Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ufse  s;  :  Die  Zölle  ltitb  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

a)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  April  1877  war  bestimmt
worden,  daß  Wein,  welcher  in  Flaschen  vom  Auslande  eingeht,  von  der
Anschreibnng  ails  eisernen  Kredit  nicht  ausgeschlossen  werden  soll  und  daß  bei
der  Bestandsaufnahme  (§  14  des  Regul.)  auch  die  vom  Anslande  unmittelbar
eingegangenen  Flaschenweine  mit  eingerechnet  werden  sollen.
!>)  Wegen  der  Einführung  eines  besonderen  Zollsatzes  für  den  Wein  in
Flaschen  dltrch  den  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879  wurde  durch  Bnndesrathsbeschlnß
  vom  13.  Juli  1879  2)  bestimmt:
Daß  die  Direktivbehörden  ermächtigt  seien,  die  Einlegung  von  Flaschenweinen ­
  llnd  Faßweinen  innerhalb  desselben  Lagerraumes  auch  ohne  räumliche
Trennung  und  ohne  daß  dadurch  der  höhere  Zollsatz  für  Flaschenweine  auf
den  geringen  Lagerbestand  begründet  wird,  zu  gestatten,  sowie  daß  bei  der
Eingangsverzollung  voll  Wein,  welche  aus  Weintheilungslagern  abgemeldet
wird,  der  Zollsatz  für  Weine  in  Fässern  auch  dann  maßgebend  sei,  wenn  der
Wein  in  Gebiilden  eingelagert  und  ans  dem  Lager  in  Flaschen  abgefüllt  wurde.
c)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  2.  Juni  1881  bestimmt  Folgendes
1.  Gehen  die  zrir  Aufnahme  in  ein  Theilungslager  angemeldeten
Weine  in  Fässern  eilt,  welche  von  einem  d  ent  sch  en  Aichungsam.te
geaicht  und  spnndvoll  sind,  so  ist,  sofern  kein  Grund  zu  der  Annahme
vorliegt,  daß  die  Fässer  nach  der  Aichnng  eine  Veränderung  ihres  Rauminhalts ­
  erfahren  haben,  der  ans  denselben  angegebene  Literinhalt,  als  richtig
anzunehmen  lind  danach  die  Anschreibung  im  Niederlageregister  zu  bewirken.
Einer  besonderen  Ermittelung  des  Inhalts  der  einzelnen  Fässer  bedarf  es
alsdann  nicht.
2.  Befinden  sich  die  einzulagernden  Weine  nicht  in  geaichten  Fässern,
deren  Inhalt  nach  Ziffer  1  der  Anschreibnng  unmittelbar  zu  Grunde  gelegt
werden  kann,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den  Transportfässern  in
das  Theilungslager  verbracht  wird,  oder  ob  bei  der  Aufnahme  des  Weins  in
das  Theilnngslager  eine  Umfüllung  aus  den  Transport-  in  besondere  Lagerfässer ­
  stattfindet.
a)  Gelangt  der  Wein  in  den  Transportfässern  in  das  Theilungslager,
so  hat  zur  Feststellung  der  Litermenge  desselben  die  trockene  Vermessung  der
Fässer  einzutreten.  Hierbei  wird  der  Literinhalt  aus  dem  Spnnddnrchmesser,
dem  Bodendllrchmesser  und  der  Länge  des  Fasses  im  Lichten,  und  wenn  das
Faß  nicht  spundvoll  ist,  ans  der  Weintiefe  berechnet.
Liegen  bei  dem  in  Originalfässern  eingehenden  Wein  spezielle  Deklarationen
über  den  Literinhalt  der  angemeldeten  Fässer  vor,  so  kann  die  Feststellung
des  Literinhalts  auf  Grund  probeweiser  Vermessung  einzelner  Fässer  erfolgen,
sofern  sich  bei  derselben  vollkommene  Uebereinstimmung  mit  den  Angaben  der
Deklaration  herausstellt  (#  30  des  Vereinszollgesetzes).
b)  Findet  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  die  Litermenge  nach  Antrag
des  Niederlegers  entweder  durch  nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen,
oder  durch  Reduktion  ans  dem  Nettogewicht  des  Weins  ermittelt.
Die  Feststellung  des  Nettogewichts  des  Weins  erfolgt  letzterenfalls  in  der
Weise,  daß  das  Faß  vor  und  nach  der  Umfüllung  gewogen  und  das  Gewicht
des  leeren  Fasses  von  dem  Gewichte  des  vollen  Fasses  abgezogen  wird.

9  §  194  des  Prot.
2 )  §  452  des  Prot,  im  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  516
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  von  1881  S.  227.
            
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