Full text: Die österreichisch-rumänische Zollfrage

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der Grenze für das Hornvieh Rumäniens unter Vorführung 
der einschlägigen Ergebnisse der modernen Veterinärkunde 
und der amtlichen Veterinärstatistik unseres Landes. Den 
Anspruch auf Zollfreiheit für das zu importirende Getreide 
mussten wir unter Berufung auf die elementaren Ver 
änderungen in der Zollgesetzgebung unserer Nachbarstaaten, 
im Aussenhandel mit Getreide dort wie in unserem eigenen 
Staate selbst abweisen. Wir rollten damit nicht die 
Frage über die allgemeine principielle Berechtigung oder 
Inopportunität der Getreidezölle auf. Darüber wurde von 
berufener Seite geurtheilt. Wenn wir vielmehr für die 
Anlegung von Getreidezöllen an rumänische Provenienzen 
eingetreten, so geschah dies unter dem zwingenden Einflüsse 
der Zollpolitik der Nachbarstaaten. Während sich diese 
a priori für Getreidezölle entschieden, würde Oesterreich- 
Ungarn dies erst a posteriori thun. Unser Schutzzoll ist 
ein Schutzzoll gegen bereits vorhandene Schutzzölle, 
jener der Westmächte aber ist primärer Natur. 
Und damit wollen wir diese Frage verlassen. Darauf 
hinzuweisen sei uns aber noch gestattet, dass Rumänien 
seine Forderungen gerade auf jenem Gebiete gestellt hat, 
wo jedes Zugeständnis, jede Nachgiebigkeit unsererseits ein 
Absurdum wäre. 
Wir glauben schon daraus schliessen zu dürfen, Rumänien 
sei nicht von dem ernsten Willen beseelt, eine Zollconvention 
mit uns einzugehen. * 
Im Folgenden wollen wir dem gegenüber die Forderun 
gen, die unsererseits zu stellen wären, erwägen und die 
Chancen, die der Zollvertrag oder der Zollkrieg für unser 
Reich wie Rumänien böte, einem objectiven Vergleiche unter 
ziehen.
	        
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