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Doch auch die wissenschaftliche Literatur verdammt die
Zulassung einer Quarantaine in Contumazanstalten. So lesen
wir (in Roll’s Werk: „Die Thierseuchen”, 1881):
„Da jedoch die Viehcontumazen, ungeachtet der
sehr namhaften Auslagen, welche deren Einrichtung,
Erhaltung und Ueberwachung dem Staatsschätze verursachte,
nicht im Stande waren, Einschleppungen
der Rinderpest hintanzuhalten” — — — — —
A. C. Gerlach sagt in seiner Schrift: „Die Rinderpest”
(Hannover 1867):
„Das Vieh der verdächtigen oder wirklich inficirten
Heerden darf unter keiner Bedingung in die Contumaz,
gleichviel ob auf 10 oder 21 Tage, es muss direct
und möglichst schnell an den Mann gebracht werden;
solches Vieh wird um jeden Preis losgeschlagen und für die
Schmuggelhändler ist so gerade das billigste Geschäft:
sie kaufen billig und können dadurch auch schnell wieder
verkaufen. — — Deshalb wird gerade der gefährlichste
Schmuggelhandel bei 10 Tagen Contumaz ebensowohl
fortbestehen als bei 21 Tagen Contumaz, und
dieser gefährliche Schmuggelhandel wächst unbedingt
mit der Frequenz der Steppenvieh-Einführung.
Möglichste Unabhängigkeit von dem Steppenvieh ist also
der Kernpunkt!” 1
So urtheilt nicht etwa ein österreichischer Protectionist,
der die Concurrenz des rumänischen Viehes auf dem Wiener
Schlachtviehmarkte fürchtet, sondern ein deutscher Veterinär!
Deutschland folgt diesen Anschauungen, es sperrt seine
Grenze nicht blos gegenüber Russland, sondern auch gegenüber
dem Rinde der podolisch-ungarischen Race ab, das aus
Oesterreich kommt. Deutschland bezweckt mit dieser Massregel
nebst Anderem vor Allem die Verhinderung des Einschmuggelns
russischer oder rumänischer Thiere, ebenso wie
1 Dieser Schmuggel wird aber wirksam gehindert nicht durch Contumazanstalten,
sondern einzig durch vollständige Grenzsperre mit Viehkataster.