Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufsesz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
pflichtige Waarenproben von mehr als 250 Gramm sind der zollamtlichen 
Verabfertigung zu unterwerfen. ') 
12. Das nach § 106 des VZG. zu erlassende Regulativ für die 
Benutzung der allgemeinen und beschränkten Niederlagen für 
zollpflichtige Waaren ist vom Bundesrathe im Jahre 1869 erlassen 
worden und mit 1. Februar 1870 ins Leben getreten. 2 ) Dasselbe zerfällt 
in 6 Abschnitte mit 41 Paragraphen ilnd unterscheidet sich von den früheren 
Regulativen besonders in Folgendem: 
Es enthält nicht nur die Vorschriften für die allgemeinen, sondern auch 
für die beschränkten Niederlagen (früher Zolllagert. 
Außerdem sind in dasselbe viele instruktive Bestimmungen für die Zoll 
beamten aufgenommen. 
Der Kreis der zur Niederlegnng berechtigten Personen ist erweitert (§ 2). 
Für die Theilungen und Umpackungen auf der Niederlage sind große 
Vortheile und Erleichterungen zugestanden. 
Ebenso für die Gewichtsverluste durch Eintrocknen, Eingehen, Verstauben, 
Verdunsten der Waaren und gewöhnliche Leccage. 
Endlich ist das Regulativ allgemein für sämmtliche Niederlagen dieser 
Art giltig und fielen somit die bisherigen Regulative für die einzelnen Packhöfe 
weg, was für die Zollverwaltung wie für das Publikum eine große Erleichter 
ung gewährt. 
Hiezu sind folgende Bnndesrathsbeschlüsse erlassen: 
a) Ein Bundesrathsbeschluß vom 25. April 1872/) wonach für zulässig 
erklärt wird, daß in Fällen, in welchen Flüssigkeiten ans der Niederlage ans 
Fässern in andere Fässer oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten 
zur Eingangsverzollung abgeineldet werden, die Zollerhebung bis zu dem Be 
trage des von dem Einlegungsgewichte sich berechnenden Zolles erfolge, sofern 
der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens ans die Wieder 
ausfuhr sämmtlicher Theilposten und die Begünstigung der Verzollung nach 
dem Auslegungsgewichte verzichtet. 
b) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 6. Februar 1876, Z wonach in den 
Fällen der §8 23 und 24 des Regulativs bei Ueberleitnng von Flüssigkeiten 
in andere Umschließungen die Feststellung des Brnttvgewichtes des alten Fasses 
in der Weise für zulässig erklärt wird, daß zuvörderst das' neue Faß sowohl 
leer, als nach geschehener Füllung, demnächst aber das alte Faß vermögen 
und aus dem gewonnenen Resultate das Bruttogewicht des alten Fasses im 
Wege der Berechnung festgestellt werde. 
c) Ein Bnndesrathsbeschlnß vom 21. Juni 1883-') ordnete bezüglich der 
in öffentlichen und Privatlagern unter amtlichem Mitverschlnß lagernden Flüssig 
keiten folgendes an: 
1. Sind die Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen 
Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch ' 
Z Zcntralblatt 1882 S. 337. 
*) Zentral öl. 1870 S. 22 ff. und Jahrbücher f. Z. u. P. S. 99. 
8 ) § 184 des Prot. s. § 24 des Regulativs (Zentralbl. 1872 S. 223). 
4)§62bcë$rot. , _ 
8 ) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 224. Nach Bundesrathsbeschlus; vom 18. it.,25. Sep- 
tember 1885 (Zentralbl. des Reichs 1885 S- 473) finden die Bestimmungen linter Nr. 1 
und 2 des Bundesrathsbeschlusscs dom 21. Juni 1883 ans solche Mineralölfü sser kein 
Anwendung, welche einem höheren Zollsätze, als die darin enthalten gewesene Flüssig 
keit unterliegen.
	        
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