvntrole steheiiden Eisenbahngüter Anwendung finden können 
d) ünirbe mu 12. D^nember 1871 Nr ^ef^^l„'ß ge#l, baß in 
Killen, in deneii die Verladung der zu einem Frachtbrief gehörigeii 
Maaren mehr als einen Wagen erfordert oder in denselben einzelne 
Août einer 300^1^0^ gnr besseren %nënn^^nn^ bea mmimeë getrennt 
non beni übrigen %#e ber ^nbnng neríabeii inerben, non ber 
bc^onderen Angabe des Inhaltes des betreffenden Wagens, beziehnnqs- 
lociie ber 06^111,11^^ niib bea 0rllMoge^i^^ia ber ßom im KobiinqS, 
Verzeichnisse abgesehen werden kann. 
Auch kann im Ladungsverzeichnisse, welches eine geringe Anzahl 
von Eintragungen enthält, von der summarischen Angabe'der ñahl 
nnb bea 9Wtügelni^^ta ber in jebem %ngcn bc^^nbìi^^en %Wrc„ 
und der Wiederholung der betreffenden Angaben zilr Bildung der 
tzauptsnmme in der Weise Abstand genommen werden, daß nur die 
letztere in den betrffenden Spalten des Ladnngsverzeichnisses anzn- 
geoen isl. ) , 
e) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 13. Oktober 1875«) wurde bestimmt 
dfio deŗ Abs. 3 des § 43 des Regulativs zu streichen und dem Abs 2 
dieses Paragraphen folgender Zusatz zu geben sei: 
Die Zulassung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, 
gleichfalls zum unmittelbaren Ansgange bestimmter Güter in diese 
Räume ist gestattet; die Eisenbahnverivaltnng hat jedoch der Zoll 
behörde ein Äerzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Ver 
packungsart, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhaltes zu 
übergeben, welches bei der Verladung zu prüfen und demnächst 
dem betreffenden Begleitscheine anznstempeln ist. Bei Wagen, in 
welchen Guter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern ver- 
1} Zeneralblatt 1870 S. 274 und Jahrbücher 1870 S. 337. 477 
; pşs ZI %.%:%%%%% Di!?IÄ 1872 Ş' 
j Benhai l sl tt IS 72 S. 64; Jahrbücher 1871 S. 670 u. 1872 S. 126. 
) § 335 des Prot., Pr. Zentralblatt 1875 S. 211.
	        
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