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v. Aufsesz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
pflichtige Waarenproben von mehr als 250 Gramm sind der zollamtlichen
Verabfertigung zu unterwerfen. ')
12. Das nach § 106 des VZG. zu erlassende Regulativ für die
Benutzung der allgemeinen und beschränkten Niederlagen für
zollpflichtige Waaren ist vom Bundesrathe im Jahre 1869 erlassen
worden und mit 1. Februar 1870 ins Leben getreten. 2 ) Dasselbe zerfällt
in 6 Abschnitte mit 41 Paragraphen ilnd unterscheidet sich von den früheren
Regulativen besonders in Folgendem:
Es enthält nicht nur die Vorschriften für die allgemeinen, sondern auch
für die beschränkten Niederlagen (früher Zolllagert.
Außerdem sind in dasselbe viele instruktive Bestimmungen für die Zoll
beamten aufgenommen.
Der Kreis der zur Niederlegnng berechtigten Personen ist erweitert (§ 2).
Für die Theilungen und Umpackungen auf der Niederlage sind große
Vortheile und Erleichterungen zugestanden.
Ebenso für die Gewichtsverluste durch Eintrocknen, Eingehen, Verstauben,
Verdunsten der Waaren und gewöhnliche Leccage.
Endlich ist das Regulativ allgemein für sämmtliche Niederlagen dieser
Art giltig und fielen somit die bisherigen Regulative für die einzelnen Packhöfe
weg, was für die Zollverwaltung wie für das Publikum eine große Erleichter
ung gewährt.
Hiezu sind folgende Bnndesrathsbeschlüsse erlassen:
a) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. April 1872/) wonach für zulässig
erklärt wird, daß in Fällen, in welchen Flüssigkeiten ans der Niederlage ans
Fässern in andere Fässer oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten
zur Eingangsverzollung abgeineldet werden, die Zollerhebung bis zu dem Be
trage des von dem Einlegungsgewichte sich berechnenden Zolles erfolge, sofern
der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens ans die Wieder
ausfuhr sämmtlicher Theilposten und die Begünstigung der Verzollung nach
dem Auslegungsgewichte verzichtet.
b) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 6. Februar 1876, Z wonach in den
Fällen der §8 23 und 24 des Regulativs bei Ueberleitnng von Flüssigkeiten
in andere Umschließungen die Feststellung des Brnttvgewichtes des alten Fasses
in der Weise für zulässig erklärt wird, daß zuvörderst das' neue Faß sowohl
leer, als nach geschehener Füllung, demnächst aber das alte Faß vermögen
und aus dem gewonnenen Resultate das Bruttogewicht des alten Fasses im
Wege der Berechnung festgestellt werde.
c) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 21. Juni 1883-') ordnete bezüglich der
in öffentlichen und Privatlagern unter amtlichem Mitverschlnß lagernden Flüssig
keiten folgendes an:
1. Sind die Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen
Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch '
Z Zcntralblatt 1882 S. 337.
*) Zentral öl. 1870 S. 22 ff. und Jahrbücher f. Z. u. P. S. 99.
8 ) § 184 des Prot. s. § 24 des Regulativs (Zentralbl. 1872 S. 223).
4)§62bcë$rot. , _
8 ) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 224. Nach Bundesrathsbeschlus; vom 18. it.,25. Sep-
tember 1885 (Zentralbl. des Reichs 1885 S- 473) finden die Bestimmungen linter Nr. 1
und 2 des Bundesrathsbeschlusscs dom 21. Juni 1883 ans solche Mineralölfü sser kein
Anwendung, welche einem höheren Zollsätze, als die darin enthalten gewesene Flüssig
keit unterliegen.