Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 75
spricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselben nicht etwa schon bei der Ab
rechnung für die Vorquartale in Abzug gebracht ist?)
19. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879
werden bezw. können für das in Nr. 13c des Tarifs aufgeführte Holz
(Bau- und Nutzholz rc.) Transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß bewilligt
werden. Dabei kann von der Umschließung der zilr Lagerung bestimmten
Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter 136/1
fallenden Hölzer (roh und blos mit der Axt vorgearbeitet) zeitweise aus dem
Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch
welche sie unter Nr. 13e/2 des Tarifs fallen, in das Lager zurückgeführt
werden
Auch für diesen Niederlageverkehr wilrde vom Bundesrathe im Jahre 1880
ein Regulativ erlassen?) welches zwischen reinen und gemischten Privattransit
lagern ohne Mitverschluß der Zollbehörde unterscheidet?)
Durch § 1 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 22. Mai 1885*) trat hier
eine wesentliche Aenderung ein, indem noch speziellere Begünstigungen für den
Beredlnngsverkehr der Hölzer durch Entnahme von den Lagern
und Zo l l vergüt ungen für die bei der Veredlung entstehenden Abfälle bei
der Ausfuhr gewährt wurden. Hiernach können Bau- und Nutzhölzer, Schnitt-
und Sägewaaren der Nr. 136/1, 2, 3 des Tarifs zeitweise aus dem unver
schlossenen Lager entnommen und nachdem sie einer Behandlung unterlegen,
durch welche sie den höheren Zollsätzen der Nr. 13c 2 und 3 oder als Hobel
waare bezw. als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fourniere der
Nr. 13 d und e zu unterstellen wären, in das Lager zurückgeführt werden.
Werden diese oder sonst ans dem Lager bearbeitete Ban- und Nutzhölzer in
das Ausland geführt, so tritt ein entsprechender Zollnachlaß ein, der, je nach
der Art der Hölzer oder der Bearbeitung, von 7 1 / 2 bis 33'/, Prozent
steigen kann
20. Ferner wurden alls Grund der Bestimmung in § 7 Nr. 2 Abs. 2
des Tarifsgesetzes vom 15. Juli 1879 besondere Vorschriften für die
Erleichterung der Zollabfertigung von Nutz- und Bauholz, welches
ans Flössen eingeht und mit Begleitschein 1 weiter abgefertigt wird, vom
Bundesrathe erlassen?)
21. Nach § 110 des Vereiuszollgesetzes können zur Erleichterung des
Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande an Großhandlungen
unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach
dem Anslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingänge bewirkt wer
den muß Für die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen
sind lutb für die Verpflichtungen der Kontoinhaber soll nach Ziffer 20 der
Anweisung zum Vereinszollgesetze das bereits am 23. Juni 1868 vom Bundes-
rathe erlassene Regulativ") mit der Maßgabe in Kraft bleiben, daß im
') Zentralbl. des Reichs v. 1885 S. 11.
*) Mgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 399.
Ó Zugelassen für Memel, R u s;, Königsberg, Pillan, Danzig, Thorn,
Stettin, Altona. Kiel, Lübeck. (Zentralbl. des Reichs 1880.) Tilsit (s. Zentralbl.
des Reichs 1880 ®. 724, 770 und 499). At ü n ch e n (Zentralbl. des Reichs 1880 S. 770)
Hamburg (a. a. ¡0. 1883 S. 231).
4 ) Reichsgesehbl. 1885 S. 93.
6 ) Abgebe. Zentralbl. des Reichs 1880 S. 801.
“) Zentralbl. 1868 S. 269 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1868 Ş. 113.