Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 75 
spricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselben nicht etwa schon bei der Ab 
rechnung für die Vorquartale in Abzug gebracht ist?) 
19. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 
werden bezw. können für das in Nr. 13c des Tarifs aufgeführte Holz 
(Bau- und Nutzholz rc.) Transitlager ohne amtlichen Mitverschlnß bewilligt 
werden. Dabei kann von der Umschließung der zilr Lagerung bestimmten 
Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter 136/1 
fallenden Hölzer (roh und blos mit der Axt vorgearbeitet) zeitweise aus dem 
Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch 
welche sie unter Nr. 13e/2 des Tarifs fallen, in das Lager zurückgeführt 
werden 
Auch für diesen Niederlageverkehr wilrde vom Bundesrathe im Jahre 1880 
ein Regulativ erlassen?) welches zwischen reinen und gemischten Privattransit 
lagern ohne Mitverschluß der Zollbehörde unterscheidet?) 
Durch § 1 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 22. Mai 1885*) trat hier 
eine wesentliche Aenderung ein, indem noch speziellere Begünstigungen für den 
Beredlnngsverkehr der Hölzer durch Entnahme von den Lagern 
und Zo l l vergüt ungen für die bei der Veredlung entstehenden Abfälle bei 
der Ausfuhr gewährt wurden. Hiernach können Bau- und Nutzhölzer, Schnitt- 
und Sägewaaren der Nr. 136/1, 2, 3 des Tarifs zeitweise aus dem unver 
schlossenen Lager entnommen und nachdem sie einer Behandlung unterlegen, 
durch welche sie den höheren Zollsätzen der Nr. 13c 2 und 3 oder als Hobel 
waare bezw. als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fourniere der 
Nr. 13 d und e zu unterstellen wären, in das Lager zurückgeführt werden. 
Werden diese oder sonst ans dem Lager bearbeitete Ban- und Nutzhölzer in 
das Ausland geführt, so tritt ein entsprechender Zollnachlaß ein, der, je nach 
der Art der Hölzer oder der Bearbeitung, von 7 1 / 2 bis 33'/, Prozent 
steigen kann 
20. Ferner wurden alls Grund der Bestimmung in § 7 Nr. 2 Abs. 2 
des Tarifsgesetzes vom 15. Juli 1879 besondere Vorschriften für die 
Erleichterung der Zollabfertigung von Nutz- und Bauholz, welches 
ans Flössen eingeht und mit Begleitschein 1 weiter abgefertigt wird, vom 
Bundesrathe erlassen?) 
21. Nach § 110 des Vereiuszollgesetzes können zur Erleichterung des 
Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande an Großhandlungen 
unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlaufendes Konto 
mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach 
dem Anslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingänge bewirkt wer 
den muß Für die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen 
sind lutb für die Verpflichtungen der Kontoinhaber soll nach Ziffer 20 der 
Anweisung zum Vereinszollgesetze das bereits am 23. Juni 1868 vom Bundes- 
rathe erlassene Regulativ") mit der Maßgabe in Kraft bleiben, daß im 
') Zentralbl. des Reichs v. 1885 S. 11. 
*) Mgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1880 S. 399. 
Ó Zugelassen für Memel, R u s;, Königsberg, Pillan, Danzig, Thorn, 
Stettin, Altona. Kiel, Lübeck. (Zentralbl. des Reichs 1880.) Tilsit (s. Zentralbl. 
des Reichs 1880 ®. 724, 770 und 499). At ü n ch e n (Zentralbl. des Reichs 1880 S. 770) 
Hamburg (a. a. ¡0. 1883 S. 231). 
4 ) Reichsgesehbl. 1885 S. 93. 
6 ) Abgebe. Zentralbl. des Reichs 1880 S. 801. 
“) Zentralbl. 1868 S. 269 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1868 Ş. 113.
	        
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