Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  wesentlichen  Grundsätze  dieser  Meßordnungen,  soweit  sie
die  Meßkonti  betreffen,  sind  nun  folgende:
a)  Im  Allgemeinen  ist  als  Regel  git  beachten,  daß  die  zollgesetzlichen
Bestimmungen  denen  der  Meßordnung,  bei  vorhandenem  Widerspruche
beider,  vorgehen.
b)  Sowohl  den  Meßgütern  fremder,  als  einheimischer  Kanflente  werden
Meßkonti  bewilligt,  sofern  die  Waaren  unverzollt  in  der  Meßstadt
eintreffen  und  nach  dem  Tarife  mit  mehr  als  4  Thlr.  pro  Zentner
Eingangszoll  belegt  sind.
Durch  eine  Verabredung  in  Ziffer  12  des  Schlnßprotokolles  zu
Art.  14  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  ist  jedoch  bestimmt,  daß
die  unter  Nr.  6s  2  und  3,  Nr.  10c,  Nr.  12g,  Nr.  19a  und  b,
Nr.  21a  1,  Nr.  27  b  c  d  und  e,  Nr.  31c,  Nr.  35  b  und  c,  Nr.  38b
c  und  d,  Nr.  40  b  und  c  der  zweiten  Abtheilung  des  bis  zum  1.  Juli
1865  giltig  gewesenen  Vereinszolltarifs  begriffene  Gegenstände,  ungeachtet ­
  sie  mit  geringeren  Zollsätzen  belegt  sind,  auch  fernerhin  kontofähig ­
  bleiben  sollen.
Allsgeschlossen  sind  alle  Waaren,  die  im  Tarife  nach  einem  andern
Maßstabe,  als  nach  dem  Gewichte,  zollpflichtig  erscheinen,  ebenso  die
Material-  und  Verzehrungsgegenstände  und  alle  im  Allsgange  zollpflichtigen ­
  Waaren.
c)  Die  Wirkung  der  Kontirung  ist  dieselbe  wie  bei  den  lanfenden  Konten.
d)  Wer  einen  Konto  erlangen  will,  milß  wirklicher  Verkäufer  in  offener
Verkaufsstätte  sein.
e)  Als  geringste  Warenmenge  für  einen  Meßkonto  sind  sechs  Zentner
Nettogewicht  festgesetzt.
s)  Vermischte  Lager  von  versteuerten  und  llnverstenerten  Waarell  lverden
nur  ausnahmsweise  genehmigt.  ')
23.  Der  in  §  111  des  Vereinszollgesetzes  erwähnte  Verkehr  mit
Waaren,  welche  vom  Vereinslande  mit  Berührung  des  Auslandes
in  das  Ve  reins  land  versendet  werden,  war  schon  früher  ein  Gegenstand,
über  den  Verwaltnngsvvrschriften  erlassen  wurden,  welche  bis  30.  Juni  1878
in  Geltung  waren  lind  deren  Modifizirnng  ben  obersten  Finanzbehörden  überlassen ­
  war. 2 )  Mit  1.  Juli  1878  trat  das  vom  Bluidesrathe  beschlossene  neue
Reglllativ  in  Kraft/)  Außerdem  sind  zu  erwähnen:  das,  Regulativ  über
die  Behandlung  von  sog.  Passirgütern  auf  dem  Boden  see/)  und  die
Bestimmungen  über  die  Schiffsabfertignng  zwischen  den  Mecklenburgischen ­
  Häfen  und  Preußischen  Ostseehäfen/)
24.  Hinsichtlich  des  in  §  112  erwähnten  Meß-  und  Marktverkehrs
ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  unter  den  Bereinsstaaten  untereinander  und
zwischen  dem  Zollverein  resp.  Delltschen  Reiche  und  den  Nachbarstaaten  vertragsmäßig ­
  vereinbarten  Grundsätzen  und  sonstigen  Bestimmungen.  Obgleich
nach  Ziffer  22  der  Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  hinsichtlich  der  Bedingungen ­
  und  Kontrvlen,  unter  denen  die  erwähnten  Erleichterungen  und  Befrei-‘)
  S.  a.  Philippi,  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Messen.  Frankfurt  a.  0.1867.
2 )  S.  Pochhamm  er's  Jahrbücher  1885  S.  346  ff.,  1870  S.  918,  Jahrbücher  v.  1854
S.  250,  1855  S.  285  ff.
8 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1878  S.  211.  ,
4 )  Jahrbücher  1870  S.  617.
5 )  Jahrbücher  1871  S.  162.
            
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