Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A ufse s; : Die Zölle ltitb Steuern des Deutschen Reiches. 
a) Durch Bundesrathsbeschluß vom 16. April 1877 war bestimmt 
worden, daß Wein, welcher in Flaschen vom Auslande eingeht, von der 
Anschreibnng ails eisernen Kredit nicht ausgeschlossen werden soll und daß bei 
der Bestandsaufnahme (§ 14 des Regul.) auch die vom Anslande unmittelbar 
eingegangenen Flaschenweine mit eingerechnet werden sollen. 
!>) Wegen der Einführung eines besonderen Zollsatzes für den Wein in 
Flaschen dltrch den Zolltarif vom 15. Juli 1879 wurde durch Bnndesraths- 
beschlnß vom 13. Juli 1879 2) bestimmt: 
Daß die Direktivbehörden ermächtigt seien, die Einlegung von Flaschen 
weinen llnd Faßweinen innerhalb desselben Lagerraumes auch ohne räumliche 
Trennung und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für Flaschenweine auf 
den geringen Lagerbestand begründet wird, zu gestatten, sowie daß bei der 
Eingangsverzollung voll Wein, welche aus Weintheilungslagern abgemeldet 
wird, der Zollsatz für Weine in Fässern auch dann maßgebend sei, wenn der 
Wein in Gebiilden eingelagert und ans dem Lager in Flaschen abgefüllt wurde. 
c) Ein Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 1881 bestimmt Folgendes 
1. Gehen die zrir Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten 
Weine in Fässern eilt, welche von einem d ent sch en Aichungsam.te 
geaicht und spnndvoll sind, so ist, sofern kein Grund zu der Annahme 
vorliegt, daß die Fässer nach der Aichnng eine Veränderung ihres Raum 
inhalts erfahren haben, der ans denselben angegebene Literinhalt, als richtig 
anzunehmen lind danach die Anschreibung im Niederlageregister zu bewirken. 
Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es 
alsdann nicht. 
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, 
deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibnng unmittelbar zu Grunde gelegt 
werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in 
das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weins in 
das Theilnngslager eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lager 
fässer stattfindet. 
a) Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager, 
so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der 
Fässer einzutreten. Hierbei wird der Literinhalt aus dem Spnnddnrchmesser, 
dem Bodendllrchmesser und der Länge des Fasses im Lichten, und wenn das 
Faß nicht spundvoll ist, ans der Weintiefe berechnet. 
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen 
über den Literinhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung 
des Literinhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, 
sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der 
Deklaration herausstellt (# 30 des Vereinszollgesetzes). 
b) Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag 
des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen, 
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt. 
Die Feststellung des Nettogewichts des Weins erfolgt letzterenfalls in der 
Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht 
des leeren Fasses von dem Gewichte des vollen Fasses abgezogen wird. 
9 § 194 des Prot. 
2 ) § 452 des Prot, im Zentralbl. des Reichs 1879 S. 516 
3 ) Zentralbl. des Reichs von 1881 S. 227.
	        
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