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der Grenze für das Hornvieh Rumäniens unter Vorführung
der einschlägigen Ergebnisse der modernen Veterinärkunde
und der amtlichen Veterinärstatistik unseres Landes. Den
Anspruch auf Zollfreiheit für das zu importirende Getreide
mussten wir unter Berufung auf die elementaren Ver
änderungen in der Zollgesetzgebung unserer Nachbarstaaten,
im Aussenhandel mit Getreide dort wie in unserem eigenen
Staate selbst abweisen. Wir rollten damit nicht die
Frage über die allgemeine principielle Berechtigung oder
Inopportunität der Getreidezölle auf. Darüber wurde von
berufener Seite geurtheilt. Wenn wir vielmehr für die
Anlegung von Getreidezöllen an rumänische Provenienzen
eingetreten, so geschah dies unter dem zwingenden Einflüsse
der Zollpolitik der Nachbarstaaten. Während sich diese
a priori für Getreidezölle entschieden, würde Oesterreich-
Ungarn dies erst a posteriori thun. Unser Schutzzoll ist
ein Schutzzoll gegen bereits vorhandene Schutzzölle,
jener der Westmächte aber ist primärer Natur.
Und damit wollen wir diese Frage verlassen. Darauf
hinzuweisen sei uns aber noch gestattet, dass Rumänien
seine Forderungen gerade auf jenem Gebiete gestellt hat,
wo jedes Zugeständnis, jede Nachgiebigkeit unsererseits ein
Absurdum wäre.
Wir glauben schon daraus schliessen zu dürfen, Rumänien
sei nicht von dem ernsten Willen beseelt, eine Zollconvention
mit uns einzugehen. *
Im Folgenden wollen wir dem gegenüber die Forderun
gen, die unsererseits zu stellen wären, erwägen und die
Chancen, die der Zollvertrag oder der Zollkrieg für unser
Reich wie Rumänien böte, einem objectiven Vergleiche unter
ziehen.