Object : Die österreichisch-rumänische Zollfrage

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der  Grenze  für  das  Hornvieh  Rumäniens  unter  Vorführung
der  einschlägigen  Ergebnisse  der  modernen  Veterinärkunde
und  der  amtlichen  Veterinärstatistik  unseres  Landes.  Den
Anspruch  auf  Zollfreiheit  für  das  zu  importirende  Getreide
mussten  wir  unter  Berufung  auf  die  elementaren  Veränderungen ­
  in  der  Zollgesetzgebung  unserer  Nachbarstaaten,
im  Aussenhandel  mit  Getreide  dort  wie  in  unserem  eigenen
Staate  selbst  abweisen.  Wir  rollten  damit  nicht  die
Frage  über  die  allgemeine  principielle  Berechtigung  oder
Inopportunität  der  Getreidezölle  auf.  Darüber  wurde  von
berufener  Seite  geurtheilt.  Wenn  wir  vielmehr  für  die
Anlegung  von  Getreidezöllen  an  rumänische  Provenienzen
eingetreten,  so  geschah  dies  unter  dem  zwingenden  Einflüsse
der  Zollpolitik  der  Nachbarstaaten.  Während  sich  diese
a  priori  für  Getreidezölle  entschieden,  würde  Oesterreich-Ungarn
  dies  erst  a  posteriori  thun.  Unser  Schutzzoll  ist
ein  Schutzzoll  gegen  bereits  vorhandene  Schutzzölle,
jener  der  Westmächte  aber  ist  primärer  Natur.
Und  damit  wollen  wir  diese  Frage  verlassen.  Darauf
hinzuweisen  sei  uns  aber  noch  gestattet,  dass  Rumänien
seine  Forderungen  gerade  auf  jenem  Gebiete  gestellt  hat,
wo  jedes  Zugeständnis,  jede  Nachgiebigkeit  unsererseits  ein
Absurdum  wäre.
Wir  glauben  schon  daraus  schliessen  zu  dürfen,  Rumänien
sei  nicht  von  dem  ernsten  Willen  beseelt,  eine  Zollconvention
mit  uns  einzugehen.  *
Im  Folgenden  wollen  wir  dem  gegenüber  die  Forderungen, ­
  die  unsererseits  zu  stellen  wären,  erwägen  und  die
Chancen,  die  der  Zollvertrag  oder  der  Zollkrieg  für  unser
Reich  wie  Rumänien  böte,  einem  objectiven  Vergleiche  unterziehen. ­

            
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