Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  77
d)  Daß  den  Direktivbehörden  überlassen  werde,  den  Zeitpunkt  der  in
§  29  des  Regulativs  für  die  Ermittlung  des  Zvllbetrages  vorgeschriebenen
halbjährigen  Termine  nach  ihrem  Ermessen  zu  vertagen.
Theils  durch  die  Aenderung  des  Zolltarifs  im  Jahre  1879,  theils  durch
die  Verkehrsverhältnisse  und  die  Anschreibung  der  Waarenmengen  nach  Kilvgramm
  war  der  Bnndesrath  veranlaßt,  das  Regulativ  vvii  1868  bezw.
§  2  durch  Beschluß  vom  3.  Juni  1882  abzuändern?)
Für  Lübeck  war  bereits  1868  ein  besonderes  Regulativ  genehmigt  worden,
welches  im  Jahre  1878  und  1882  Aenderungen  erfuhr.-)
22.  Bei  Gelegenheit  der  laufenden  Konten  wird  es  am  Platze  sein,  auch
die  sog.  Meßkvnte  n  der  Meßplätze  Leipzig,  Frankfurt  a.  O.,  Frankfurt  a.  M.
und  Braunschweig,  welche  durch  den  Artikel  14  des  Vertrages  vom  8.  Juli
1867  und  Ziffer  12  des  Schlnßprot.  hiezu  ihre  fernere  Giltigkeit  behalten
haben,  einer  Besprechung  zu  unterziehen.
Das  bei  der  Gründung  des  Zollvereins  nach  langen  Verhandlungen  und
vielfachen  Schwierigkeiten  angenommene  System  der  sog.  Meßkvnten  war  aus
der  Nothwendigkeit  hervorgegangen,  einzelnen  Meßplätzen,  auf  welchen  sich
ein  bedeutender  Zwischenhandel  mit  fremden  Waaren  gebildet  hatte,  diesen
wichtigen  Berkehr  zu  erhalten?)  Da  dieselben  nur  ans  die  Meßzeit  beschränkt
waren,  so  mußte  man,  um  den  Zweck  zu  erreichen,  sowohl  in  Bezug  auf  die
kontofähigen  Waaren,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Benutzung  der  Vergünstigung
durch  jeden  Besucher  der  Messe,  also  auch  Auswärtige,  vielfache  Ausnahmen
von  den  vertragsmäßigen  und  gesetzlichen  Verabredungen  machen.
Für  die  Meßkvnten  sind  daher  besondere  Meßordnungen  von  den
einzelnen  Regierungen  erlassen  worden  und  zwar  für  Frankfurt  a.  D.  am
31.  März  1832/)  für  Frankfurt  a  M.  vom  5.  März  1836,  für  Leipzig
vom  4.  Dezember  1833  und  für  Braunschweig  vom  21.  Dezember  1841.
Da  zur  Zeit  für  die  fortlaufenden  Konti,  für  welche  die  Vorschriften  mit
in  die  Meßvrdnungen  aufgenommen  sind,  wie  bereits  ausgeführt  worden  ist,
ein  besonderes  Regulativ  erlassen  worden  ist,  so  können  diese  Ordnungen  nur
in  Bezug  auf  die  Meßkontos  und  soweit  keine  zollgesetzlichen  Bestimmungen
entgegenstehen,  noch  in  Geltung  sein.
Sämmtliche  4  Meßvrdnungen  stimmen  mit  wenig  Ausnahmen  fast  vollständig ­
  mit  der  für  Leipzig  am  4.  Dezember  1833  erlassenen  überein.
Während  die  Leipziger  Meßordnung  und  diejenige  für  Frankfurt  a.  M.
in  43  Paragraphen  zerfällt,  haben  diejenigen  für  Braunschweig  und  Frankfurt ­
  a.  O.  56  resp.  52  Paragraphen,  was  daher  kommt,  daß  die  letztgenannten
eine  etwas  andere  Eintheilung  der  Paragraphen  enthalten  und  weil  für  die
Packkammern,  für  polizeiliche  Bestimmungen,  Meßkommissionen,  wegen  der
Dauer  der  Messen,  wegen  des  freien  Handels  und  der  Polizei  und  Gerichtsbehörden ­
  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  die  aber  eigentlich  auf  die  Meßkvnti
  keinen  Einfluß  haben

‘)  S.  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  277,  wo  die  Aenderungen  abgedruckt  sind.
*)  S.  Drucks,  des  Bundesraths  1808  Nr.  92  Beil.  II  und  Drucks,  v.  Í877  Nr.  125  u.
Prot.  u.  7.  Januar  1878  §  17,  §  573  des  Prot.  o.  1879.  Zentralblatt  des  Reichs  1882
Ş.  279.
s )  Siehe  Weber's  „Oieschichte  des  Deutschen  Zollvereins",  Leipzig  1869.  S  97  fs.
*)  Durch  Kabinetsordrc  vom  28.  Febr.  1834  ist  der  sog.  Meşirabatt  in  Frankfurt  a.  O.
ausgehoben  worden.  Zur  Zeit  besteht  kein  Meftkvnto  mehr  in  Franksurt  a.  C.  und  Braunschweig. ­

            
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