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v. A ufse s; : Die Zölle ltitb Steuern des Deutschen Reiches.
a) Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. April 1877 war bestimmt
worden, daß Wein, welcher in Flaschen vom Auslande eingeht, von der
Anschreibnng ails eisernen Kredit nicht ausgeschlossen werden soll und daß bei
der Bestandsaufnahme (§ 14 des Regul.) auch die vom Anslande unmittelbar
eingegangenen Flaschenweine mit eingerechnet werden sollen.
!>) Wegen der Einführung eines besonderen Zollsatzes für den Wein in
Flaschen dltrch den Zolltarif vom 15. Juli 1879 wurde durch Bnndesraths-
beschlnß vom 13. Juli 1879 2) bestimmt:
Daß die Direktivbehörden ermächtigt seien, die Einlegung von Flaschen
weinen llnd Faßweinen innerhalb desselben Lagerraumes auch ohne räumliche
Trennung und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für Flaschenweine auf
den geringen Lagerbestand begründet wird, zu gestatten, sowie daß bei der
Eingangsverzollung voll Wein, welche aus Weintheilungslagern abgemeldet
wird, der Zollsatz für Weine in Fässern auch dann maßgebend sei, wenn der
Wein in Gebiilden eingelagert und ans dem Lager in Flaschen abgefüllt wurde.
c) Ein Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 1881 bestimmt Folgendes
1. Gehen die zrir Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten
Weine in Fässern eilt, welche von einem d ent sch en Aichungsam.te
geaicht und spnndvoll sind, so ist, sofern kein Grund zu der Annahme
vorliegt, daß die Fässer nach der Aichnng eine Veränderung ihres Raum
inhalts erfahren haben, der ans denselben angegebene Literinhalt, als richtig
anzunehmen lind danach die Anschreibung im Niederlageregister zu bewirken.
Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es
alsdann nicht.
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern,
deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibnng unmittelbar zu Grunde gelegt
werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in
das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weins in
das Theilnngslager eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lager
fässer stattfindet.
a) Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager,
so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der
Fässer einzutreten. Hierbei wird der Literinhalt aus dem Spnnddnrchmesser,
dem Bodendllrchmesser und der Länge des Fasses im Lichten, und wenn das
Faß nicht spundvoll ist, ans der Weintiefe berechnet.
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen
über den Literinhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung
des Literinhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen,
sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der
Deklaration herausstellt (# 30 des Vereinszollgesetzes).
b) Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag
des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen,
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt.
Die Feststellung des Nettogewichts des Weins erfolgt letzterenfalls in der
Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht
des leeren Fasses von dem Gewichte des vollen Fasses abgezogen wird.
9 § 194 des Prot.
2 ) § 452 des Prot, im Zentralbl. des Reichs 1879 S. 516
3 ) Zentralbl. des Reichs von 1881 S. 227.